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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0072
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72

Josef Partsch:

Den vollen Beweis für clie Richtigkeit clieser Auffassung
kann allerdings nur eine Monographie über die cura minorum
liefern . . . Als die vorstehenden Ausführungen niedergeschrieben
wurden, war Solazzis schöne grundlegende Arbeit über die minore
eta nocli nicht erschienen. Ich kann der Versuchung nicht wider-
stehen, clie von mir selbständig erarbeiteten Gruncllagen, welche
für unser Problem in Betracht kommen, im Exkurse kurz zu skiz-
zieren, indem ich diejenigen Tatsachen unterdrücke, deren nähere
Ausführung durch Solazzis schönes Buch heute überflüssig ge-
worden ist.

Exkurs über die cura minoris.

Daß die cura prodigi uncl furiosi bei den Klassikern eine
Muntwaltschaft mit vollem Administrationsrecht des curator
war, steht fest. Die Veräußerungsbefugnis des curator furiosi
im altzivilen Verfügungsgeschäfte * 1 spricht dafür ebenso wie die
Zeugnisse der klassischen Zeit, welche die allgemeine administratio
dieser Kuratoren erwähnen 2. Es besteht eine Pflicht dieser Kura-

opere 1, 585 ff. Solazzi, minore etä p. 110 ff.

In Cod. 5, 54, 2 (anno 213) ist vel curator, vel utili iudicio, seu curam
eine Interpolation. Denn nach dem Falle war nur vom tutor die Rede, und
die Exkusation ist für den klassischen curator wohl noch nicht in Anwendung
gewesen, vgl. Albertario, lo sviluppo delle excusationes nella tutela e nella
cura dei minori Pavia 1912 p. 60 ff.

In D. 15, 1, 9, 4 ist vel utili vielleicht echt, indem hier sowohl an den
Fall des curator minoris wie an den curator furiosi gedacht war. Vielleicht
schrieb Ulpian: negotiorum gestorum (directa) vel utili actione tenebitur.
Denn nur durch diese Beziehung wird der Satz grammatisch korrekt, indem
die unklassische Wendung negotiorum gestorum . . . tenebitur verschwindet.
P. Krüger (ed. ad h. 1.) streicht mit Alibrandi ,,vel utili actione“.

1 Mitteis, Römisches Privatrecht 1, 209 f., nach D. 40, 1, 13. D. 40,

9, 22. D. 27, 10, 17. Vgl. auch D. 27, 10, 12, wo ,vel alio‘ wohl interpoliert
ist; denn der honorarische curator furiosi kann überhaupt nicht zivil veräußern,
also auch nicht weihen.

2 D. 26, 7, 48 (Hermog.), D. 26, 7, 3 pr. Für die prätorische Wirk-
samkeit der Veräußerungen der prätorischen curatores furiosi vgl. D. 27,

10, 7, 1; D. 13, 7, 16 pr. Für die Aktivlegitimation zur actio rei uxoriae
statt des pater furiosus D. 24, 3, 22, 10. Für das pactum dieses Gurators
D. 2, 14, 28, 1. In der Entwicklung der prätorischen Kuratel gegenüber
der zivilen spielt gerade das Administrationsrecht eine Rolle, indem der
praetor dem zivilen curator die administratio entzog und sie dem prätori-
schen verlieh. D. 27, 10, 7, 2. D. 27, 10, 13. Dazu Audibert, nouv. rev.
hist. 1891, p. 321.
 
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