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Studien zur Negotiorum Gestio I.
ignorantis für Gaius ebenso unerhört 1, wie es als echter Gräzismus
öfters in Justinians Konstitutionen vorkommt 2. Wer das licet
ignorantis tamen für echt erklärte, müßte wohl seine Anschau-
ungen über das klassische Latein des Gaius revidieren. Für den
logischen Zusammenhang ergibt sich durch das licet tamen ein
Unsinn; denn es ist doch wohl nicht richtig, daß bei Kenntnis
des dominus absens von der gestio notwendig die Klage aus dem
Ediktstitel zusteht.
Unverdächtig ist absentis et ignorantis, absente et igno-
rante in Stellen wie D. 3, 5, 10 (11). D. 7, 1, 12, 2. Denn bei
Gaius (4, 84) ist ja die Definition des prozessualen procurator,
für dessen Fall ja gerade das Edikt de negotiis gestis geschaffen
scheint, dahin bestimmt, daß er et absente et ignorante adver-
sario constituitur. Diese Wendung absente et ignorante beschreibt
augensE - n dem sich der dominus
gegenü|j" co ine Wissen des dominus
dessenE^" ' ang wird. Interpoliert
aber . , 40 (41):
l me ignorante vel ab-
m gestorum in solidum
pE
sente E
mecunS
h=t°
Cü
ferner
mal). = M
P" OQ
33, 2, E“
46,2> l"I
Interpc— n
in der -
bei K nE -
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qui . . W
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im SpSpSB-!
des x<.—
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O
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örichte Kasuistik klar:
Zanzucchi: v. licet (coni.)
. — D. 40, 12, 25, 2 (zwei-
— 10, 2, 3. — 39, 6, 31, 1.
47, 4, 2. — 29, 4, 17. —
— 45, 1, 141, 2, 5, 9. —
folgendem attamen in der
jit dem Partizip ähnlich wie
ommt, ergibt die Literatur
er auch auf das Inkorrekte
re positis. — Cod. 6, 27, 5,
donent. Cod. 7,40,3, 3(1):
generaliter . . . mentionem
jCod. 5, 13, 1, 5 f.: si volup-
auch Cod.3, 28, 30 pr. Das
t ,licet,‘ z. B. Nov. 22 c
das licet mit dem Partizip
ii die gleiche Konstruktion
ignorantis für Gaius ebenso unerhört 1, wie es als echter Gräzismus
öfters in Justinians Konstitutionen vorkommt 2. Wer das licet
ignorantis tamen für echt erklärte, müßte wohl seine Anschau-
ungen über das klassische Latein des Gaius revidieren. Für den
logischen Zusammenhang ergibt sich durch das licet tamen ein
Unsinn; denn es ist doch wohl nicht richtig, daß bei Kenntnis
des dominus absens von der gestio notwendig die Klage aus dem
Ediktstitel zusteht.
Unverdächtig ist absentis et ignorantis, absente et igno-
rante in Stellen wie D. 3, 5, 10 (11). D. 7, 1, 12, 2. Denn bei
Gaius (4, 84) ist ja die Definition des prozessualen procurator,
für dessen Fall ja gerade das Edikt de negotiis gestis geschaffen
scheint, dahin bestimmt, daß er et absente et ignorante adver-
sario constituitur. Diese Wendung absente et ignorante beschreibt
augensE - n dem sich der dominus
gegenü|j" co ine Wissen des dominus
dessenE^" ' ang wird. Interpoliert
aber . , 40 (41):
l me ignorante vel ab-
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Zanzucchi: v. licet (coni.)
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47, 4, 2. — 29, 4, 17. —
— 45, 1, 141, 2, 5, 9. —
folgendem attamen in der
jit dem Partizip ähnlich wie
ommt, ergibt die Literatur
er auch auf das Inkorrekte
re positis. — Cod. 6, 27, 5,
donent. Cod. 7,40,3, 3(1):
generaliter . . . mentionem
jCod. 5, 13, 1, 5 f.: si volup-
auch Cod.3, 28, 30 pr. Das
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das licet mit dem Partizip
ii die gleiche Konstruktion