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Josef Partsch:
schenken kann * 1, so ist hier nach alter Lehre auch das Mandat
zwischen dem dominus und aem bona fide serviens möglich. Es
ist eben ein dogmatischer Fortschritt der römischen Jurisprudenz,
daß die Frage exakt gestellt wird, oh in einem Falle, in welchem
äußerlich die Rechtsfähigkeit und die Merkmale eines rechts-
geschäftlichen Tatbestandes vorliegen, auch der rechtsgeschäft-
liche Wille bei dem handelnden Individuum gegeben ist. Darauf,
daß die alte Zivilrechtslehre auch bei der Geschäftsführung auf
Weisung des scheinbaren dominus vom echten Mandat sprach,
deutet noch eine Stelle aus des Pomponius’ Sabinus-Kommentar,
die allerdings stark zusammengestrichen ist 2. Labeo polemisierte
gegen die gekünstelte Anschauung der älteren Juristen, welche
dem bona fide serviens Vertragswillen zutraute, während er nur
unter dem Drucke der Disziplin seines Herrn gehandelt hatte.
der bona fide serviens selbst aus freien Stücken antritt, und den anderen,
daß er iussu domini antritt. Erst die Byzantiner kennen den neuartigen
Fall, daß der bona fide serviens necessitate und doch den eigenen Ten-
denzen entsprechend handelt. Man beachte als sprachliches Kennzeichen
der Interpolationen die Worte ipsum fieri heredem. Das ipsum war am
Anfang (vgl. die Worte heredem ipsum fieri) sinnvoll, am Ende ist das ipsum
sinnlos und ist wohl nur aus der Nachbildung der ersten Stelle und vielleicht
als Übersetzung eines griechischen avxöc zu betrachten.
D. 28, 5, 60 (59) pr. (Celsus, 16. Digest.) liber homo cum tibi serviret,
heres institutus iussu tuo adiit. Trebatius esse eum heredem: Labeo tunc
non esse heredem si necessitate id fecerit non quod alioquin vellet obli-
gari], Auch hier ist der Gedanke, daß der angewiesene bona fide serviens
trotz der necessitas servilis doch gleichwohl selbst denWillen, Erbe zuwerden,
haben könne, offenbar interpoliert.
1 D. 24, 1, 3, 8; D. 41, 1, 57.
2 D. 13, 6, 13, 2 (Pomp. 11, ad Sab.) si libero homini qui mihi bona fide
serviebat, quasi servo rem commodavero, videamus an habeam commodati
actionem, nam et Celsus filius aiebat si jussissem eum aliquid facere [vel]
mandati cum eo [vel praescriptis verbis] experiri me posse: idem ergo et in
commodato erit dicendum ... Daß die eingeklammerten Worte eine Inter-
polation enthalten, behauptete schon Beseleh, Beiträge 2, 159, sicher ein-
leuchtend. —Yor nam et muß ein Satz fehlen, der vielleicht dieselben Juristen
als Autorität nannte, die bei der Frage des Erbschaftserwerbs des bona
fide serviens eine Rolle spielten: also Quintus Mucius, Masurius Sabinus,
dessen Originalfragment nach der Fragestellung doch wohl fehlt; dazu wird
noch Celsus der Jüngere genannt, der also wohl auch in der Frage des Erb-
schaftsantritts im echten Texte von D. 28, 5, 60 pr. mit Trebatius und nicht
mit Labeo gegangen sein wird. Ob der Endsatz von D. 13, 6, 13, 2 nicht
wenigstens zum Teil echt ist, ist hier nicht zu untersuchen. Ygl. Perozzi,
Le obbligazioni romane Bologna 1903, p. 101 Anm.
Josef Partsch:
schenken kann * 1, so ist hier nach alter Lehre auch das Mandat
zwischen dem dominus und aem bona fide serviens möglich. Es
ist eben ein dogmatischer Fortschritt der römischen Jurisprudenz,
daß die Frage exakt gestellt wird, oh in einem Falle, in welchem
äußerlich die Rechtsfähigkeit und die Merkmale eines rechts-
geschäftlichen Tatbestandes vorliegen, auch der rechtsgeschäft-
liche Wille bei dem handelnden Individuum gegeben ist. Darauf,
daß die alte Zivilrechtslehre auch bei der Geschäftsführung auf
Weisung des scheinbaren dominus vom echten Mandat sprach,
deutet noch eine Stelle aus des Pomponius’ Sabinus-Kommentar,
die allerdings stark zusammengestrichen ist 2. Labeo polemisierte
gegen die gekünstelte Anschauung der älteren Juristen, welche
dem bona fide serviens Vertragswillen zutraute, während er nur
unter dem Drucke der Disziplin seines Herrn gehandelt hatte.
der bona fide serviens selbst aus freien Stücken antritt, und den anderen,
daß er iussu domini antritt. Erst die Byzantiner kennen den neuartigen
Fall, daß der bona fide serviens necessitate und doch den eigenen Ten-
denzen entsprechend handelt. Man beachte als sprachliches Kennzeichen
der Interpolationen die Worte ipsum fieri heredem. Das ipsum war am
Anfang (vgl. die Worte heredem ipsum fieri) sinnvoll, am Ende ist das ipsum
sinnlos und ist wohl nur aus der Nachbildung der ersten Stelle und vielleicht
als Übersetzung eines griechischen avxöc zu betrachten.
D. 28, 5, 60 (59) pr. (Celsus, 16. Digest.) liber homo cum tibi serviret,
heres institutus iussu tuo adiit. Trebatius esse eum heredem: Labeo tunc
non esse heredem si necessitate id fecerit non quod alioquin vellet obli-
gari], Auch hier ist der Gedanke, daß der angewiesene bona fide serviens
trotz der necessitas servilis doch gleichwohl selbst denWillen, Erbe zuwerden,
haben könne, offenbar interpoliert.
1 D. 24, 1, 3, 8; D. 41, 1, 57.
2 D. 13, 6, 13, 2 (Pomp. 11, ad Sab.) si libero homini qui mihi bona fide
serviebat, quasi servo rem commodavero, videamus an habeam commodati
actionem, nam et Celsus filius aiebat si jussissem eum aliquid facere [vel]
mandati cum eo [vel praescriptis verbis] experiri me posse: idem ergo et in
commodato erit dicendum ... Daß die eingeklammerten Worte eine Inter-
polation enthalten, behauptete schon Beseleh, Beiträge 2, 159, sicher ein-
leuchtend. —Yor nam et muß ein Satz fehlen, der vielleicht dieselben Juristen
als Autorität nannte, die bei der Frage des Erbschaftserwerbs des bona
fide serviens eine Rolle spielten: also Quintus Mucius, Masurius Sabinus,
dessen Originalfragment nach der Fragestellung doch wohl fehlt; dazu wird
noch Celsus der Jüngere genannt, der also wohl auch in der Frage des Erb-
schaftsantritts im echten Texte von D. 28, 5, 60 pr. mit Trebatius und nicht
mit Labeo gegangen sein wird. Ob der Endsatz von D. 13, 6, 13, 2 nicht
wenigstens zum Teil echt ist, ist hier nicht zu untersuchen. Ygl. Perozzi,
Le obbligazioni romane Bologna 1903, p. 101 Anm.