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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0069
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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gestorum directa, die ediktale Musterformel selbst, gegen den
curator minoris im klassischen Texte zugestanden liabe; statt
dessen sei jetzt korrekt geändert. Darin liegt, daß Thalelaios
für das justinianische Recht doch wohl die actio negotiorum
gestorum utilis für den curator als zuständig betrachtete. Denn
daß er auch an einen Rechtsschutz des curator aus Geschäfts-
führung ohne Auftrag denkt, ist aus anderen Fragmenten des
Thalelaios deutlich 1, und daß er in jenen anderen Stellen nur von
actio negotiorum gestorum, nicht ausdrücklich von der actio
utilis spricht, ist bei den Ryzantinern nicht verwunderlich, da
gleichzeitig Justinians Leute den Satz proklamierten, daß es auf
die saubere Scheidung von directa undutilisbei der actio negotiorum
gestorum niclit ankomme 2. Als actio utilis negotiorum gestorum
ist clabei jede Klage gegen curatores aus der Geschäftsfühung
im Dorotheus-Index wie bei dem Anonymos angesprochen 3:
diese Haftung des cur-ator beruhe auf clem Gesichtspunkte, daß
alle Gestoren, welche nicht freiwillig ohne Mandat fremde Ge-
schäfte gerieren, auf die analoge Klage aus der negotiorum gestio
angewiesen seien, die innner dann zustände, wenn jemand aus
Notwendigkeit oder dem subjektiven Glauben an eine Notwendig-
keit die Geschäfte führe (7) Se ouTikia, ötccv tic, sE, avayx7)<; rj

uttovoG dvdyx7)<;_). Man sieht, wie für diese utilis actio gerade

der Tatbestand zugrunde gelegt wird, den der justinianische
Digestentext auf die ediktale actio negotiorum gestorum mit-

1 Schol. 74 ad Cod. 4, 26, 1 (Bas. 18, 2, 13, Zach. suppl. p. 188) schol.
ad. Cod. 5, 51, 3 (Bas. 38, 3, 28, Heimb. 3, 724).

2 D. 3, 5, 46 (47).

3 Doroth. Ind. ad D. 27, 3, 13 Heimb. 3, 719, örjlovÖTi xfj ovriUq öiä
Tfjg xovQarcvQSLa^). Der Anonymus-Enanti'ophanes (vgl. Hans Peters, Sächs.
Sitzungsberichte 1913 I. S. 12) sagt dasselbe an drei unter sich eng zu-
sammenhängenden Stellen: Zu D. 3, 5, 34 (35) und D. 27, 3, 13 wird ent-
sprechend betont, daß in jener ersten, dem Scaevola zugeschriebenen Stelle
eine bloße negotiorum gestio des Tutors nach der Tutel vorliege, daher keine
Devolvierung in die Klage aus der negotiorum gestio Platz greife; in der
Ulpianstelle D. 27, 3, 13 dagegen sei von der actio negotiorum gestorurn
utilis gegen den curator minoris die Rede (schol. ad Bas. 17, 1, 34, Zach.
suppl. 151 und schol. ad Bas. 38, 3, 13, Heimb. 3, 720). Yon allen Kuratoren
schlechthin spricht der Anonymos in schol. ad. D. 27, 5, 3, 6 (Bas. 38, 5, 1
(H eimb. 3, 731), vgl. oben S. 65. Dabei ist auf Cod. 5, 51, 7 abgehoben, wo
die actio utilis noch bei dem curator minoris in der Überlieferung steht, und
auf D. 3, 5, 3, 5, wo sie aus der Fassung des justinianischen Textes noch so
deutlich herausspringt, daß Paul Krüger sie schon anmerkte (Arch. f. civ.
Pr. 62, 498, Ed. 11 und 12 ad h. 1.).
 
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