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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 9. Abhandlung): Beiträge zur Geschichte der Herzöge von Burgund: IV. König Heinrich V. von England und Herzog Johann von Burgund im Jahre 1414 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33052#0008
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Otto Cartellieri:

Frankreich und Aquitanien zah.lt er den Sold in Franken. Das
gleiche gilt für Johann. Die Söldner sind entsprechend ihrem
Rang und Stand auszurüsten 23.

Wenn eine Partei der andern auf ihre Kosten Truppen gesandt
hat, so erfolgt jede weitere Hilfeleistung innerhalb eines Jahres
nach dem Abzug oder der Rückkehr dieser Truppen nur auf
Kosten der ersuchenden Partei 24.

Heinrich erklärt sich bereit, je nach Wunsch Johanns zu
stellen: 300 gens d’armes und 400 Bogenschützen, oder 200 und
600 oder 100 und 800 25.

Die von Johann gestellten Söldner sind Burgunder, Pikarden,
Flamänder 26.

Johann übernimmt persönlich das Kommando über die von
ihm gestellten Hilfstruppen, mag Heinrich selbst nach Frankreich
kommen oder einen Stellvertreter senden 27.

Nur durch triftige Gründe, ,,ein legitimum impedimentum“,
darf sich Johann abhalten lassen, selbst zu kommen; ,,jegliche
List, Betrug und böse Absicht müssen fortfallen“ 28.

Verlangt Heinrich, daß ihn Johann von Orleans aus zur
,,Wiedereroberung“ von Aquitanien 29 begleitet, so hat Heinrich
außer den ausbedungenen 500 noch 1500 gens d’armes auf seine
Kosten zu stellen und die nötige Sicherheit für Johann zu gewähren 30.

Unter dem Herzogtum Aquitanien ist entweder zu verstehen
das Gebiet, welches einst König Eduard III. oder der schwarze
Prinz besaß, oder das Gebiet, wie es der Vertrag von Bretigni ab-
grenzte 31.

In betreff der Besitzungen des Herzogs von Berri werden be-
sondere Abmachungen getroffen. Von dem Vertrage werden aus-
genommen 1. die Grafschaft Boulogne-sur-Mer, welche Berri als ho-
mo ligius Johanns inne hat, 2. die Herrschaft Gien-sur-Loire nebst
der Grafschaft Ktampes und der Herrschaft Dourdan, welche
Eigentum Johanns sind, wälirend Berri nur usufructuarius ist 32.

23 St. O. § 2—5. Vgl. Y. § 3.—Y. § 4. 24 St. O. § 6. 25 Y. § 1.

26 L. q. § 1. 27 L. q. § 2, 5. Y. § 5, 14. 28 St. O. § 7.

29 Hier sollen die Worte: obtinere et recuperare, sonst die Worte: adipisci
quaerere et obtinere gebraucht werden; Y. § 7.

30 Y. § 5.

31 St. O. § 8; Y. § 8. Vgl. Cosneau 40 f.

32 L. § 5. Y. § 9. — Im Jahre 1417 bemächtigte sich Johann der Graf-
schaft Boulogne, als sich die Herzoginwitwe von Berri mit dem Herrn
de La Tremoi'lle vermählte, ,,qui point n’estoit ayme du duc de B.“; Mon-
strelet III 161.
 
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