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Josef Partsch:
selbe Auffassung findet sich bei dem Anonymus m der oben be-
sprochenen Stelle * 1, welche die actio utilis im Falle des curator
auf dem Gedanken beruhen läßt, daß clie Curatoren necessitate
urguente vel suspicione necessitatis handeln (oben S. 65). Stepha-
nus zitiert im Index zu derselben Stelle D. 3, 5, 3, 10, als Bei-
spiel einen anderen sicheren Fall einer actio negotiorum gestorum
utilis: die actio negotiorum gestorum gegen den städtischen
curator, der ein Stiftungsvermögen verwaltet hat und von clen
gesetzlichen Erben aus der Vermögensverwaltung haftbar gemacht
wird. Gegen diesen curator, mit Verwaltungspflicht muß hier
natürlich die actio utilis negotiorum gestorum stattgefunden haben,
wenn unsere Ausführungen richtig sind (vgl. oben S. 66 ff.) 2.
Endlich hat Thalelaios sehr wohl gewußt, daß dieser Ersatz-
anspruch des unfreiwilligen gestor sich sachlich von dem des
freiwilligen unterscheide: Zu Cod. 2, 18, 18 lautet die Para-
graphe: wie der freiwillige gestor, der die contraria nego-
tiorum gestorum anstellt, Zins für seine Aufwendungen
verlangt, so kann auch derjenige, der unter dem Druck der Not-
wendigkeit geriert hat und klagt, Zinsen fordern 3. Die nächst-
liegende Auffassung der Stelle ist doch, daß der notwendige gestor
eben nicht die actio contraria negotiorum gestorum selbst, sondern
eine andere Klage hat.
ist deficiente — moretur stark interpolationsverdächtig. Der folgende
Begründungssatz zeigt, daß Ulpian eine Teilungsklage für solche Aufwen-
dungen, die vor Entstehung der Erbengemeinschaft liegen, ablehnt. Aber
dieser Begründungssatz läßt wohl eher auch darauf schließen, daß Ulpian
vorher eine actio wirklich befürwortet hat. Und Avenn auch die Streichung
von negotiorum gestorum hier nicht scharf erwiesen werden kann, so ist
doch im folgenden (ex ea causa . . . quam gessit ...... quia non animo heredis
gessisse videtur . .,.) so vielfach auf die negotiorum gestio angespielt, daß
die Vermutung möglich ist. Daß die actio utilis allein stehen blieb, ent-
spräche nur dem Verfahren, das auch sonst beobachtet werden kann, wo
sichere Fälle der actio neg. gestorum utilis zur utilis actio schlechthin werden.
Vgl. oben S. 39, 43, 66, 72 A.
1 Schol. ad Bas. 38, 5, 1 (Heimb. 3, 731), oben S. 65.
2 Die Gestionspflicht dieser actores beruht auf ihrer Pflicht gegenüber
cler Stadt-, wie wir sie in 1. Urson. cap. 80, 81 feststellen können, wo auch
clie cautio erwähnt wird; zu bemerken ist dabei, daß die Verwaltungsbefugnis
nach cap. 81 ebenso von der Kautionsstellung abhängt wie bei der Tutel,
bei der cautio des curator furiosi und bei der nachklassischen Minorenkuratel.
3 Zach., suppl. p. 163. Zrj/bLELCoaai ex rfj<z ÖLaxd$ecoc öxi cbojxeQ 6
exovoLcog dLOLxf)oa£xaLXLvä)v zrjv xovxgaQtav veyorÖQOV/zyeaxoQov/zäjtaLxel xoxovc
cbv ävfjXcooe, ovxcaC, xal ö ävdyxr] ÖLOLxf/aac xal xivcöv övvaxaL xöxovc änaixelv . . .
Josef Partsch:
selbe Auffassung findet sich bei dem Anonymus m der oben be-
sprochenen Stelle * 1, welche die actio utilis im Falle des curator
auf dem Gedanken beruhen läßt, daß clie Curatoren necessitate
urguente vel suspicione necessitatis handeln (oben S. 65). Stepha-
nus zitiert im Index zu derselben Stelle D. 3, 5, 3, 10, als Bei-
spiel einen anderen sicheren Fall einer actio negotiorum gestorum
utilis: die actio negotiorum gestorum gegen den städtischen
curator, der ein Stiftungsvermögen verwaltet hat und von clen
gesetzlichen Erben aus der Vermögensverwaltung haftbar gemacht
wird. Gegen diesen curator, mit Verwaltungspflicht muß hier
natürlich die actio utilis negotiorum gestorum stattgefunden haben,
wenn unsere Ausführungen richtig sind (vgl. oben S. 66 ff.) 2.
Endlich hat Thalelaios sehr wohl gewußt, daß dieser Ersatz-
anspruch des unfreiwilligen gestor sich sachlich von dem des
freiwilligen unterscheide: Zu Cod. 2, 18, 18 lautet die Para-
graphe: wie der freiwillige gestor, der die contraria nego-
tiorum gestorum anstellt, Zins für seine Aufwendungen
verlangt, so kann auch derjenige, der unter dem Druck der Not-
wendigkeit geriert hat und klagt, Zinsen fordern 3. Die nächst-
liegende Auffassung der Stelle ist doch, daß der notwendige gestor
eben nicht die actio contraria negotiorum gestorum selbst, sondern
eine andere Klage hat.
ist deficiente — moretur stark interpolationsverdächtig. Der folgende
Begründungssatz zeigt, daß Ulpian eine Teilungsklage für solche Aufwen-
dungen, die vor Entstehung der Erbengemeinschaft liegen, ablehnt. Aber
dieser Begründungssatz läßt wohl eher auch darauf schließen, daß Ulpian
vorher eine actio wirklich befürwortet hat. Und Avenn auch die Streichung
von negotiorum gestorum hier nicht scharf erwiesen werden kann, so ist
doch im folgenden (ex ea causa . . . quam gessit ...... quia non animo heredis
gessisse videtur . .,.) so vielfach auf die negotiorum gestio angespielt, daß
die Vermutung möglich ist. Daß die actio utilis allein stehen blieb, ent-
spräche nur dem Verfahren, das auch sonst beobachtet werden kann, wo
sichere Fälle der actio neg. gestorum utilis zur utilis actio schlechthin werden.
Vgl. oben S. 39, 43, 66, 72 A.
1 Schol. ad Bas. 38, 5, 1 (Heimb. 3, 731), oben S. 65.
2 Die Gestionspflicht dieser actores beruht auf ihrer Pflicht gegenüber
cler Stadt-, wie wir sie in 1. Urson. cap. 80, 81 feststellen können, wo auch
clie cautio erwähnt wird; zu bemerken ist dabei, daß die Verwaltungsbefugnis
nach cap. 81 ebenso von der Kautionsstellung abhängt wie bei der Tutel,
bei der cautio des curator furiosi und bei der nachklassischen Minorenkuratel.
3 Zach., suppl. p. 163. Zrj/bLELCoaai ex rfj<z ÖLaxd$ecoc öxi cbojxeQ 6
exovoLcog dLOLxf)oa£xaLXLvä)v zrjv xovxgaQtav veyorÖQOV/zyeaxoQov/zäjtaLxel xoxovc
cbv ävfjXcooe, ovxcaC, xal ö ävdyxr] ÖLOLxf/aac xal xivcöv övvaxaL xöxovc änaixelv . . .