Beiträge zur Geschichte der Herzöge von Burgund. IY.
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Weder Heinrich noch Johann darf sich mit den Armagnaken
vertragen, ohne daß der andere sein Einverständnis in offenem,
mit dem großen Siegel versehenen Brief ausspricht 33.
Mit Einwilligung Heinrichs nimmt Johann von dem Yertrag
Karl YL, den Dauphin, seine Brüder, Schwäger und derzeitigen
Schwiegersöhne aus. Aber dadurch werden die anderen Ab-
machungen nicht beeinträchtigt 34.
Falls Heinrich und Johann gemeinsam die Armagnaken be-
kriegen und Karl es versuchen sollte, ihr Bündnis zu sprengen,
so wird Johann Karl nicht gehorchen 35.
Greift Karl die beiden Fürsten auf ihrem gemeinsamen Kriegs-
zug an, so wird sich Johann bemühen, Karl davon abzubringen.
Gelingt dies nicht, so wird er trotzdem von dem englischen
Bündnis nicht zurücktreten 36.
Ziehen Heinrich und Johann durch französisches Gebiet,
das nicht den Armagnaken gehört, so behandelt es Johann nur
dann als Feindesland, falls Widerstand geleistet wird 37.
Wenn Heinrich auszieht, um Krone und Reich von Frankreich
zu gewinnen, so wird ihn dabei Johann auf sein Ersuchen hin
nicht stören und hindern 38.
Wenn Karl oder irgend ein anderer eines der von Heinrich
und Johann gewonnenen Gebiete zurückerobern will, so leisten
sich die beiden Fürsten gegenseitig Hilfe 39.
Für den Rückzug Heinrichs nach England gelten die gleichen
Bedingungen wie für den Hinzug 40.
Empören sich dieses Yertrages wegen die Untertanen Hein-
richs oder Johanns, so leisten sich die Fürsten gegenseitig Bei-
stand 41.
Die Abmachungen gelten auch für die Erben Heinrichs und
Johanns 42.
Dieser Yertrag tut dem Recht, das Ileinrich auf Krone und
Reich von Frankreich haben und geltend machen will, keinen
Abbruch 43.
Nur in einem Punkte wurde kein völliges Einverständnis
erzielt: welche Sicherheiten hatte J ohann zu leisten ? Die unter
gleichstehenden Fürsten sonst üblichen genügten den Engländern
33 L. § 6. Y. § 10. 34 L. § 7. Y. § 11. St. O. § 9. 35 L. q.
§ 3. Y. § 12. 36 L. q. § 4. Y. § 13. 37 L. q. § 6. Y. § 15.
38 L. q. § 7. Y. § 16. 39 L. q. § 8. Y. § 17. 40 L. q. § 9. Y.
§ 18. 41 St. O. § 10. 42 Y. § 6. 43 St.O. § 12.
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Weder Heinrich noch Johann darf sich mit den Armagnaken
vertragen, ohne daß der andere sein Einverständnis in offenem,
mit dem großen Siegel versehenen Brief ausspricht 33.
Mit Einwilligung Heinrichs nimmt Johann von dem Yertrag
Karl YL, den Dauphin, seine Brüder, Schwäger und derzeitigen
Schwiegersöhne aus. Aber dadurch werden die anderen Ab-
machungen nicht beeinträchtigt 34.
Falls Heinrich und Johann gemeinsam die Armagnaken be-
kriegen und Karl es versuchen sollte, ihr Bündnis zu sprengen,
so wird Johann Karl nicht gehorchen 35.
Greift Karl die beiden Fürsten auf ihrem gemeinsamen Kriegs-
zug an, so wird sich Johann bemühen, Karl davon abzubringen.
Gelingt dies nicht, so wird er trotzdem von dem englischen
Bündnis nicht zurücktreten 36.
Ziehen Heinrich und Johann durch französisches Gebiet,
das nicht den Armagnaken gehört, so behandelt es Johann nur
dann als Feindesland, falls Widerstand geleistet wird 37.
Wenn Heinrich auszieht, um Krone und Reich von Frankreich
zu gewinnen, so wird ihn dabei Johann auf sein Ersuchen hin
nicht stören und hindern 38.
Wenn Karl oder irgend ein anderer eines der von Heinrich
und Johann gewonnenen Gebiete zurückerobern will, so leisten
sich die beiden Fürsten gegenseitig Hilfe 39.
Für den Rückzug Heinrichs nach England gelten die gleichen
Bedingungen wie für den Hinzug 40.
Empören sich dieses Yertrages wegen die Untertanen Hein-
richs oder Johanns, so leisten sich die Fürsten gegenseitig Bei-
stand 41.
Die Abmachungen gelten auch für die Erben Heinrichs und
Johanns 42.
Dieser Yertrag tut dem Recht, das Ileinrich auf Krone und
Reich von Frankreich haben und geltend machen will, keinen
Abbruch 43.
Nur in einem Punkte wurde kein völliges Einverständnis
erzielt: welche Sicherheiten hatte J ohann zu leisten ? Die unter
gleichstehenden Fürsten sonst üblichen genügten den Engländern
33 L. § 6. Y. § 10. 34 L. § 7. Y. § 11. St. O. § 9. 35 L. q.
§ 3. Y. § 12. 36 L. q. § 4. Y. § 13. 37 L. q. § 6. Y. § 15.
38 L. q. § 7. Y. § 16. 39 L. q. § 8. Y. § 17. 40 L. q. § 9. Y.
§ 18. 41 St. O. § 10. 42 Y. § 6. 43 St.O. § 12.