Studien zur Negotiorum Gestio I.
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Also: durch die justinianische Fassung der const. 4 God. 2, 18
wurde die Streitfrage der späten Juristen entschieden, ob der-
jenige, der gemäß Mandat eines anderen die Geschäfte eines
Dritten besorgt, diesem Dritten als gestor hafte. Der Fall käme
auch im Digestentitel de negotiis gestis vor —- gemeint ist wohl
D. 3, 5, 3, 11 und D. 3, 5, 5, 6 (4) —. Aber auch im Codextitel
selbst sei const. 15 (soll heißen 14) wichtig: sie gibt im gegen-
seitigen Yerhältnis von dominus und beauftragtem gestor ultro
citroque die actio negotiorum gestorum utilis.
Diesem deutlichen, gut überlieferten Texte entsprechencl
muß der leider verderbte Text des Thalelaios-Kommentars zu
const. 14, der vom Herausgeber Zachariae nicht verstanden
wurde, da dieser falsch interpungierte und die Lücken unrichtig
füllte 1, aufgefaßt werden 2:
TYj; £7i!.§(£L^£00;) TYj; olxe'lOLC, St,aߣßa!,O0G£O0(;. 6 Y dp dv/]p £V£T£L-
ZaTO auToi SLOLXYjGa!, xcd toc Iga xal tt); yaqETTj; £gou 7ipdYgaTa, xal
toutoi tco qavSaTpi TiapaxoZouürjoa; xal Ta sxaTepcov SnoxTjGSv. rj-
SuvaTO [T'ijv gavSdT!, xcvolv] xaTa tou dvSpo; i) tt); [Yag£T7j; outAcoo;]
TTjV V£YOT(,OY£GTOpOU[X, £7T£!,SYj £VT£!,Zd[X£VO; EXECVO; STSppO TYjV ScOCXYjGLV
auTo; eSox£!, 7rpoiTOTU7ioo; Scocxelv xal zvoyoc, Jjv ty) ScpsxTa, v£YOTt,6poug.
Die Überschrift verstehe ich nicht. Wahrscheinlich soll sie
nichts heißen als: ,,In der Darlegung der besonderen Bestimmung
(der const.).“ Darnach würde dieser Vermerk eine stilistische Kür-
zung des Textes des Thalelaioskommentars andeuten. Fall uncl
Entscheidung ist klar: der Ehemann hat clem X. — einem Dritten,
der bei Thalelaios schon vorher genannt war — den Auftrag
gegeben, seine und der Ehefrau Geschäfte zu verwalten. Uncl
der Beauftragte folgte dem Mandate und führte die Verwaltung
auch für beide. Er kann (die actio mandati anstellen) gegen den
Mann oder gegen die (Frau utiliter) actio negotiorum gestorum,
da jener, der Ehemann, durch die Mandatserteilung an den Dritten
selbst prinzipaliter negotiorum gestor ist und mit der actio nego-
tiorum gestorum directa haftet.
Die Ergänzungen, die Zach ari ae verfehlte, ergeben sich aus dem
lateinischen Texte, der paraphrasiert wird, aus dem oben zitierten
1 Zach. suppl. Bas. p. 162 n. 38.
2 Die von mir gewagte Ergänzung ist deswegen möglich, weil bekannt-
lich die Lückenangaben hei Zach., wenn nicht deutlich ist, wie viel Buch-
staben der Herausgeber in der Liicke zählte, ohne sie entziffern zu können,
nicht genau sind.
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Also: durch die justinianische Fassung der const. 4 God. 2, 18
wurde die Streitfrage der späten Juristen entschieden, ob der-
jenige, der gemäß Mandat eines anderen die Geschäfte eines
Dritten besorgt, diesem Dritten als gestor hafte. Der Fall käme
auch im Digestentitel de negotiis gestis vor —- gemeint ist wohl
D. 3, 5, 3, 11 und D. 3, 5, 5, 6 (4) —. Aber auch im Codextitel
selbst sei const. 15 (soll heißen 14) wichtig: sie gibt im gegen-
seitigen Yerhältnis von dominus und beauftragtem gestor ultro
citroque die actio negotiorum gestorum utilis.
Diesem deutlichen, gut überlieferten Texte entsprechencl
muß der leider verderbte Text des Thalelaios-Kommentars zu
const. 14, der vom Herausgeber Zachariae nicht verstanden
wurde, da dieser falsch interpungierte und die Lücken unrichtig
füllte 1, aufgefaßt werden 2:
TYj; £7i!.§(£L^£00;) TYj; olxe'lOLC, St,aߣßa!,O0G£O0(;. 6 Y dp dv/]p £V£T£L-
ZaTO auToi SLOLXYjGa!, xcd toc Iga xal tt); yaqETTj; £gou 7ipdYgaTa, xal
toutoi tco qavSaTpi TiapaxoZouürjoa; xal Ta sxaTepcov SnoxTjGSv. rj-
SuvaTO [T'ijv gavSdT!, xcvolv] xaTa tou dvSpo; i) tt); [Yag£T7j; outAcoo;]
TTjV V£YOT(,OY£GTOpOU[X, £7T£!,SYj £VT£!,Zd[X£VO; EXECVO; STSppO TYjV ScOCXYjGLV
auTo; eSox£!, 7rpoiTOTU7ioo; Scocxelv xal zvoyoc, Jjv ty) ScpsxTa, v£YOTt,6poug.
Die Überschrift verstehe ich nicht. Wahrscheinlich soll sie
nichts heißen als: ,,In der Darlegung der besonderen Bestimmung
(der const.).“ Darnach würde dieser Vermerk eine stilistische Kür-
zung des Textes des Thalelaioskommentars andeuten. Fall uncl
Entscheidung ist klar: der Ehemann hat clem X. — einem Dritten,
der bei Thalelaios schon vorher genannt war — den Auftrag
gegeben, seine und der Ehefrau Geschäfte zu verwalten. Uncl
der Beauftragte folgte dem Mandate und führte die Verwaltung
auch für beide. Er kann (die actio mandati anstellen) gegen den
Mann oder gegen die (Frau utiliter) actio negotiorum gestorum,
da jener, der Ehemann, durch die Mandatserteilung an den Dritten
selbst prinzipaliter negotiorum gestor ist und mit der actio nego-
tiorum gestorum directa haftet.
Die Ergänzungen, die Zach ari ae verfehlte, ergeben sich aus dem
lateinischen Texte, der paraphrasiert wird, aus dem oben zitierten
1 Zach. suppl. Bas. p. 162 n. 38.
2 Die von mir gewagte Ergänzung ist deswegen möglich, weil bekannt-
lich die Lückenangaben hei Zach., wenn nicht deutlich ist, wie viel Buch-
staben der Herausgeber in der Liicke zählte, ohne sie entziffern zu können,
nicht genau sind.