Die Nachrichten über den Tod Cyprians.
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der als Strafe Gottes empfunden ward; das wird voll begreif-
lich, wenn wir den scharfen und verletzenden Ton des Urteils
erwägen. Der in den früheren Drucken folgende Schlußteil hat
nicht einmal in der Überlieferung genügende Gewähr. Die Über-
führung des Leichnams cum voto et triumpho magno kann gar
nicht in der ersten Nacht stattgefunden haben 1, und die Begrün-
dung einer vorläufigen Bestattung propter gentilium curiositatem
klingt seltsam genug. Gewöhnlich scheint die Bestattung von
der Exekutivgewalt selbst am Ort der Hinrichtung besorgt zu
sein 2. Da wir bei Gregor von Nazianz hören, daß der Leichnam
eine Zeit lang verschwunden war (serm. 24 p. 1189 C, Migne),
liegt der Gedanke nahe, aaß nach der Erwähnung der ersten
Bestattung zu schreiben ist per noctem autem corpus eius propter
gentilium curiositatem 3 inde sublatum est, und daß von dieser zweiten
Bestattung dann wieder die offizielle Überführung und Beisetzung
cum voto et triumpho magno zu scheiden ist. Doch ist das immer-
hin unsicher. Einzelne Unklarheiten können dem ersten Bericht-
erstatter zur Last fallen, und vergeblich wäre der Versuch, ohne
Unterstützung durch handschriftliche Tradition die ältere Fassung
herauszuschälen. Nicht einmal die jüngere können wir bisher
in ihrem Wortlaut sicher herstellen; sie geht offenbar frühzeitig
in verschiedenen Rezensionen auseinander.
Dagegen können wir eine weitere Stufe der Entwicklung
durch Prudentius ■Kzpl aTecpavuv c. 13 nachweisen. Er kennt
dieselbe Fassung wie Augustin; nur waren in seiner Vorlage
die beiden Stücke nicht voneinander gesondert 4. So flossen ihm
die beiden Verhöre in eins zusammen, dessen Unklarheit er mit
1 Delehaye, der (Les origines du culte des martyrs, Brüssel 1912,
p. 50) anders urteilt, trägt den faktischen Yerhältnissen und wohl auch
dem menschlichen Empfinden der Ghristen zu wenig Rechnung.
2 Vgl. z. B. die passio Montani cap. 15 und schon Tacitus Ann. XV 67
in proximo in agro scrobem ejfodi iussit e. q. s. (es ist das reine Martyrium
und, wie ich vermute, aus heidnischen eaüms-Erzählungen in die Geschichte
übernommen).
3 Es handelt sich dann darum, den Leichnam zunächst vor Entweihung
zu sichern. Jedenfalls scheint das feierliche Begängnis eines verurteilten
Verbrechers ad cereos et scolaces während der Verfolgung selbst undenkbar.
Gehört dieser Zug der ursprünglichen Erzählung an, so ist sie erst nach dem
Erlöschen der Verfolgung entworfen.
4 Das im späten Mittelalter oder der Humanistenzeit zugefügte Ver-
bindungsstück fehlte selbstverständlich.
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der als Strafe Gottes empfunden ward; das wird voll begreif-
lich, wenn wir den scharfen und verletzenden Ton des Urteils
erwägen. Der in den früheren Drucken folgende Schlußteil hat
nicht einmal in der Überlieferung genügende Gewähr. Die Über-
führung des Leichnams cum voto et triumpho magno kann gar
nicht in der ersten Nacht stattgefunden haben 1, und die Begrün-
dung einer vorläufigen Bestattung propter gentilium curiositatem
klingt seltsam genug. Gewöhnlich scheint die Bestattung von
der Exekutivgewalt selbst am Ort der Hinrichtung besorgt zu
sein 2. Da wir bei Gregor von Nazianz hören, daß der Leichnam
eine Zeit lang verschwunden war (serm. 24 p. 1189 C, Migne),
liegt der Gedanke nahe, aaß nach der Erwähnung der ersten
Bestattung zu schreiben ist per noctem autem corpus eius propter
gentilium curiositatem 3 inde sublatum est, und daß von dieser zweiten
Bestattung dann wieder die offizielle Überführung und Beisetzung
cum voto et triumpho magno zu scheiden ist. Doch ist das immer-
hin unsicher. Einzelne Unklarheiten können dem ersten Bericht-
erstatter zur Last fallen, und vergeblich wäre der Versuch, ohne
Unterstützung durch handschriftliche Tradition die ältere Fassung
herauszuschälen. Nicht einmal die jüngere können wir bisher
in ihrem Wortlaut sicher herstellen; sie geht offenbar frühzeitig
in verschiedenen Rezensionen auseinander.
Dagegen können wir eine weitere Stufe der Entwicklung
durch Prudentius ■Kzpl aTecpavuv c. 13 nachweisen. Er kennt
dieselbe Fassung wie Augustin; nur waren in seiner Vorlage
die beiden Stücke nicht voneinander gesondert 4. So flossen ihm
die beiden Verhöre in eins zusammen, dessen Unklarheit er mit
1 Delehaye, der (Les origines du culte des martyrs, Brüssel 1912,
p. 50) anders urteilt, trägt den faktischen Yerhältnissen und wohl auch
dem menschlichen Empfinden der Ghristen zu wenig Rechnung.
2 Vgl. z. B. die passio Montani cap. 15 und schon Tacitus Ann. XV 67
in proximo in agro scrobem ejfodi iussit e. q. s. (es ist das reine Martyrium
und, wie ich vermute, aus heidnischen eaüms-Erzählungen in die Geschichte
übernommen).
3 Es handelt sich dann darum, den Leichnam zunächst vor Entweihung
zu sichern. Jedenfalls scheint das feierliche Begängnis eines verurteilten
Verbrechers ad cereos et scolaces während der Verfolgung selbst undenkbar.
Gehört dieser Zug der ursprünglichen Erzählung an, so ist sie erst nach dem
Erlöschen der Verfolgung entworfen.
4 Das im späten Mittelalter oder der Humanistenzeit zugefügte Ver-
bindungsstück fehlte selbstverständlich.