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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0030
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30

Josef Partsch:

Wenn es sicli hier auch um das bonae fidei iudicium oder ein ähn-
hches Klagegebilde gehandelt hat, so ist es doch bemerkenswert,
daß sowohl die feststehende Terminologie des Formelnamens wie
auch der Ediktstext und die Referate alle von der negotia sprechen,
also von allgemeiner Geschäftsführung: wenn negotium, wie oben
für wahrscheinlich gehalten, wirklich zunächst das Verfahren vor
dem Prätor bedeutet, ist die allgemeine Geschäftsführung in
Verfahrenssachen der prätorischen Zuständigkeit gemeint. Es
ist bemerkenswert, wie die Juristenäußerungen, welche von der
Gefahrtragung bei genereller Gestion * 1, von der compensatio lucri
cum damno 2, von der Gestionspflicht 3, von der Devolvierung der
Spezialklagen in die actio negotiorum gestorum sprechen 4, oft
deut.lich an den Fall anknüpfen, der im Edikte selbst stand: si
quis negotia alterius absentis sine mandatu gesserit. Ferner fällt
für diese Beziehung auf die generelle Gestion ins Gewicht, was
wir über den Anwendungsbereich von genereller und spezieller
Geschäftsführung feststellen können. Die Frage ist hier nicht,
nach wie vielen einzelnen Geschäften man von genereller Gestion
reclen und deren Haftungsgrundsätze zur Anwendung bringen
könne. Die römische Lehre geht auch nicht dahin, daß auch die
Vornahme eines einzelnen Geschäftes dadurch, daß eine besondere
Willensrichtung des Geschäftsführers vorliegt, schon das Ge-
präge genereller Gestion tragen könne. Sondern es wird grund-

zur actio rei uxoriae gezogen werden muß, dann ist es wahrscheinlich, daß
Cicero doch die Klage mit gegenseitiger Prästation und formula in ius con-
cepta bei der actio negotiorum gestorum kennt. Andererseits gewinnt man
aus der Stelle oft den Schluß, daß nur die actio des dominus gegen den gestor
bei Cicero bekannt sei. Besonders Pacchioni, Trattato, p. 28 ff. hat das ver-
treten. Das ist meines Erachtens sehr bedenklich. Es handelt sich hier bei Cicero
allerdings nur um ein iudicium contrarium im Sinne des klassischen Rechtes,
d. h. nur um eine Formel mit gegenseitiger Prästation, so daß, auch wenn
man die Stelle wie oben auffaßt, ein Zeugnis fiir die actio contraria, die der
gestor selbständig geltend machen kann, nicht vorliegt. Auch aus der viel
herufenen Stelle D. 3, 5, 20 (21) pr. folgt nicht, was man oft daraus folgert,
daß für Servius die besondere formula in factum das einzige Mittel gewesen
sei, um dem gestor einen Anspruch gegen den dominus zu verleihen.

1 Pomp. 25 ad Quintum Mucium D. 3, 5, 10 (11). Gaius D. 3, 5,
21 (22), vgl. oben S. 16 Anm.

2 Pomp. D. 3, 5, 10 (11).

3 D. 3, 5, 5, 14 (12), das allerdings sicher zum Kommentar der formula
in ius concepta gehört.

4 Paul. 2 ad Neratium D. 3, 5, 18 (19), 3.
 
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