Art, 5—9.
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
11
Gefangene, wo auch immer sie gefangen genommen und in 1
die Gewalt des Königs übergeben sein môgen, und nicht einem an-
[dern. Und wenn andere sie gefangen nehmen
durch irgend eine Hauptmannschaft oder Macht, welche sie
auf dem Meere (oder) anderswo haben môgen, so werden sie ihm Un-
[recht tun und sie müssen sie ihm
ersetzen als die seinige Sache, und darin hat keiner ein Recht als 5
er durch das ganze Kônigreich Frankreich.
(VI) Ferner. Dem genannten Admiral steht es zu, zu bestellen und zu
[haben die volle Ge-
richtsbarkeit auf der Mormortafel in dem kôniglichen Palast in Paris,
einen Stellvertreter, Bevollmâchtigten, Advokaten und andere Ge-
[richtsbeamte für
den Kônig und in seinem Namen wegen der Ausübung seines Amtes. 10
[Und die
Bußen, welche daraus hervorgehen werden, müssen zugeteilt werden zur
Hälfte dem Kônig und dem genannten Admiral.
(VII) Ferner. Eben derselbe Admiral kann und muß haben und bestellen
in jedem Seehafen durch das ganze Kônigreich Frankreich einen Stell-
[vertreter und
Beamte für seine Gerichtsbarkeit, um Recht und Befriedigung einem 15
jeden zu geben gemäß den Rechten seines Amtes. Und es stehen
[dem genannten Admiral
alle Bußen zu, welche in seinen genannten Gerichtshöfen abgeschâtzt
[sein werden durch seine genannten
Beamten durch alle Orte des Kônigreichs Frankreich, [Ausnahme] al-
lein auf der Marmortafei, an welchem Ort er nur
die Hâlfte bekommt so, wie es oben gesagt ist, und der Kônig die 20
[andere Halfte.
(VIII) Ferner. Der genannte Admiral soll erhalten und kann nehmen von
jedem ein [leicht] bewegbares Steuerruder führende Schiff für seine erste
Fahrt fünf Sous, von jedem ein Steuerruder
mit schwerer Ruderpinne führende Schiff einen Silberdenar, und von
in der Schlacht für Krieg oder für Handel zwôlf [jedem Schiff 25
Silberdenare, so jedoch, daß der genannte Admiral
verpflichtet ist für jenen Preis sein Beglaubigungsschreiben
dem Eigentümer des genannten Schiffes zu geben. 1
(IX) Ferner. Der genannte Admiral wird, wenn es ihm beliebt, seine Ge-
[richtsbarkeit abhalten
und wird seine Gefangenen zur Bewachung in die Städte des Kônigs
[bringen und
seiner nahen, an den Küsten des Meeres benachbarten Untertanen,
[indem er
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
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Gefangene, wo auch immer sie gefangen genommen und in 1
die Gewalt des Königs übergeben sein môgen, und nicht einem an-
[dern. Und wenn andere sie gefangen nehmen
durch irgend eine Hauptmannschaft oder Macht, welche sie
auf dem Meere (oder) anderswo haben môgen, so werden sie ihm Un-
[recht tun und sie müssen sie ihm
ersetzen als die seinige Sache, und darin hat keiner ein Recht als 5
er durch das ganze Kônigreich Frankreich.
(VI) Ferner. Dem genannten Admiral steht es zu, zu bestellen und zu
[haben die volle Ge-
richtsbarkeit auf der Mormortafel in dem kôniglichen Palast in Paris,
einen Stellvertreter, Bevollmâchtigten, Advokaten und andere Ge-
[richtsbeamte für
den Kônig und in seinem Namen wegen der Ausübung seines Amtes. 10
[Und die
Bußen, welche daraus hervorgehen werden, müssen zugeteilt werden zur
Hälfte dem Kônig und dem genannten Admiral.
(VII) Ferner. Eben derselbe Admiral kann und muß haben und bestellen
in jedem Seehafen durch das ganze Kônigreich Frankreich einen Stell-
[vertreter und
Beamte für seine Gerichtsbarkeit, um Recht und Befriedigung einem 15
jeden zu geben gemäß den Rechten seines Amtes. Und es stehen
[dem genannten Admiral
alle Bußen zu, welche in seinen genannten Gerichtshöfen abgeschâtzt
[sein werden durch seine genannten
Beamten durch alle Orte des Kônigreichs Frankreich, [Ausnahme] al-
lein auf der Marmortafei, an welchem Ort er nur
die Hâlfte bekommt so, wie es oben gesagt ist, und der Kônig die 20
[andere Halfte.
(VIII) Ferner. Der genannte Admiral soll erhalten und kann nehmen von
jedem ein [leicht] bewegbares Steuerruder führende Schiff für seine erste
Fahrt fünf Sous, von jedem ein Steuerruder
mit schwerer Ruderpinne führende Schiff einen Silberdenar, und von
in der Schlacht für Krieg oder für Handel zwôlf [jedem Schiff 25
Silberdenare, so jedoch, daß der genannte Admiral
verpflichtet ist für jenen Preis sein Beglaubigungsschreiben
dem Eigentümer des genannten Schiffes zu geben. 1
(IX) Ferner. Der genannte Admiral wird, wenn es ihm beliebt, seine Ge-
[richtsbarkeit abhalten
und wird seine Gefangenen zur Bewachung in die Städte des Kônigs
[bringen und
seiner nahen, an den Küsten des Meeres benachbarten Untertanen,
[indem er