Studien zur Negotiorum Gestio I.
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fügung der Klausel über die eventuelle Verurteilung des Klägers:
contrarium autem iudicium ex certis causis constituitur, veluti
si iniuriarum agatur (Gai. 3, 1 ff.), und am Ende der kurzen Dar-
stellung zum Begriff contrarium iudicium ist es klar, daß dieses
contrarium iudicium zur Folge hat, daß der Kläger bei nicht-
erwiesener intentio ohne weiteres seinerseits verurteilt wird, ohne
Rücksicht auf seine ehrliche L Tberzeugung von der Schuld des
Beklagten. Lenel hat diese Stelle über das contrarium iudicium
bei der calumnia ebenso aufgefaßt und gestaltet danach die Dar-
stellungen der Formeln, welche mit contrarium iudicium gegeben
werden können 1. Gerade, wer die Konsequenzen aus Wlassaks Litis-
contestationslehre ernst nimmt, müßte jedenfalls der Meinung sein,
daß bei der Litis contestatio über die actio iniuriarum
(si iniuriarum agitur) nach Gaius die Kalumnienwiderklage mit in
der Formel steht: contrarium iudicium constituitur! Es ist hier
deutlich, daß der Begriff des contrarium iudicium durchaus nicht
vom Standpunkt eines gelehrten Betrachters des prätorischen
Edikts aufgefaßt wird: von einer ,,conträren“ Natur gegenüber
der Musterformel, an die das iudicium sich anlehnt, ist keine
Rede. Sondern das Wort ist vom Standpunkt des iudicium des
einzelnen Prozesses geprägt: die Worte der Formel (verba iudicii)
enthalten nicht nur die Verurteilungsanweisung, welche die Par-
teien dem Geschworenen zugunsten des Klägers geben, sondern
sie enthalten gleichzeitig auch eine entgegengesetzte Gestaltung
des Spruches: die Anweisung zur Verurteilung des Klägers für
den Fall, daß dieser abgewiesen wird. Daß diese Auffassung die
richtige ist, wird dringend wahrscheinlich, seit wir durch die
alexandrinischen Rechtssätze auf Papyrus, die uns P. Hal. F ver-
mittelte, die hellenistische Gesetzgebung kennen, der das römische
1 Ed. 2 304, 389, 408. So auch Rudorff, Vormundschaft 3, 119, 122.
Edictum perpetuum § 124. Keller-Wach, Ziv. Proz. § 58, N. 6. Dagegen
scheint das iudicium contrarium als besondere Kalumnienformel angesprochen
zu sein, vielleicht von Bethmann-Hollweg (Ziv. Proz. 2, 537), augenschein-
lich von Girard, manuel 5, 1039 f., 2, 4; Seckel, Handwörterbuch;
s. v. contrarius. Auch Wlassak, Sav.-Zeitschr. 33, 119 spricht von
einer „selbständigen Konträrformel“, will allerdings die Vereinigung dieser
Kalumnienklage mit der Injurienformel nicht für ausgeschlossen, wenn auch
nicht als wahrscheinlich gelten lassen. Ich meine, daß diese Vereinigung
dringend wahrscheinlich ist, wenn die Kondemnationsvoraussetzung für die
Verurteilung wegen calumnia einfach die Abweisung des Klägers mit dem
Hauptanspruch ist (si causam non tenuerit).
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fügung der Klausel über die eventuelle Verurteilung des Klägers:
contrarium autem iudicium ex certis causis constituitur, veluti
si iniuriarum agatur (Gai. 3, 1 ff.), und am Ende der kurzen Dar-
stellung zum Begriff contrarium iudicium ist es klar, daß dieses
contrarium iudicium zur Folge hat, daß der Kläger bei nicht-
erwiesener intentio ohne weiteres seinerseits verurteilt wird, ohne
Rücksicht auf seine ehrliche L Tberzeugung von der Schuld des
Beklagten. Lenel hat diese Stelle über das contrarium iudicium
bei der calumnia ebenso aufgefaßt und gestaltet danach die Dar-
stellungen der Formeln, welche mit contrarium iudicium gegeben
werden können 1. Gerade, wer die Konsequenzen aus Wlassaks Litis-
contestationslehre ernst nimmt, müßte jedenfalls der Meinung sein,
daß bei der Litis contestatio über die actio iniuriarum
(si iniuriarum agitur) nach Gaius die Kalumnienwiderklage mit in
der Formel steht: contrarium iudicium constituitur! Es ist hier
deutlich, daß der Begriff des contrarium iudicium durchaus nicht
vom Standpunkt eines gelehrten Betrachters des prätorischen
Edikts aufgefaßt wird: von einer ,,conträren“ Natur gegenüber
der Musterformel, an die das iudicium sich anlehnt, ist keine
Rede. Sondern das Wort ist vom Standpunkt des iudicium des
einzelnen Prozesses geprägt: die Worte der Formel (verba iudicii)
enthalten nicht nur die Verurteilungsanweisung, welche die Par-
teien dem Geschworenen zugunsten des Klägers geben, sondern
sie enthalten gleichzeitig auch eine entgegengesetzte Gestaltung
des Spruches: die Anweisung zur Verurteilung des Klägers für
den Fall, daß dieser abgewiesen wird. Daß diese Auffassung die
richtige ist, wird dringend wahrscheinlich, seit wir durch die
alexandrinischen Rechtssätze auf Papyrus, die uns P. Hal. F ver-
mittelte, die hellenistische Gesetzgebung kennen, der das römische
1 Ed. 2 304, 389, 408. So auch Rudorff, Vormundschaft 3, 119, 122.
Edictum perpetuum § 124. Keller-Wach, Ziv. Proz. § 58, N. 6. Dagegen
scheint das iudicium contrarium als besondere Kalumnienformel angesprochen
zu sein, vielleicht von Bethmann-Hollweg (Ziv. Proz. 2, 537), augenschein-
lich von Girard, manuel 5, 1039 f., 2, 4; Seckel, Handwörterbuch;
s. v. contrarius. Auch Wlassak, Sav.-Zeitschr. 33, 119 spricht von
einer „selbständigen Konträrformel“, will allerdings die Vereinigung dieser
Kalumnienklage mit der Injurienformel nicht für ausgeschlossen, wenn auch
nicht als wahrscheinlich gelten lassen. Ich meine, daß diese Vereinigung
dringend wahrscheinlich ist, wenn die Kondemnationsvoraussetzung für die
Verurteilung wegen calumnia einfach die Abweisung des Klägers mit dem
Hauptanspruch ist (si causam non tenuerit).