80
Josef Partsch:
Möglichkeit gerechnet, daß der adulescens die Kuratoren von
der administratio ausscliließen kann. Daher kennt der klassische
Jurist auch den Fall, daß der adulescens als solcher, also noch bevor
er die Yolljährigkeit erlangt hat, die Verwaltung seines Ver-
mögens mit Ausschaltung des curator selbst übernimmt * 1.
Ein solcher curator adulescentis ist nicht zur administratio
für den adulescens auf Grund seiner prätorischen Ernennung
schlechthin befugt 2. Es ist interessant zu beobachten, wie zahl-
reich die Zeichen dafür sind, daß die Stellen über die Ermächti-
gung und die Pflicht cles curator adulescentis zur administratio
an Stelle des adulescens großenteils interpoliert sind. Allerdings
haben wir eine große Anzalil vielleicht echter Juristenfragmente,
in deren klassischem Texte der curator als handelnder Vertreter
des adulescens eingeführt wird 3. Aber hier bleibt doch immer die
aus dolus handelt. Und in dieser Beziehung wird die Frage verneint. —-
Auf die Ausschließungsbefugnis des adulescens gegenüber einem curator
bezieht sich vielleicht auch der Fall D. 33, 1, 13 pr.: der Freund des Erblassers
erhält ein fideikommissarisches Vermächtnis unter der Bedingung: si rebus
nepotis mei interveniat omnemque administrationem rerum nepotis mei
ad sollicitudinem suam revocaverit. Der Enkel verbittet sich die Mit-
wirkung des Fideikommissars. Von prätorischer Ernennung ist allerdings
nichts erwähnt, und so bleibt die Beziehung der Stelle auf die cura
ganz unsicher. Es würde sich jedenfalls nicht um einen curator, der im
Testament dem minor auferlegt ist, handeln, sondern um einen curator,
den der minor sich selbständig zu erbitten hätte.
1 D. 26, 7, 39, 18. Daß der adulescens noch während der Minderjährig-
keit und während der Andauer der cura hier die Eigenverwaltung übernimmt
(adulescens, . . . postquam res suas administrare coepit . . .), folgt eben daraus,
daß die pekuliare Abrechnung, welche er bei der Freilassung dem Sklaven
gegenüber unterließ, noch zur Abrechnung des curator über seine Amts-
führung gehören soll, indem sie dabei allerdings ohne Belastung des curator
in Ansatz gebracht wird. Die Entscheidung bestätigt unsere Auffassung
von D. 4, 4, 32. Vgl. oben S. 78 f. Anm. Wenn hier der curator nicht aus
dem vielleicht leichtsinnigen Erlaß gegenüber dem Sklaven haftbar gemacht
werden kann, so konnte er nach klassischem Recht auch kaum im Falle
D. 4, 4, 32 haftbar werden.
Solazzi hält in D. 26, 7, 39, 18 curatori für eine Interpolation, minore
etä p. 5. Meines Erachtens ist die Bemerkung nicht zwingend.
2 Das Gegenteil lehrt bekanntlich die herrschende Lehre, vgl. Girard,
manuel (5), 232 ff., aber auch noch Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 274 ff. Heute
ist, nachdem schon der obige Text feststand, der Widerspruch gegen die
herrschende Lehre auch von Solazzi, minore etä p. 33 ff. eingelegt.
3 Solazzi hat in seiner gründlichen Studie, deren Grundgedanken mir
die eigenen Arbeitsergebnisse in erfreulichster Weise bestätigten, gerade
in diesem Punkte meines Erachtens zuviel bewiesen. Er bestreitet grund-
Josef Partsch:
Möglichkeit gerechnet, daß der adulescens die Kuratoren von
der administratio ausscliließen kann. Daher kennt der klassische
Jurist auch den Fall, daß der adulescens als solcher, also noch bevor
er die Yolljährigkeit erlangt hat, die Verwaltung seines Ver-
mögens mit Ausschaltung des curator selbst übernimmt * 1.
Ein solcher curator adulescentis ist nicht zur administratio
für den adulescens auf Grund seiner prätorischen Ernennung
schlechthin befugt 2. Es ist interessant zu beobachten, wie zahl-
reich die Zeichen dafür sind, daß die Stellen über die Ermächti-
gung und die Pflicht cles curator adulescentis zur administratio
an Stelle des adulescens großenteils interpoliert sind. Allerdings
haben wir eine große Anzalil vielleicht echter Juristenfragmente,
in deren klassischem Texte der curator als handelnder Vertreter
des adulescens eingeführt wird 3. Aber hier bleibt doch immer die
aus dolus handelt. Und in dieser Beziehung wird die Frage verneint. —-
Auf die Ausschließungsbefugnis des adulescens gegenüber einem curator
bezieht sich vielleicht auch der Fall D. 33, 1, 13 pr.: der Freund des Erblassers
erhält ein fideikommissarisches Vermächtnis unter der Bedingung: si rebus
nepotis mei interveniat omnemque administrationem rerum nepotis mei
ad sollicitudinem suam revocaverit. Der Enkel verbittet sich die Mit-
wirkung des Fideikommissars. Von prätorischer Ernennung ist allerdings
nichts erwähnt, und so bleibt die Beziehung der Stelle auf die cura
ganz unsicher. Es würde sich jedenfalls nicht um einen curator, der im
Testament dem minor auferlegt ist, handeln, sondern um einen curator,
den der minor sich selbständig zu erbitten hätte.
1 D. 26, 7, 39, 18. Daß der adulescens noch während der Minderjährig-
keit und während der Andauer der cura hier die Eigenverwaltung übernimmt
(adulescens, . . . postquam res suas administrare coepit . . .), folgt eben daraus,
daß die pekuliare Abrechnung, welche er bei der Freilassung dem Sklaven
gegenüber unterließ, noch zur Abrechnung des curator über seine Amts-
führung gehören soll, indem sie dabei allerdings ohne Belastung des curator
in Ansatz gebracht wird. Die Entscheidung bestätigt unsere Auffassung
von D. 4, 4, 32. Vgl. oben S. 78 f. Anm. Wenn hier der curator nicht aus
dem vielleicht leichtsinnigen Erlaß gegenüber dem Sklaven haftbar gemacht
werden kann, so konnte er nach klassischem Recht auch kaum im Falle
D. 4, 4, 32 haftbar werden.
Solazzi hält in D. 26, 7, 39, 18 curatori für eine Interpolation, minore
etä p. 5. Meines Erachtens ist die Bemerkung nicht zwingend.
2 Das Gegenteil lehrt bekanntlich die herrschende Lehre, vgl. Girard,
manuel (5), 232 ff., aber auch noch Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 274 ff. Heute
ist, nachdem schon der obige Text feststand, der Widerspruch gegen die
herrschende Lehre auch von Solazzi, minore etä p. 33 ff. eingelegt.
3 Solazzi hat in seiner gründlichen Studie, deren Grundgedanken mir
die eigenen Arbeitsergebnisse in erfreulichster Weise bestätigten, gerade
in diesem Punkte meines Erachtens zuviel bewiesen. Er bestreitet grund-