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Josef Partsch:
soll erst in der Fortsetzung dieser Studien besproclien werden.
Die foigenden Erörterungen gelten zunächst den actiones utiles
der gestores in eigener Sache (zu 1) und den actiones utiles der
unfreiwilligen gestores (zu 2).
III. Die actiones utiles der gestores in eigener Sache.
Die erste Frage -— die nach den actiones utiles negotiorum
gestorum bei solchen Geschäften, bei denen der gestor wesentlich
mit Rücksicht auf sein eigenes Interesse gehandelt hatte —
ist nur für einige Spezialfälle von Bedeutung, in denen das Be-
clürfnis nach einer Haftung dieses gestor bestand, oder ein Er-
satzanspruch, trotzdem der gestor in seinem eigenen Interesse
handelte, gerechtfertigt war.
Hier kommt zunächstD. 17,1,22,10 (oben S. 17)in Betracht,eme
Stelle, bei der es aber durchaus zweifelhaft bleibt, ob die Ivlassiker
schon die actio in factum, die hier in analoger Anlehnung an die
ediktale actio negotiorum gestorum gegeben worden sein soll, wirklich
gekannt haben. Der curator bonorum hat nach Vornahme einer
venditio —, wohl nur der Veräußerung einer einzelnen Sache auf
Grund seiner beschränkten Verfügungsmacht (D. 26, 7, 48) —
den Gläubigern nicht den Preis gezahlt.
Juristen der Republik sollen entschieden haben, daß gegen
den curator den am Verfahren beteiligten Gläubigern (praesentes)
gegen den Masseverwalter die Mandatsklage zustehe, den nicht-
beteiligten Gläubigern aber die actio negotiorum gestorum. Läge
ein Mandat der Beteiligten vor, so stehe im allgemeinen die actio
negotiorum gestorum den abwesenden Gläubigern nicht zu, es
sei denn daß (nisi forte) negotiorum gestio der beteiligten Gläu-
biger für die absentes vorläge. Hielten die beteiligten Gläubiger
sich für die einzigen, so hätten die absentes gegen die am Ver-
fahren beteiligten Gläubiger eine actio in factum zu erhalten.
Ich habe die schwersten Bedenken gegen die Klassizität dieser
Entscheidung. Jedenfalls ist, wie schon ausgeführt, die erste
Erwähnung der Mandatsklage zugunsten der praesentes inter-
poliert (vgl. oben S. 17, Anm. 3). Aber auch im folgenden
muß cler Passus ,,nisi forte“ bis „mandaverint“ interpoliert sein.
Nach klassischem Ediktsrecht war doch wohl eine ediktale actio
negotiorum gestorum der absentes gegen die beteiligten Gläubiger
(praesentes) niemals möglich, da diese ihre eigenen Interessen
bei dem Verfahren verfochten und ebensowenig als Geschäfts-
Josef Partsch:
soll erst in der Fortsetzung dieser Studien besproclien werden.
Die foigenden Erörterungen gelten zunächst den actiones utiles
der gestores in eigener Sache (zu 1) und den actiones utiles der
unfreiwilligen gestores (zu 2).
III. Die actiones utiles der gestores in eigener Sache.
Die erste Frage -— die nach den actiones utiles negotiorum
gestorum bei solchen Geschäften, bei denen der gestor wesentlich
mit Rücksicht auf sein eigenes Interesse gehandelt hatte —
ist nur für einige Spezialfälle von Bedeutung, in denen das Be-
clürfnis nach einer Haftung dieses gestor bestand, oder ein Er-
satzanspruch, trotzdem der gestor in seinem eigenen Interesse
handelte, gerechtfertigt war.
Hier kommt zunächstD. 17,1,22,10 (oben S. 17)in Betracht,eme
Stelle, bei der es aber durchaus zweifelhaft bleibt, ob die Ivlassiker
schon die actio in factum, die hier in analoger Anlehnung an die
ediktale actio negotiorum gestorum gegeben worden sein soll, wirklich
gekannt haben. Der curator bonorum hat nach Vornahme einer
venditio —, wohl nur der Veräußerung einer einzelnen Sache auf
Grund seiner beschränkten Verfügungsmacht (D. 26, 7, 48) —
den Gläubigern nicht den Preis gezahlt.
Juristen der Republik sollen entschieden haben, daß gegen
den curator den am Verfahren beteiligten Gläubigern (praesentes)
gegen den Masseverwalter die Mandatsklage zustehe, den nicht-
beteiligten Gläubigern aber die actio negotiorum gestorum. Läge
ein Mandat der Beteiligten vor, so stehe im allgemeinen die actio
negotiorum gestorum den abwesenden Gläubigern nicht zu, es
sei denn daß (nisi forte) negotiorum gestio der beteiligten Gläu-
biger für die absentes vorläge. Hielten die beteiligten Gläubiger
sich für die einzigen, so hätten die absentes gegen die am Ver-
fahren beteiligten Gläubiger eine actio in factum zu erhalten.
Ich habe die schwersten Bedenken gegen die Klassizität dieser
Entscheidung. Jedenfalls ist, wie schon ausgeführt, die erste
Erwähnung der Mandatsklage zugunsten der praesentes inter-
poliert (vgl. oben S. 17, Anm. 3). Aber auch im folgenden
muß cler Passus ,,nisi forte“ bis „mandaverint“ interpoliert sein.
Nach klassischem Ediktsrecht war doch wohl eine ediktale actio
negotiorum gestorum der absentes gegen die beteiligten Gläubiger
(praesentes) niemals möglich, da diese ihre eigenen Interessen
bei dem Verfahren verfochten und ebensowenig als Geschäfts-