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Josef Partsch:
Formular abweichend gestaltet war 1. Oder man sieht die Be-
zeichnung der Klage als actio utilis als eine Interpolation an 2,
die dazu bestimmt war, die Klage des curator von der allgemeinen
Geschäftsführungsklage zu sondern und ihre Verwandschaft mit
der actio tutelae zu betonen. Nur Bonfante 3 unterscheidet m. E.
richtig bei der cura minoris klassische Praxis und nachklassische
Theorie: nach der ersteren sei die Klage die ediktale actio nego-
tiorum gestorum gewesen, nach der letzteren eine actio negotiorum
gestorum utilis.
Es verlohnt sich darauf hinzuweisen, daß ähnlich, wie
zwischen den Meinungen der Modernen Verschiedenheit besteht,
ein Zwiespalt der Zeugnisse schon in den Schriften der Byzantiner
nachklingt, die noch die klassischen Texte selbst oder, wenn
Peters’ 4 Anschauungen über clie Existenz einer Chrestomathie
der Juristenfragmente richtig sind, diese Texte doch durch ihre
unmittelbaren Vorgänger kannten. Demosthenes von Berytos,
vom Ende des 5. Jahrhunderts, legte seiner Besprechung des
Beskriptes Cod. 2, 4, 3, einer Stelle über die Haftung des curator
minoris, offenbar das bonae fidei iudicium aus der negotiorum
gestio zugrunde 5. Als klassischen Rechtszustand in Cod. 2, 18, 8
berichtet Tlialelaios 6, claß liier ursprünglich die actio negotiorum
1 So Karlowa, Rechtsgeschichte, 2, 1197 mit Anknüpfung an Brinz,
Pand. (2) 2, 634, 7. Dernburg, Pand. 6 2, 334, 7.
2 So Lenel, Edictum perpetuum 304 ff. Longo, Gommentario di
Glück 27 (1908) p. 430. Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 275. Albertario, Sav.-
Zeitschr. 33, 250. Solazzi, minore etä p. 245 ff. und wohl ähnlich auch
Girard, manuel (5) 226.
3 Istit. (5. Aufl. 1912) p. 218. Ähnlich vielleicht Perozzi, Istit. 1,
333 ff., der anscheinend die zur cura furiosi geäußerte Auffassung auch für
die cura minorum gelten lassen will, p. 338.
4 An dem oben S. 44 Anm. 2 zitierten Orte.
5 Schol. 4 ad Bas. 11, 220 (Heimb. 1, 692).
6 Zach., suppl. Bas. p. 158; wie oben ist wohl heute die Stelle allgemein
verstanden, vgl. Alibrandi a. O. Lenel, Ed. (2) 309). Zach. v. Lingen-
thal (Sav.-Zeitschr. 8, 219) hatte die Stelle wohl mißdeutet: ursprünglich
im klassischen Texte habe der curator gestanden, und als man — in der
Kompilation — die actio directa in der Stelle zulassen wollte (rjvgiaxero rj
dtaraltg', wohl gefaßt als imp. de con.), habe sich damit ein unannehmbares
Ergebnis herausgestellt; daher sei der curator gestrichen und die Beziehung
auf eine simple actio negotiorum gestorum gegeben worden. Aber die Stelle
spricht eben nicht deutlich von der Streichung einer ursprünglichen actio
utilis durch die Kompilatoren, und konnte das auch kaum; die Darstellung
im Texte oben soll es begründen, warurn der ldassische curator adulescentis
mit der ediktalen actio negotiorum gestorum directa haftet.
Josef Partsch:
Formular abweichend gestaltet war 1. Oder man sieht die Be-
zeichnung der Klage als actio utilis als eine Interpolation an 2,
die dazu bestimmt war, die Klage des curator von der allgemeinen
Geschäftsführungsklage zu sondern und ihre Verwandschaft mit
der actio tutelae zu betonen. Nur Bonfante 3 unterscheidet m. E.
richtig bei der cura minoris klassische Praxis und nachklassische
Theorie: nach der ersteren sei die Klage die ediktale actio nego-
tiorum gestorum gewesen, nach der letzteren eine actio negotiorum
gestorum utilis.
Es verlohnt sich darauf hinzuweisen, daß ähnlich, wie
zwischen den Meinungen der Modernen Verschiedenheit besteht,
ein Zwiespalt der Zeugnisse schon in den Schriften der Byzantiner
nachklingt, die noch die klassischen Texte selbst oder, wenn
Peters’ 4 Anschauungen über clie Existenz einer Chrestomathie
der Juristenfragmente richtig sind, diese Texte doch durch ihre
unmittelbaren Vorgänger kannten. Demosthenes von Berytos,
vom Ende des 5. Jahrhunderts, legte seiner Besprechung des
Beskriptes Cod. 2, 4, 3, einer Stelle über die Haftung des curator
minoris, offenbar das bonae fidei iudicium aus der negotiorum
gestio zugrunde 5. Als klassischen Rechtszustand in Cod. 2, 18, 8
berichtet Tlialelaios 6, claß liier ursprünglich die actio negotiorum
1 So Karlowa, Rechtsgeschichte, 2, 1197 mit Anknüpfung an Brinz,
Pand. (2) 2, 634, 7. Dernburg, Pand. 6 2, 334, 7.
2 So Lenel, Edictum perpetuum 304 ff. Longo, Gommentario di
Glück 27 (1908) p. 430. Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 275. Albertario, Sav.-
Zeitschr. 33, 250. Solazzi, minore etä p. 245 ff. und wohl ähnlich auch
Girard, manuel (5) 226.
3 Istit. (5. Aufl. 1912) p. 218. Ähnlich vielleicht Perozzi, Istit. 1,
333 ff., der anscheinend die zur cura furiosi geäußerte Auffassung auch für
die cura minorum gelten lassen will, p. 338.
4 An dem oben S. 44 Anm. 2 zitierten Orte.
5 Schol. 4 ad Bas. 11, 220 (Heimb. 1, 692).
6 Zach., suppl. Bas. p. 158; wie oben ist wohl heute die Stelle allgemein
verstanden, vgl. Alibrandi a. O. Lenel, Ed. (2) 309). Zach. v. Lingen-
thal (Sav.-Zeitschr. 8, 219) hatte die Stelle wohl mißdeutet: ursprünglich
im klassischen Texte habe der curator gestanden, und als man — in der
Kompilation — die actio directa in der Stelle zulassen wollte (rjvgiaxero rj
dtaraltg', wohl gefaßt als imp. de con.), habe sich damit ein unannehmbares
Ergebnis herausgestellt; daher sei der curator gestrichen und die Beziehung
auf eine simple actio negotiorum gestorum gegeben worden. Aber die Stelle
spricht eben nicht deutlich von der Streichung einer ursprünglichen actio
utilis durch die Kompilatoren, und konnte das auch kaum; die Darstellung
im Texte oben soll es begründen, warurn der ldassische curator adulescentis
mit der ediktalen actio negotiorum gestorum directa haftet.