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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0046
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Josef Partsch:

imTitel de negotiis gestis strichen sie die Bezeichnung dieser actio
als eine actio utilis, im Titel de tutelae actione wie im Codex-
titel die Bezeichnung als actio negotiorum gestorum.

Es ist sehr wohl möglich, daß die Kompilatoren dabei wirk-
lich, wie ein byzantinisches Scholion es andeutet, den Gedanken
hatten, die actio utilis als actio tutelae utilis, die kraft Gesetzes
auf den zahlenden Tutor als Zessionar übergegangen war, zu
konstruieren (vgl. oben S. 43, Anm. 1). Wasliier für die Schicksale
der klassischen actio negotiorum gestorum utilis zum Rückgriff des
tutor beobachtet werden kann, entspricht durchaus dem, was wir für
andere Fälle bei den actiones utiles negotiorum gestorum fest-
stellen können. Es war ein stümperhafter Versuch, die klassi-
schen Entscheidungen in die byzantinische Dogmatik einzugliedern.

IV. Die actiones utiles aus notwendiger Gestion.

Die interessanteste Gruppe der actiones utiles umfaßt die
Fälle, in denen die analoge Klage aus dem Edikt de negotiis
gestis gegeben wird, weil die actio negotiorum gestorum des
Ediktfalles ausgeschlossen war, da der gestor nicht aus eigener
Initiative sich an das fremde Geschäft gewagt hatte. Denn hier
war anscheinend wirklich noch im klassischen Recht ein Begriff
der freiwilligen — wenn aucli pflichtgemäßen — Geschäftsführung
anerkannt und mit Rechtsfolgen ausgestattet, die überall dort
eingriffen, wo die speziellen Gestionsklagen, nämlich die actio
mandati, die actio tutelae des Mündels, wie die ediktale Geschäfts-
führung ohne Auftrag versagten. Nach den Anwendungsfällen bei
derTutel,bei dem protutor, bei den curatores, bei dem von Dritten
beauftragten negotiorum gestor, bei dem Mandat an den in
servitute lebenden Freien können solche actiones utiles negotiorum
gestorum meines Erachtens nachgewiesen werden.

a) Altersvormundschaft und negotiorum gestio.

Seit den Byzantinern ist in der gelehrten Forschung an clen
römischen Rechtsquellen imnier wieder der Geclanke hervor-
gehoben worden, daß im klassischen römischen Recht Vormund-
schaft uncl negotiorum gestio Rechtsinstitute sind, die in histori-
sclier Verwancltschaft und in dauerndem sachlichem Zusammen-
hange bleiben 1. Wlassak hat am schärfsten unter den Modernen

1 Fiir die Byzantiner vgl. die Stelle Bas. 17, 2, 23 (Heimb.2, 226), dazu
Wlassak, Neg. gestio 30. Fiir die Ilumanisten vgl. Cujas, Paratitla ad
 
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