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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Zeller, Heinrich L. [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 9. Abhandlung): Die Rechte des Admirals von Frankreich: nach der Handschrift Paris, Bibliothèque nationale, nouvelles acquisitions françaises no 10251 ; diplomatischer Abdruck mit deutscher Übersetzung, Einleitung und Glossar — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.33312#0013
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Art. 9-14.

Die Rechte des Admirals von Frankreich.

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ihre Unkosten bezahlt, vorausgesetzt jedoch, daß eben derselbe Admi- 5
ral oder diejenigen, welche in seinem Namen bestellt sind, dazu ver-

[pflichtet sein werden,

die Erlaubnis bei den Hauptleuten der Plätze zu erbitten, bevor daß
jene Gefangene bringen. Und nach der erbetenen Erlaubnis [sie dahin
kônnen und dürfen die genannten Hauptleute sie nicht zurückweisen.

(X) Ferner. Alle Beamte des genannten Admirals sind, wâhrend sie ihre 10
Pflichten ausüben, in dem Schutz und Schirm des Kônigs.

(XI) Ferner. Wenn es nôtig ist, Wache zu halten und Feuer zu unterhalten
an den Küsten des Meeres, so steht dem genannten Admiral und

[seinen Offizieren deshalb

der Zwang und die Bestrafung zu sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich. Und es müssen diejenigen, welche die Wache halten 15

[werden, versehen werden
mit Feuer, Holz und Stroh, um Zeichen an den Küsten zu machen
nachts durch Feuer und am Tag [durch] Rauch, wenn es nôtig ist.
Brauchist undsoll in demganzen Konigreich Frankreich sein [Undjener
während der Kriegszeit. Und an jeder Küste des Kônigreichs
soll der genannte Admiral nachsehen, besorgen und befehien oder es tun 20
lassen in seinemNamen, damit Ungehôriges dadurchnicht geschehe, und
überall muß er hier Gehorsam erhalten, welchen immer die Lânder und
Grundherrschaften sein môgen.

(XII) Ferner. Von allem dem, was auf und in dem Meere weggenommen

[wird in der Flut

im Stich gelassen, gehôrt ein Drittel [demjenigen], welcher es findet und

[hat retten gekonnt und [zwei] 25

Drittel dem genannten Admiral.

(XIII) Ferner. Von allem dem, was von dem Meere an das Land geworfen 1

[wird, sowohl

Strandgüter [varech] 1 als auch (ausgeworfene Gegenstände) und außer-

[halb der Flut, gehôrt der dritte
Teil nur davon dem genannten Admiral wegen der
Untersuchung, des Rechtsanspruchs und der Wichtigkeit seines Amtes

[und der Überschuß

gehört dem König und den Grundherrn, welchen der Kônig solche Rechte 5
in ihren Lândern gegeben hat, gleichfalls von allen Schiffen und anderen
Waren, [die] verunglückt und in dem Meere aufgefischt [sind].

(XIV) Ferner. Von allem dem, was in der Tiefe des Meeres untergegangen

[sein würde und was durch
Geräte oder mit Gewalt heraus zu fischen und zu ziehen môglich sein

[würde,

1 Da veresques wahrscheinlich nur die normannische Bezeichnung für
espaves ist, so wurde wegen dieser Identitat das neufrz. varech in eckigen
Klammern hinzugefügt.
 
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