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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0033
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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schon alles, was erkannt werden kann, bezüglich des übrigen
Formelbaues der formula in factum concepta gesagt. Wir wissen
nicht, ob hier eine prätorische Formulierung den iudex auf das
aestimare quantum bonum aequum videbitur verwies 1. Wir wissen
nicht, was in der Formel der actio directa stand, ob ein ,pecuniam
abesse‘ 2 oder ein ,non gessisse uti oportuitd Für die formula in

1 So Girard, manuel (5. Aufl.) 625.

2 Daran könnte man wegen D. 19, 1, 24, 1 — D. 12, 1, 31, 1 D. 3,5,2
denken. Segre hat auf die Bedeutung der Klausel quanta pecunia abest für die
Fassung der actiones contrariae mit formula in factum concepta bei den
Ersatzklagen des Yermögensverwalters in der negotiorum gestio wie bei
der actio mandati richtig aufmerksam gemacht und für die Tutel eine von
Level (Edikt 2, 309, 2) allerdings abgelehnte Yermutung gewagt (a. a. 0.
307, 2). Aber es ist wahrscheinlich, daß die Klausel ,quanta pecunia 1 abest
eine viel weitergehende Bedeutung fiir den Formelbau hat. Sie ist schon
fürs zweite Jahrhundert v. Chr. bei den Klagen aus einer Geschäftsführung
auch dort anzunehmen, wo der dominus gegen den gestor, der Mündel
gegen den Tutor, der Mandant gegen den Beauftragten klagt. Denn schon
in jener alten Zeit wird sichtlich wieder aus dem Zivilprozesse dieser Formel-
bestandteil in diese Senatsjurisdiktion übernommen. Vgl. zu dem Folgenden
bezüglich der Grundauffassung meine „Schriftformel im Provinzialprozesse“
S. 1—52 und Lenel, Geschichte der Quellen bei Holtzendorff-Kohler,
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft (n. S. 2. Aufl.) 340. Wie dort die
Formeln des prätorischen Verfahrens von den Instruktionen, die der Senat
für seine Kommissare entwirft, nachgeahmt sind, so ist die Klausel quanta
pecunia abest schon im zweiten Jahrhundert v. Chr. in einer Instruktion
nachweisbar, welche der Senat anno 117 v. Chr. für die Instruktion eines
großen Skandalprozesses gab, in welchem die Stadt- und Tempelbeamten
von Delphi wegen Ansprüchen aus ihrer Verwaltung vor den Amphiktyonen
haftbar gemacht wurden. (Wescher, Etude sur le monument bilingue de
Delphes, Memoires presentes par divers savants, I re serie tome 8, CIL II
ad. No. 567 p. 987 ff. 1, suppl. no. 7303 p. 1317., jetzt vollständiger bei
Collin, Bull. de Corr. hell. 27, 104 ff. Der Senat hat den Amphiktyonen ein
Programm gestellt: öoov '/Q7] judx cov * AnoMoovoc, äjzeov iv ixxoc; rov {h]oav-
qov xal exröc; '&QE/u/udrojv TiQooödov ferner: uqöooöo^ ’AtzöViojvl ex rä>v äyeAöjv
xai '&QE/ufLarajv äjzoxaraorfjoai, öel. Zunächst wird die Frage quanta pe-
cunia abest beantwortet (D. 1, 7 ff.), dann ein Eingehen auf den zweiten
Teil des Programmes abgelehnt (D. 1, 20). Endlich verurteilen sie die einzelnen
Beamten danach (D. 1, 31 ff. bisFEnde),in dem ein anderer Teil des Senats-
programms zur Frage steht: öoov exaorov /Qf]/id[ra>v änorioaz öei rän
d'Eäji ef avyx’kf\x\ov ööy /uaxo^.

Es wäre sehr wohl möglich, daß diese Klausel quanta pecunia abest
allen Formularen der Klagen aus genereller gestio angehörte. Aber über
mehr als über diese Möglichkeit hinauszukommen, gestattet das Material
nicht. In den Digesten fehlt, soweit ich sehe, bei der actio tutelae directa
wie bei der actio mandati jede Spur einer Formel, in welcher das quantum

Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kh 1913. 12. Abh. 3
 
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