Studien zur Negotiorum Gestio I.
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freiwilligen Gestion überhaupt ins Reich der Chimäre zu verweisen 1.
Er konnte noch nicht die Frage stellen, ob clie Ivlassizität dieser
Stelle zweifelsfrei ist. Nicht nur, daß die zahlreichen Tatsachen
für ihn außer Ansatz blieben, die in Wirklichkeit für einen ganzen
Komplex von actiones utiles sprechen. Es blieb anch übersehen,
claß eine sehr entschiedene byzantinische Überlieferung zu dieser
Stelle selbst uns bestätigt, daß noch Justinians Zeitgenossen sehr
wohl wußten, daß alle cliejenigen, die ,,aus dringender Notwendig-
keit oder in der Überzeugung von solcher Notwendigkeit ge-
rierten“, nur mit einer actio utilis haftbar wurden.
Der Anonymos, jene Quelle, die das Kommentatorenwissen
cler justinianischen Zeit zusammenfaßte, sagt zu der Stelle D. 3,
5, 10 2: zum Beispiele komme (diese actio urguente necessitate
vel suspicione necessitatis) in Betracht bei den Kuratoren. Dort
stehe die actio utilis negotiorum gestorum zu. Daneben wird ein
Fall genannt, wo auch nach Meinung des Anonymos clieser Ge-
schäftsführungsanspruch Platz greifen soll: Für den Regreß des
Miterben gegen die anderen Miterben, wenn der Miterbe das
Pfand durch Bezahlung der ganzen Schuld ausgelöst hat 3. Die-
- 1 Vgl. Wlassak, neg. gestio 141 ff.
2 Zach., suppl. p. 132 n. 4.
3 Dafür wird zum Beweise auf Kommentarstücke zum iudicium fam.
ercisc. verwiesen, D. 10, 2, 18, 4—7. Es muß richtig sein, daß nach
klassischem Recht solche actio neg. gestor. utilis hier möglich war, denn,
wie Berger, Teilungsklagen 221—241 wahrscheinlich machte, ist nach klassi-
schem Recht die Anstellung der Teilungsklage bei Fortdauer der Gemein-
schaft zur Einklagung der Aufwendungen unmöglich. Man brauchte also für die
Ersatzansprüche während Dauer der Gemeinschaft besondere Klagen, und da
der Miterbe hier nicht freiwillig handelte, stand ein ediktaler Anspruch aus
der Geschäftsführung kaum zu. Ist das richtig, so ergibt sich eine Inter-
polation in God. 2, 18, 3: Sive pro fratre coherede pecuniam solvisti, nego-
tiorum gestorum actione experiri potes, sive pignoris liberandi causa
debitum universum solvere coactus es, [actionem eandem] habebis vel iu-
dicio familiae herciscundae, si non est inter vos redditum, eam quantitatem
adsequeris. Der klassische Text hatte sicher nicht die selbe Klage aus
Geschäftsführung in den beiden unterschiedenen Fällen. Er gab die actio
neg. gest. selbst nur im ersten Falle, wo der Bruder freiwillig gezahlt hatte.
Im zweiten, wo die gezwungene Aufwendung besonders betont wird, war
wohl vom iudicium utile neg. gest. die Rede: iudicium utile habebis. vorher
actione (directa) experiri potes.
Eine andere solche actio neg. gestorum utilis ist wohl die actio utilis
in D. 10, 2, 49, die Lenel, Ed. 2 201 Anm. 10, 203 noch als iudicium utile
fam. ercisc. ausspricht. Berger, Teilungsklagen S. 141 ff. will annehmen,
daß hier Ulpian nur entschied, daß keine actio fam. erc. stattfinde. Sicher
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freiwilligen Gestion überhaupt ins Reich der Chimäre zu verweisen 1.
Er konnte noch nicht die Frage stellen, ob clie Ivlassizität dieser
Stelle zweifelsfrei ist. Nicht nur, daß die zahlreichen Tatsachen
für ihn außer Ansatz blieben, die in Wirklichkeit für einen ganzen
Komplex von actiones utiles sprechen. Es blieb anch übersehen,
claß eine sehr entschiedene byzantinische Überlieferung zu dieser
Stelle selbst uns bestätigt, daß noch Justinians Zeitgenossen sehr
wohl wußten, daß alle cliejenigen, die ,,aus dringender Notwendig-
keit oder in der Überzeugung von solcher Notwendigkeit ge-
rierten“, nur mit einer actio utilis haftbar wurden.
Der Anonymos, jene Quelle, die das Kommentatorenwissen
cler justinianischen Zeit zusammenfaßte, sagt zu der Stelle D. 3,
5, 10 2: zum Beispiele komme (diese actio urguente necessitate
vel suspicione necessitatis) in Betracht bei den Kuratoren. Dort
stehe die actio utilis negotiorum gestorum zu. Daneben wird ein
Fall genannt, wo auch nach Meinung des Anonymos clieser Ge-
schäftsführungsanspruch Platz greifen soll: Für den Regreß des
Miterben gegen die anderen Miterben, wenn der Miterbe das
Pfand durch Bezahlung der ganzen Schuld ausgelöst hat 3. Die-
- 1 Vgl. Wlassak, neg. gestio 141 ff.
2 Zach., suppl. p. 132 n. 4.
3 Dafür wird zum Beweise auf Kommentarstücke zum iudicium fam.
ercisc. verwiesen, D. 10, 2, 18, 4—7. Es muß richtig sein, daß nach
klassischem Recht solche actio neg. gestor. utilis hier möglich war, denn,
wie Berger, Teilungsklagen 221—241 wahrscheinlich machte, ist nach klassi-
schem Recht die Anstellung der Teilungsklage bei Fortdauer der Gemein-
schaft zur Einklagung der Aufwendungen unmöglich. Man brauchte also für die
Ersatzansprüche während Dauer der Gemeinschaft besondere Klagen, und da
der Miterbe hier nicht freiwillig handelte, stand ein ediktaler Anspruch aus
der Geschäftsführung kaum zu. Ist das richtig, so ergibt sich eine Inter-
polation in God. 2, 18, 3: Sive pro fratre coherede pecuniam solvisti, nego-
tiorum gestorum actione experiri potes, sive pignoris liberandi causa
debitum universum solvere coactus es, [actionem eandem] habebis vel iu-
dicio familiae herciscundae, si non est inter vos redditum, eam quantitatem
adsequeris. Der klassische Text hatte sicher nicht die selbe Klage aus
Geschäftsführung in den beiden unterschiedenen Fällen. Er gab die actio
neg. gest. selbst nur im ersten Falle, wo der Bruder freiwillig gezahlt hatte.
Im zweiten, wo die gezwungene Aufwendung besonders betont wird, war
wohl vom iudicium utile neg. gest. die Rede: iudicium utile habebis. vorher
actione (directa) experiri potes.
Eine andere solche actio neg. gestorum utilis ist wohl die actio utilis
in D. 10, 2, 49, die Lenel, Ed. 2 201 Anm. 10, 203 noch als iudicium utile
fam. ercisc. ausspricht. Berger, Teilungsklagen S. 141 ff. will annehmen,
daß hier Ulpian nur entschied, daß keine actio fam. erc. stattfinde. Sicher