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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0031
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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sätzlich ausgegangen von dem im Rechtsleben der Republik ge-
wöhnlichen Falle, daß für den absens ein Freund auftritt, der
alle jurisdiktionellen Reziehungen des absens wahrnimmt. Wer
objektiv durch sein Auftreten den Anschein erweckt, daß er
schlechthin für die Angelegenheiten des absens sorgen wolle, und
dadurch das Zugreifen eines andern verhindert, haftet, wenn er
gewisse Geschäfte nicht wahrnimmt 1. Die Frage, ob der gestor
die Verwaltung nur deswegen übernalim, weil er einzelne Geschäfte
erledigen wollte, kommt den römischen Praktikern der klassischen
Zeit nicht. Dieser Gedanke, daß der gestor sich durch den Willen,
nur ein einzelnes Geschäft zu erledigen, vor der Haftung aus
genereller Gestion schützen könne, ist erst eine echte Ausgeburt
der byzantinischen Studierstube 2 und ist praktisch durchführbar

1 D. 3, 5, 5, 14 (12). Vgl. Peters, Zeitschr. Sav.-Stiftg. 32, 270 ff.
Vgl. auch D. 27, 5, 1, 9, wo die alte actio negotiorum gestorum utilis, die
gegen den Scheintutor ging, noch durchblickt: quod si quaedam gessit, viden-
dum an etiam eorum quae non gessit teneatur: et hactenus tenebitur, si
alius gesturus non fuit.

2 Perozzi, obbligazioni, p. 37 not. hat das zuerst gesehen; ihm pflichtet
bei Segre a. o. p. 296 n. 1. H. Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 265. Der letzte
erst fand die exakte Begründung dafür, indem er S. 268 feststellte, daß
D. 3,5,15 (16) (Paul. 7, ad Plaut.; Lenel, Paul. fr. 1135) in dem Abschnitt über
die Tutel den byzantinischen Kontraktsbegriff im klassischen Texte nicht
gehabt haben kann. Nicht auf den Willen des gestor zur Führung aller Ge-
schäfte kommt es an, sondern auf die objektive Einheit der ganzen Pmihe
geführter Geschäfte, aus der die einheitliche Behandlung gefolgert wird.
Contractus bedeutet den Haftungsgrund der einheitlichen Gestion, nicht
den animus negotii gerendi, der auf alle Geschäfte gerichtet ist. Es steht,
wie ich hinzufügen möchte, nicht anders als der Ausdruck una obligatio
bei Ulpian D. 27, 3, 1, 22. Von der Interpolation in D. 3, 5, 15 (16) aus
beurteilt, stellt sich das Fragment D. 3, 5, 14 (15) für Peters mit Notwendig-
keit als interpoliert dar. Das ist sicher richtig, insoweit es sich um die Worte
nisi si —• effectus est handelt, die Peters, wie er mir mitteilt, allein angreift.
Den ganzen Schluß zweifeln an Faber, Ration, 1, 397. Albertario, Filan-
gieri 1911p. 820. Aber gerade wenn man mit Lenel, Paul (fr. 189) den
Anfang ,,in negotiorum gestorum iudiciis“ emendiert, kommt man darauf,
daß der sprachlich unverdächtige Schluß nach hic enim doch gerade ganz
gut zu dem Anfange des Fragmentes paßt: bei der condem- natio wie
bei der intentio sei der Wechsel des Personenstandes wie der Haftungs-
lage wohl zu beachten. Dabei kann sich die Notwendigkeit ergeben, auf
eine Verschiebung dieser Rechtslagen bei der Formelfassung praktisch der-
art Rücksicht zu nehmen, daß gleichsam der Eindruck entsteht, daß ver-
schiedene negotia vorliegen: z. B. wenn gegen den Vater oder den dominus
zunächst für die Dauer der potestas de peculio geklagt werden soll, für die
spätere Zeit gegen den emancipatus selbst oder den servus manumissus.
 
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