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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0041
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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führer der Abwesenden handelten wie der Miteigentümer, der
Aufwendungen auf die gemeinsame Sache mit Rücksicht auf
seinen Rechtsanteil macht 1. Die Ausmalung des Falles, daß bei
Vorliegen des animus negotii gerendi doch eine negotiorum gestio
möglich sei, ist schon durch die Art verdächtig, wie mit ,,nisi
forte“ cler Fall angeknüpft wird. Auch das Sätzchen, das die
Möglichkeit erwähnt, daß die Gläubiger, welche am Verfahren
beteiligt sind, sich für die Alleinberechtigten halten, ist durch
einen-grammatischen Schnitzer entstellt (,,soli‘‘!) Ich meine, die
Klassiker entschieden einfach, daß, wenn ein Mandat der prae-
sentes vorliegt, die absentes gegen den curator bonorum keine
Ersatzklage aus der Geschäftsführung ohne Auftrag haben. Eine
actio negotiorum gestorum gegen die praesentes kam sicher nach
klassischem Recht nicht in Frage, und die Klassiker entschieden
wohl deshalb, daß den absentes eine actio in factum aus dem
Gedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die am Ver-
fahren beteiligten Gläubiger zu geben sei. Jedenfalls ist diese
actio in factum, auch wenn man den ganzen justinianischen Text
als klassisch anspräche, als eine aus besonderen Gründen gegebene
Ivlage aufzufassen, welche notwendig war, da dieser Fall der Ge-
schäftsführung nicht den ediktalen Schutz finden konnte, weil
die gestores hier nur in eigenem Interesse gehandelt hatten. Eben
das sagt auch Theophilos in seinem Scholion zu der Stelle
(Heimb. 2, 104) das von einer actio utilis neg. gest. spricht,
wozu sonst kein Anhalt vorliegt.

Die andere hier einschlagende Stelle ist das dunkle viel be-
sprochene Fragment D. 3, 5, 20 (21) Paulus9 adech, das Responsum
des Servius über die Ersatzklage, welche die beiden Gefangenen
der Lusitani gegen den Dritten haben sollten, für den die beiden
das Lösegeld mitgezahlt haben, weil er seinem Worte zuwider
weder das gemeinsame Lösegeld gezahlt hatte, nocli in die Ge-
fangenschaft zurückgekehrt war. Offenbar wird hier eine neue
Formel vom Juristen empfohlen (aequum esse praetorem in eum

1 D. 10, 3, 6, 2; vgl. auch D. 42, 5, 9, 4, eine Entscheidung, die aller-
dings die Ersatzklage des creditor in possessionem missus gegen den magister
bonorum, den curator bonorum, den bonorum emptor oder den Gemein-
schuldner selbst betrifft. Daß der magister und der curator bonorum sowie
der bonorum emptor im Kommentar gestrichen sind, folgt aus der Erwähnung
einer Aufzählung (quos enumeravimus, § 3), von welcher die Erwähnung
des curator bonis distrahendis datus nur das letzte Stück gewesen sein kann.
Für den curator bonorum vgl. auch D. 42, 5, 14 (Paul. 716).
 
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