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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0071
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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iaios fand es unbegreiflich, daß der curator adulescentis nicht
aus der negotiorum gestio hafte: jenes Reskript stellt eben noch
clen klassischen Rechtszustand dar, der die Devolvierung der
Tutelklage in die actio negotiorum gestorum nicht kennt, da der
klassische curator adulescentis nicht Recht und Pflicht zur all-
gemeinen Gestion für den adulescens hatte. Eine actio utilis
negotiorum gestorum wäre für die klassische Praxis nur insoweit
anzunehmen, als diese auch eine allgemeine Gestionspflicht für
curatores adulescentis kannte, was insbesondere für die Provinzial-
edikte möglich bleibt und — seit Solazzi — für den curator mulieris
sicher ist. Aber seit im 3. Jahrhundert der klassische curator
adulescentis seine Wandlung zum späteren vormundschaftsähn-
lichen curator minoris (tutor vel curator) gemacht hat, ist die
Gestionspflicht, das generelle Administrationsrecht und damit
auch die Devolvierung der Tutelklage in die Klage aus Ge-
schäftsführung des curator adulescentis eingedrungen, und cliese
Klage selbst ward ebenso zur actio negotiorum gestorum utilis,
wie die Ivlage aus der cura prodigi und der cura furiosi es längst
war. Daher erklärt sich wohl die actio neg. gestor. utilis in der
Minorenkuratel der diokletianischen Reskripte * 1 und in der Rechts-
theorie der Leute von Berytos wie Justinians selbst im Anfange des
Kodifikationswerkes (Cod. 5, 37, 26, 1) in der Konstitution von 531.
Interpoliert sind in clen Quellen nur die bloßen Erwähnungen
der utilis actio und ferner die Erwähnungen des iudicium cura-
tionis oder die utilis curationis causa actio 2.

minore etä 94 ff. meint dagegen, „curator“ e senza dubbio interpolato. Aus-
geschlossen ist es nicht, daß die Störung des Textes, die in den Worten „curator
qui“ ohne folgendes Verbum vorliegt, mit einem Kompilatoreneingriff zu-
sammenhängt. Aber Sicherheit ist keinesfalls gegeben. Mir ist vielmehr
die Interpolation von curator unwahrscheinlich. Sie müßte sehr alt sein.
Denn wie hätte Thalelaios sein bekanntes Scholion zu der Stelle (ITeimb.
3, 724, schol. ad Bas. 38, 3, 28) schreiben können, wenn er wußte, daß ur-
sprünglich hier vom tutor die Rede gewesen war ?

1 Ich halte also Cod. 5, 51, 7 für echt, ausgenommen die Worte vel
lata culpa vel levi culpa. Anders Alibrandi, bull. 2, 152 (opere 1, 584),
Paul Krüger, Festgabe für Güterbock S. 248. Solazzi, minore etä p. 245ff.,
welche die curatores streichen wollen, während gerade der Terminus „tutor
sive curator“ bezeichnend für diese späte cura ist. Vgl. darüber unten S. 92.

Anders wie oben aber auch Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 275, der in
Cod. 5, 51, 7 nur utile als Interpolation streichen möchte. Wie Peters auch
Bonfante, Istit. (5. Aufi. 1912) 218, 2.

2 D. 27,9,10. del. vel adulescentis; vel utilis actionis; das Senatusconsult
der oratio divi Severi bezieht sich nicht auf die Kuratoren, vgl. Alibrandi,
 
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