Studien zur Negotiorum Gestio I.
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diese Lehre begriindet. Seine historische Hypothese, daß das
Edikt de negotiis gestis älter als die Tutelklagen seien, ist wohl
heute nicht mehr zu stützen oder zu widerlegen. Aber es bleibt
ein Gedanke Wlassaks für unsere Auffassung des römischen
Rechts von Vormundschaft und Geschäftsführung grundlegend:
die ediktale Entwicklung von Tutel und negotiorum gestio muß
in engstem Zusammenhange gedacht werden. Wenn sich auch
das liöhere Alter des Edikts über die negotiorum gestio nicht
erweisen läßt und mir durchaus unwahrscheinlich ist, so ist doch
sicher, daß derselbe Tatbestand der generellen Gestion, dieselbe
Entstehung der Haftung aus geschehener Gestion bei beiden
ursprünglich vorlag. Damit ergaben sich einerseits dieselben
Gesichtspunkte für die Gestionspflicht, die aus der einmal be-
gonnenen Geschäftsführung entstand, für die Devolvierung der
Spezialklage in die Gestionsklage gegen den gestor. Damit ist
aber auch andererseits gegeben, daß die Rubrik de negotiis gestis
im Recht der Tutelklage zur Organisätion des Rechtsschutzes
überall dort diente, wo es an einem Klagschutz aus der Rubrik
de tutelis fehlte.
Für die Ivlage des Mündels gegen den tutor ist allerdings
die actio negotiorum gestorum durch das arbitrium tutelae aus-
geschaltet. Aber im entsprechenden Verhältnis, für die entgegen-
gesetzten Ansprüche des Vormunds muß im. klassischen Rechte
meines Erachtens die analoge Klage aus dem Titel de negotiis
gestis eine Rolle gespielt haben, da das klassische Recht eine
selbständige actio tutelae contraria anscheinend nicht
gekannt hat.
Erst Justinian scheint die actio tutelae contraria eingeführt
zu haben, entsprechend seinem Grundsatz, daß bei jedem bonae
fidei iudicium entsprechende Ansprüche beiderseits entstehen.
Diesen Grundsatz der djjioißaia aycoy^ d er mutuae actiones, denke
ich .an anderer Stelle umfassender zu behandeln, in der Lehre
von der justinianischen ultro citroque obligatio. Hier genügt
der Hinweis auf clie Tatsachen, welche erweisen, daß die actio
tutelae contraria als selbständige Klage des tutor erst auf der
Kodifikation beruht. Sie entsprach dem Grundsatz, daß der
Kläger auch die actio contraria allein, ohne die actio directa
Cod. 2, 18. Recit in lib. II. prior. Cod. Just. ad tit. XVIII. Für die Rechts-
geschichte im 19. Jhd. Rudorff, R. d. Vormundschaft 3, 1 ff. Brinz, Pand.
2, 632. 'Wlassak a. O. 103 ff.
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diese Lehre begriindet. Seine historische Hypothese, daß das
Edikt de negotiis gestis älter als die Tutelklagen seien, ist wohl
heute nicht mehr zu stützen oder zu widerlegen. Aber es bleibt
ein Gedanke Wlassaks für unsere Auffassung des römischen
Rechts von Vormundschaft und Geschäftsführung grundlegend:
die ediktale Entwicklung von Tutel und negotiorum gestio muß
in engstem Zusammenhange gedacht werden. Wenn sich auch
das liöhere Alter des Edikts über die negotiorum gestio nicht
erweisen läßt und mir durchaus unwahrscheinlich ist, so ist doch
sicher, daß derselbe Tatbestand der generellen Gestion, dieselbe
Entstehung der Haftung aus geschehener Gestion bei beiden
ursprünglich vorlag. Damit ergaben sich einerseits dieselben
Gesichtspunkte für die Gestionspflicht, die aus der einmal be-
gonnenen Geschäftsführung entstand, für die Devolvierung der
Spezialklage in die Gestionsklage gegen den gestor. Damit ist
aber auch andererseits gegeben, daß die Rubrik de negotiis gestis
im Recht der Tutelklage zur Organisätion des Rechtsschutzes
überall dort diente, wo es an einem Klagschutz aus der Rubrik
de tutelis fehlte.
Für die Ivlage des Mündels gegen den tutor ist allerdings
die actio negotiorum gestorum durch das arbitrium tutelae aus-
geschaltet. Aber im entsprechenden Verhältnis, für die entgegen-
gesetzten Ansprüche des Vormunds muß im. klassischen Rechte
meines Erachtens die analoge Klage aus dem Titel de negotiis
gestis eine Rolle gespielt haben, da das klassische Recht eine
selbständige actio tutelae contraria anscheinend nicht
gekannt hat.
Erst Justinian scheint die actio tutelae contraria eingeführt
zu haben, entsprechend seinem Grundsatz, daß bei jedem bonae
fidei iudicium entsprechende Ansprüche beiderseits entstehen.
Diesen Grundsatz der djjioißaia aycoy^ d er mutuae actiones, denke
ich .an anderer Stelle umfassender zu behandeln, in der Lehre
von der justinianischen ultro citroque obligatio. Hier genügt
der Hinweis auf clie Tatsachen, welche erweisen, daß die actio
tutelae contraria als selbständige Klage des tutor erst auf der
Kodifikation beruht. Sie entsprach dem Grundsatz, daß der
Kläger auch die actio contraria allein, ohne die actio directa
Cod. 2, 18. Recit in lib. II. prior. Cod. Just. ad tit. XVIII. Für die Rechts-
geschichte im 19. Jhd. Rudorff, R. d. Vormundschaft 3, 1 ff. Brinz, Pand.
2, 632. 'Wlassak a. O. 103 ff.