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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0029
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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sam gemacht worden 1, welche Bedeutung dieser Rechtsgedanke
der Gestion des ganzen Vermögens oder einer Gesamtheit von
Angelegenheiten im klassischen Privatrecht liatte. Jetzt wird es
klar, daß der Prätor mit Bewußtsein den Fällen, in denen ein
Mandat den Geschäftsführer zur gestio veranlaßt liatte, den
anderen Fall gegenüberstellt, daß sine mandatu für den absens
geriert war. Es scheint wirklich, daß die Darstellung des Gaius,
D. 44, 7, 5 pr., etwas historische Wahrheit in sich birgt, wenn er
zuerst von der gestio aus Auftrag spricht, und die negotiorum
gestio als das Gestionsverhältnis anspricht, das aus der gestio
ohne Mandat entsteht. Dabei ist übrigens die Frage aufzuwerfen
und offen zu lassen, ob nicht die für die ältere Zeit sicher vor-
auszusetzenden formulae in factum conceptae bei der Mandats-
klage auch derart formuliert waren, daß sie die gestio schon als
geschehen voraussetzten. Über allgemeine Mandatsklagen mit
formulae in factum conceptae wie über ein entsprechendes Edikt
scheint ja in den Quellen schlechterdings nichts zu verlauten.
Aber es ist bezeichnend, daß alles, was wir von der formula in
factum concepta zum Rückgriff des Bürgen gegen den Haupt-
schuldner wissen, sehr entschieden auf eine Fassung deutet, in
welcher ausgesprochen war, daß der Bürge auf Grund des Bürgen-
versprechens gezahlt, den Schuldner dadurch liberiert hatte und
die gezahlte Summe zurückfordert 2. Für die Tutel ist altbekannt,
daß dort ursprünglich nur aus der unternommenen Gestion Haftung
entstand. Tutel, Mandat, negotiorum gestio stelien hier in einem
unverkennbaren dogmatischen Zusammenhange, der ihre ältesten
nachweisbaren Erscheinungsformen im Edikte verbindet. —-

Endlich ist es wahrscheinlich, daß im prätorischen Edikte
nur der Fall der generellen Gestion erwähnt war: quid eum qui
negotia aliena curasset ei cuius ea negotia fuissent ... alterum
alteri praestare oporteret, — so erwähnt Cicero (top. 17, 66) das
iudicium negotiorum gestorum mit gegenseitiger Prästation 3.

1 Zeitschr. Sav.-Stiftg. 32, 263 ff.

2 Vgl. die ausführlichen Nachweisungen in Partsch, Griech. Bürgschafts-
recht 1, 274 ff., Anm. 4.

3 Girard, manuel (5) 625, 1 nimmt eine formula in bonum et aequum
concepta des dominus an. Der Zweifel SegrEs, S. 299 Anm. 2 von S. 298
ist wohl gerechtfertigt. Wenn man erwägt, daß das Satzgefüge bei Cicero
die negotiorum gestio neben der actio pro socio, der actio mandati nennt
und diese Aufzählung von der actio rei uxoriae trennt, daß ferner das
praestari oportet nur zu der ersten Reihe gehört uncl nicht notwendig auch
 
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