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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0079
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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suam administrasse. Ohne die Begründung, daß hier nur ein
Liberationsvermächtnis von der Rechnungslegungspflicht vorliege,
wird von Modestin entschieden, daß in diesen Fällen ein Anspruch
gegen den curator nur aus dem dolus oder wegen Vorenthaltung
von Sachen gemacht werden könnte * 1. Offenbar ist eben mit der

aber notwendig fernliegen muß, da die curatio adulescentis im Gegensatz
zur tutela kein ziviles Verwaltungsrecht am Yermögen des Bevormundeten
schafft. Sprachlich ist ferner der Satzanschluß ,etquidsi‘ vor an ... pertineat
verdächtig. Von plane ab ist der Satz mit dem doppelten debere in ver-
schiedenem Sinne wie das quod si et ipsi decreto praesidis crediderunt esqq.
offenbar unklassisch.

Solazzi hat (p. 37 ff.) vermutet, statt des minor XXY annis habe der
minor XIV annis gestanden, und der erste Satz, der heute die curatores er-
wähnt, habe sich auf die tutores bezogen. Die erwähnte Leibesinspektion
beziehe sich auf die bekannte Volljährigkeitserklärung der sabinianischen
Theorie. Aber dabei muß natürlich ohne Grund der Satz über die ipso-iure-
Liberation gestrichen werden. Die probatio ex aspectu corporis, welche
der minor vornehmen läßt, um als Volljähriger zu gelten (Cod. 2, 42 (43), 1, 3)
wird ohne weiteres beiseite geschoben, weil in C. 3 an einer Frau diese pro-
batio vorgenommen würde. Und es bleibt dabei doch wohl ein Widerspruch
in der sachlichen Auffassung: denn entweder nimmt man mit Solazzi an,
daß mit der probatio aetatis des angeblichen impubes die Tutel endete
und daher wirksam gezahlt wurde; dann ist die Nennung der tutores im
Tatbestande überflüssig und seltsam. Oder aber man nimmt an, daß die
Tutel weiter bestand und dann lcann nicht wirksam gezahlt sein. Vgl. auch
noch Anm. 1 auf S. 80.

1 D. 34, 3, 20, 1. Die Stelle ist allerdings nicht unverändert. ,,Sed“
bis „concederet“ ist nach Solazzis (minore etä 73) feiner Beobachtung,
wahrscheinlich von den Byzantinern formuliert. Aber darum anzunehmen,
daß die curatores in der Stelle statt tutores eingesetzt seien, scheint mir zu
weit zu gehen. Statt der legitima aetas könnte einfach mit anderen Worten
gesagt gewesen sein, daß der Erblasser noch bis zum Tode die curatores
behalten habe. Auch wenn man die Stelle zur Kuratel aufrecht erhält, ist
nicht gesagt, daß man dem curator die Administrationsbefugnis zuspricht.
Solazzi geht hier wie an mancher Stelle mit der Behauptung entschieden
zu weit, daß die curatores niernals die A'erwaltung tatsächlich geübt hätten.
Dagegen, daß sie es oft, sei es mit Mandat oder regelmäßig als negotiorum
gestores taten, ist kaum ein Nachweis beizubringen.

Es ist zu beachten, daß der Fragesteller in bezug auf die Gesamt-
verwaltung nicht von einem Liberationsvermächtnis spricht. Daß über die
administratio gar keine Rechnung verlangt werden kann, beruht anscheinend
nicht auf einer verfügenden Vermächtnisbestimmung des testator, sondern
auf der tatsächlichen Feststellung, er habe selbst geriert, so daß er von einer
Inanspruchnahme der curatores nichts wissen wolle. Eine liberatio fidei-
commissa kommt für den Fragesteller wie für den Juristen nur insoweit
in Frage, als es sich um den Anspruch auf Herausgabe von Sachen oder
 
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