Studien zur Negotiorum Gestio I.
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iudicio für den Klassiker wohl unmöglich ist 1, weil ferner nec impe-
diendus est im Munde des Klassikers unverständlich wäre: denn
hätte nach ediktalem Recht wirklich eine actio contraria tutelae
zugestanden, so wäre es gar nicht möglich gewesen, ohne Wider-
spruch zum Edikt sie dem tutor abzuschlagen. Dagegen in dem
Machtspruch des byzantinischen Gesetzgebers bedeutet das ,,nec
impediendus est“ die Ablehnung eines früheren Rechtszustandes.
Daß wirklich ein iudicium negotiorum gestorum bei Ulpian in
Frage stand, folgt schon aus dem Zusammenhang von fr. 1, § 1—3,
und nur durch diese Beziehung wird deutlich, warum die Kom-
pilatoren bei der Erläuterung clieses Ersatzanspruch.es eine An-
leihe bei den üblichen Erläuterungen zum Edikt de negotiis
gestis machten.
Durch diese Beobachtung, daß die Byzantiner aus einer actio neg.
gest. utilis ihre actio tutejae contraria machten, wird erst klar, warum
in den Klassikerfragmenten wie in der Kasuistik des Codex es an
denjenigen Entscheidungen fehlt, diesonstbei denbonae fidei iudicia
nachweisbar sind: es gibt, soweiticb sehe, keineklassische Juristen-
praxis über die Ansprüche, die sonst bei anderen iudicia aus dem
clolus des Schuldners entstehen, insbesondere über den dolus,
den der pupillus, mündig geworden, gegen den tutor begeht.
In den Quellen spielt der Fall eine gewisse Rolle, daß der mündig
gewordene pupillus den tutor mit der Rechnungslegung hinhält,
ihn nicht mit der actio tutelae belangt, um den Zinsenlauf für
die eigene Forderung nicht zu stören. In diesem Falle sprechen
die eben behandelte Stelle D. 27, 4, 1, 8, ferner Cod. 5, 58, 3, 2 und
D. 22, 1, 1, 3 von der justinianischen actio contraria des tutor
gegen den Mündel: contrario agere^—contrario iudicio convenire —-
ultro convenire sagen angeblich Ulpian, Papinian, Diokletians
Reskript für den tutor. Danach wäre also der tutor berechtigt
gewesen, in einer selbständig erhobenen Konträrklage feststellen
zu lassen, daß er nicht Schuldner des pupillus sei, ja noch Forde-
rungen gegen diesen habe. Wenn der Richter über das dare
facere oportet aus der Tutel zu entscheiden gehabt hätte, konnte
er ebenso die Abrechnung dulden, wie er auf Grund cler Formel
kompensieren konnte. Aber daß für die klassische Privatrechts-
ordnung hier kein Mittel zustand, um den pupillus zur Ab-
rechnung zu zwingen, ist an anderer Stelle klar: In Diokletians
1 Anders natürlich D. 27, 4, 3, 1 nach vorausgehender Erwähnung des
contrarium iudicium, dazu Segre a. O. p. 293 n. 2.
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iudicio für den Klassiker wohl unmöglich ist 1, weil ferner nec impe-
diendus est im Munde des Klassikers unverständlich wäre: denn
hätte nach ediktalem Recht wirklich eine actio contraria tutelae
zugestanden, so wäre es gar nicht möglich gewesen, ohne Wider-
spruch zum Edikt sie dem tutor abzuschlagen. Dagegen in dem
Machtspruch des byzantinischen Gesetzgebers bedeutet das ,,nec
impediendus est“ die Ablehnung eines früheren Rechtszustandes.
Daß wirklich ein iudicium negotiorum gestorum bei Ulpian in
Frage stand, folgt schon aus dem Zusammenhang von fr. 1, § 1—3,
und nur durch diese Beziehung wird deutlich, warum die Kom-
pilatoren bei der Erläuterung clieses Ersatzanspruch.es eine An-
leihe bei den üblichen Erläuterungen zum Edikt de negotiis
gestis machten.
Durch diese Beobachtung, daß die Byzantiner aus einer actio neg.
gest. utilis ihre actio tutejae contraria machten, wird erst klar, warum
in den Klassikerfragmenten wie in der Kasuistik des Codex es an
denjenigen Entscheidungen fehlt, diesonstbei denbonae fidei iudicia
nachweisbar sind: es gibt, soweiticb sehe, keineklassische Juristen-
praxis über die Ansprüche, die sonst bei anderen iudicia aus dem
clolus des Schuldners entstehen, insbesondere über den dolus,
den der pupillus, mündig geworden, gegen den tutor begeht.
In den Quellen spielt der Fall eine gewisse Rolle, daß der mündig
gewordene pupillus den tutor mit der Rechnungslegung hinhält,
ihn nicht mit der actio tutelae belangt, um den Zinsenlauf für
die eigene Forderung nicht zu stören. In diesem Falle sprechen
die eben behandelte Stelle D. 27, 4, 1, 8, ferner Cod. 5, 58, 3, 2 und
D. 22, 1, 1, 3 von der justinianischen actio contraria des tutor
gegen den Mündel: contrario agere^—contrario iudicio convenire —-
ultro convenire sagen angeblich Ulpian, Papinian, Diokletians
Reskript für den tutor. Danach wäre also der tutor berechtigt
gewesen, in einer selbständig erhobenen Konträrklage feststellen
zu lassen, daß er nicht Schuldner des pupillus sei, ja noch Forde-
rungen gegen diesen habe. Wenn der Richter über das dare
facere oportet aus der Tutel zu entscheiden gehabt hätte, konnte
er ebenso die Abrechnung dulden, wie er auf Grund cler Formel
kompensieren konnte. Aber daß für die klassische Privatrechts-
ordnung hier kein Mittel zustand, um den pupillus zur Ab-
rechnung zu zwingen, ist an anderer Stelle klar: In Diokletians
1 Anders natürlich D. 27, 4, 3, 1 nach vorausgehender Erwähnung des
contrarium iudicium, dazu Segre a. O. p. 293 n. 2.
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