Studien zur Negotiorum Gestio I.
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Ei 8e tl; avsu [xavSaTou Ta aXXou St,cox7]as 7rpay[zaTa, op[XL(^£L tco
Segttott] directa negotiorum gestorum (toutegtcv aycoyT) eE, opitou
xlvou[X£V7] xaTa tcov Slolx7]go.vtcov aXXoTpca 7tpa.y[xaTa Ttapa yvco[X7)v.
tou §£07toTou) • Tcö 8s §L0LX7]GavTL contraria negotiorum gestorum
(touteotlv t] IvavTLa tt]p 7tpox£L[X£V7]p aycoytj;). Ebenso wie hier
die directa negotiorum gestorum des Regelfalles gerade
durch den Mangel des Auftrages charakterisiert wird, ge-
schieht das in den beiden Versionen des Referates des Gaius,
Inst. 3, 27, 1 pr. D. 44, 7, 5 pr. Die Interpolationen, deren
die letztgenannte Stelle verdächtig sein könnte * 1, beziehen
sich jedenfalls nicht auf die Erwähnung der auftragslosen
Geschäftsführung. Denn gerade die Kompilatoren hatten keine
Veranlassung, den Mangel des Auftrages bei der negotiorum
gestio als Erfordernis zu betonen. Sprachlich ist zudem dieses
Ergebnis dadurch gesichert, daß dieByzantiner denAblatiy ex man-
datu und sine mandatu nicht selbst zu schreiben scheinen, son-
dern stets mandato schreiben 2. In Verbindung mit diesenZeug-
nissen gewinnt es nun beweisende Kraft, daß oft die Tatbestände
bei den klassischen Juristen den Mangel des Mandates als Er-
fordernis zur negotiorum gestio besonders betonen: D. 3, 5, 5, 2:
si pupilli tui negotia gessero non mandatu tuo sed ne tutelae iudicio
tenearis . . . D. 17, 1, 58: quodsi sine mandatu defensionem susce-
pisti. Cod. 2, 20 pr.: tutori vel curatori similis non habetur qui
citra 3 mandatum negotium alienum sponte gerit. Man konnte
diese Tatbestände auch in der Ivompilation unverändert lassen,
weil ja auch nach justinianischem Rechte überall, wo kein Auf-
trag vorliegt, negotiorum gestio möglich ist. Aber man mußte
konsequenterweise aus den Definitionen der negotiorum gestio
das sine mandatu entfernen: denn auch der beauftragte gestor
sollte ja Haftung und Anspruch aus der Geschäftsführung gegen-
11, 2) noch dem Novellenrechte entspricht. Die Kaution über die Prozeß-
kosten, die nach dieser Notiz bestellt wird, ist wohl eine der in Nov. 53,
c. 3 im Plural genannten „gerichtlichen Kautionen“, die vor Justinian
üblich waren und an Steile deren der Kaiser nur die Gestellungskaution
verlangt (§ 2 Nov. 53 c. 3). Nichts dagegen besagen die Ausfiihrungen von
Mitteis in Corp. Pap. Rain. 1, 81 ff.
1 Perozzi, Le obbligazioni romane p. 146 not.
2 Cod. 4, 28, 7, pr. 1. Cod. 2, 58, 2, 5.
3 Daß citra im Sinne von ,,ohne“ justinianisch wäre (Beseler, Beitr.
2, 33 ff.) wurde schon mehrfach zurückgewiesen: Berger, krit. Viertel-
jahrsschr. 1912, 419 f.; Mitteis, Zeitschr. Sav.-Stiftg. 33, 196 ff.
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Ei 8e tl; avsu [xavSaTou Ta aXXou St,cox7]as 7rpay[zaTa, op[XL(^£L tco
Segttott] directa negotiorum gestorum (toutegtcv aycoyT) eE, opitou
xlvou[X£V7] xaTa tcov Slolx7]go.vtcov aXXoTpca 7tpa.y[xaTa Ttapa yvco[X7)v.
tou §£07toTou) • Tcö 8s §L0LX7]GavTL contraria negotiorum gestorum
(touteotlv t] IvavTLa tt]p 7tpox£L[X£V7]p aycoytj;). Ebenso wie hier
die directa negotiorum gestorum des Regelfalles gerade
durch den Mangel des Auftrages charakterisiert wird, ge-
schieht das in den beiden Versionen des Referates des Gaius,
Inst. 3, 27, 1 pr. D. 44, 7, 5 pr. Die Interpolationen, deren
die letztgenannte Stelle verdächtig sein könnte * 1, beziehen
sich jedenfalls nicht auf die Erwähnung der auftragslosen
Geschäftsführung. Denn gerade die Kompilatoren hatten keine
Veranlassung, den Mangel des Auftrages bei der negotiorum
gestio als Erfordernis zu betonen. Sprachlich ist zudem dieses
Ergebnis dadurch gesichert, daß dieByzantiner denAblatiy ex man-
datu und sine mandatu nicht selbst zu schreiben scheinen, son-
dern stets mandato schreiben 2. In Verbindung mit diesenZeug-
nissen gewinnt es nun beweisende Kraft, daß oft die Tatbestände
bei den klassischen Juristen den Mangel des Mandates als Er-
fordernis zur negotiorum gestio besonders betonen: D. 3, 5, 5, 2:
si pupilli tui negotia gessero non mandatu tuo sed ne tutelae iudicio
tenearis . . . D. 17, 1, 58: quodsi sine mandatu defensionem susce-
pisti. Cod. 2, 20 pr.: tutori vel curatori similis non habetur qui
citra 3 mandatum negotium alienum sponte gerit. Man konnte
diese Tatbestände auch in der Ivompilation unverändert lassen,
weil ja auch nach justinianischem Rechte überall, wo kein Auf-
trag vorliegt, negotiorum gestio möglich ist. Aber man mußte
konsequenterweise aus den Definitionen der negotiorum gestio
das sine mandatu entfernen: denn auch der beauftragte gestor
sollte ja Haftung und Anspruch aus der Geschäftsführung gegen-
11, 2) noch dem Novellenrechte entspricht. Die Kaution über die Prozeß-
kosten, die nach dieser Notiz bestellt wird, ist wohl eine der in Nov. 53,
c. 3 im Plural genannten „gerichtlichen Kautionen“, die vor Justinian
üblich waren und an Steile deren der Kaiser nur die Gestellungskaution
verlangt (§ 2 Nov. 53 c. 3). Nichts dagegen besagen die Ausfiihrungen von
Mitteis in Corp. Pap. Rain. 1, 81 ff.
1 Perozzi, Le obbligazioni romane p. 146 not.
2 Cod. 4, 28, 7, pr. 1. Cod. 2, 58, 2, 5.
3 Daß citra im Sinne von ,,ohne“ justinianisch wäre (Beseler, Beitr.
2, 33 ff.) wurde schon mehrfach zurückgewiesen: Berger, krit. Viertel-
jahrsschr. 1912, 419 f.; Mitteis, Zeitschr. Sav.-Stiftg. 33, 196 ff.