Otto Gradenwitz:
65 τών μαρτύρων καταδικάσωνται τοθ
ψευδομαρτυρίου, οί μ[έ]μ μάρτυρες τάς κατα-
δ[ί]κας είσπρασσέσθω[σαν] κατά τό διάγραμμα
[ή] δ[έ έ]Ε άρχής κρίσις κυρία έστω, έάν μή έκκλη-
τος γένηται. έΗέσθω δέ άπολογεΐσθα<ι> καί τώι
παρασχομένωι τομ μάρτυρα.
69 „1. έΐέστuu.“
Der ganze Abschnitt handelt von der Schelte falscher Zeugen
und von der Rückwirkung des Falscheidprozesses auf das unter
dem Einflusse des falschen Eides der Zeugen ergangene Urteil im
Hauptprozeß.
Die ersten Zeilen (26—44) betreffen die gemeinsame Strafe
für die falschen Zeugen (ήμιόλιον), sowie Formalitäten, die jeder
solclien Schelte zugehören sollen, Fristen, Schriftzwang, — sonst
μή είςαγώγιμος ή δίκη έστω (οο prozeßhindernde Einrede), Überführung
der Akten vom Gericht des Hauptprozesses an das Falscheidgericht.
Von Z. 44 beginnen die einzelnen Fälle sicli zu scheiden.
Z. 44—53 enthalten die Schelte der Zeugenaussage durch den ver-
ugteilten Beklagten. Die Schelte hat hier zur Folge, daß die Voll-
streckung gesperrt wird: der πράκτωρ soll Gestellungsbürgen vom
Verurteilten fordern, und die Entscheidung im Falscheidprozeß ab-
warten: A) Siegt im Falscheidprozeh der im Hauptprozeß nieder-
geurteilte Beklagte, so ist clie Bürgschaft erloschen als gegenstands-
los und die Zengen werden gepackt uncl es wird das ήμιόλιον von
ihnen eingezogen. B) Unterliegt der Hauptprozehbeklagte, so geht
die Vollstreckung gegen ihn ihren Weg. Z. 55—63 handeln davon,
claß einer άποδ[ικ]ασθείσης αύτώι [δί]κης έπιλάβηται τών μαρτύρων.
Für cliesen Fall ist nur behandelt die Eventualität des Sieges
dessen, der die Zeugen angreift, nicht seine auch mögliche Nieder-
lage: und wenn er siegt im Falscheidprozeß, soll gegen die falschen
Zeugen nach dem Edikt Vollstreckung erfolgen, und der die Zeugen
gestellt hat, soll dem Sieger den Wert der abgewiesenen Klage und
dazu das έπιδέκατον ή έπιπεντεκαιδέκατον zur Strafe zahlen. Da hier
Abweisung erfoigt ist, so ist das τίμημα als bereits in der Klage
festgelegt zu denken; denn die Richter im IdauptprozeiB iiaben es
nicht von sich aus festgestellt. Es handelt sich also um Klagen
auf ein certum.
Während es vorher (Z. 44) hieß καταδικασθείσης αύτού δίκης,
steht jetzt (Z. 55) άποδικασθείσης αύτώι δίκης, also der Dativ.
65 τών μαρτύρων καταδικάσωνται τοθ
ψευδομαρτυρίου, οί μ[έ]μ μάρτυρες τάς κατα-
δ[ί]κας είσπρασσέσθω[σαν] κατά τό διάγραμμα
[ή] δ[έ έ]Ε άρχής κρίσις κυρία έστω, έάν μή έκκλη-
τος γένηται. έΗέσθω δέ άπολογεΐσθα<ι> καί τώι
παρασχομένωι τομ μάρτυρα.
69 „1. έΐέστuu.“
Der ganze Abschnitt handelt von der Schelte falscher Zeugen
und von der Rückwirkung des Falscheidprozesses auf das unter
dem Einflusse des falschen Eides der Zeugen ergangene Urteil im
Hauptprozeß.
Die ersten Zeilen (26—44) betreffen die gemeinsame Strafe
für die falschen Zeugen (ήμιόλιον), sowie Formalitäten, die jeder
solclien Schelte zugehören sollen, Fristen, Schriftzwang, — sonst
μή είςαγώγιμος ή δίκη έστω (οο prozeßhindernde Einrede), Überführung
der Akten vom Gericht des Hauptprozesses an das Falscheidgericht.
Von Z. 44 beginnen die einzelnen Fälle sicli zu scheiden.
Z. 44—53 enthalten die Schelte der Zeugenaussage durch den ver-
ugteilten Beklagten. Die Schelte hat hier zur Folge, daß die Voll-
streckung gesperrt wird: der πράκτωρ soll Gestellungsbürgen vom
Verurteilten fordern, und die Entscheidung im Falscheidprozeß ab-
warten: A) Siegt im Falscheidprozeh der im Hauptprozeß nieder-
geurteilte Beklagte, so ist clie Bürgschaft erloschen als gegenstands-
los und die Zengen werden gepackt uncl es wird das ήμιόλιον von
ihnen eingezogen. B) Unterliegt der Hauptprozehbeklagte, so geht
die Vollstreckung gegen ihn ihren Weg. Z. 55—63 handeln davon,
claß einer άποδ[ικ]ασθείσης αύτώι [δί]κης έπιλάβηται τών μαρτύρων.
Für cliesen Fall ist nur behandelt die Eventualität des Sieges
dessen, der die Zeugen angreift, nicht seine auch mögliche Nieder-
lage: und wenn er siegt im Falscheidprozeß, soll gegen die falschen
Zeugen nach dem Edikt Vollstreckung erfolgen, und der die Zeugen
gestellt hat, soll dem Sieger den Wert der abgewiesenen Klage und
dazu das έπιδέκατον ή έπιπεντεκαιδέκατον zur Strafe zahlen. Da hier
Abweisung erfoigt ist, so ist das τίμημα als bereits in der Klage
festgelegt zu denken; denn die Richter im IdauptprozeiB iiaben es
nicht von sich aus festgestellt. Es handelt sich also um Klagen
auf ein certum.
Während es vorher (Z. 44) hieß καταδικασθείσης αύτού δίκης,
steht jetzt (Z. 55) άποδικασθείσης αύτώι δίκης, also der Dativ.