Art. 14-19.
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
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gehôren zwei Drittel davon dem genannten Admiral und ein Drittel 10
demjenigen oder denjenigen, welche es in
dem Meere auffischen oder retten gekonnt haben werden.
(XV) Ferner. Wenn irgend ein fremdes Schiff einfahren môchte
in einen Seehafen oder Hafen des Kônigsreichs, so darf es es nicht tun
[ohne die Er-
machtigung oder Eriaubnis des genannten Admirals oder seiner Be- 15
[amten.
(XVI) Ferner. Wenn, um Krieg zu führen gegen die Feinde, irgend eine
Flotte oder Schiffsvereinigung auf dem Meere gemacht wurde, so
[kommt dem genannten Ad-
miral darüber die Sorge, Vorschrift und Leitung zu
sowohl für Ausrüstungsgegenstände als auch für Geschütz, Lôhnung
[und Mundvorrat.
Und er muß davon der Anführer, Hauptmann und Beamte sein [und] 20
[die Laterne führen
[und] die im Namen des Kônigs und in seinem Namen gemachten Unter-
[scheidungsrufe. Und von jeder
auf dem genannten Meere gemachten Eroberung muß der zehnte Teil
[gehôren und kommt zu
dem genannten Admiral mit den Resten des Geschützes und des
Mundvorrats, nachdem die Vereinigung getrennt und die Flotte zer-
[sprengt ist,
und auch mit dem Schiff, worin die Person des Königs gewesen sein 1
[wird, wenn er darauf ge-
wesen ist in Person, versehen mit Ausrüstungsgegenstanden, welche
man auf jenes gebracht haben wird. [auch immer
(XVII) Ferner. Es steht dem genannten Admiral zu, alle Geleite
aus Gunst auf dem Meere zu geben, und nicht einern andern. 5
(XVIII) Ferner. Der genannte Admiral soll das Amt des Geleits erhalten
auf dem Meere von allen Fiotten von Kauffahrtei-Schiffen und
nicht ein anderer. Und er muß deshalb für sein Geleit erhalten für
Meeressicht das Zwanzigstel derWare, wenn nicht eine andere Über- [jede
einkunft hier unter eine geringere Summe statthat gemäß der Menge 10
[der Gelei-
ter und der Geleiteten mit einer guten Ermäßigung für die Schiffer
und für die Kaufleute der Flotte, ausgemacht mit ihm oder
seinen Beamten.
(XIX) Ferner. Der genannte Admiral muß die Rechtspflege handhaben bei allen
Kaufleuten gemäß den Rechten, Gewohnheiten und Gebrâuchen von 15
[Oléron
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
15
gehôren zwei Drittel davon dem genannten Admiral und ein Drittel 10
demjenigen oder denjenigen, welche es in
dem Meere auffischen oder retten gekonnt haben werden.
(XV) Ferner. Wenn irgend ein fremdes Schiff einfahren môchte
in einen Seehafen oder Hafen des Kônigsreichs, so darf es es nicht tun
[ohne die Er-
machtigung oder Eriaubnis des genannten Admirals oder seiner Be- 15
[amten.
(XVI) Ferner. Wenn, um Krieg zu führen gegen die Feinde, irgend eine
Flotte oder Schiffsvereinigung auf dem Meere gemacht wurde, so
[kommt dem genannten Ad-
miral darüber die Sorge, Vorschrift und Leitung zu
sowohl für Ausrüstungsgegenstände als auch für Geschütz, Lôhnung
[und Mundvorrat.
Und er muß davon der Anführer, Hauptmann und Beamte sein [und] 20
[die Laterne führen
[und] die im Namen des Kônigs und in seinem Namen gemachten Unter-
[scheidungsrufe. Und von jeder
auf dem genannten Meere gemachten Eroberung muß der zehnte Teil
[gehôren und kommt zu
dem genannten Admiral mit den Resten des Geschützes und des
Mundvorrats, nachdem die Vereinigung getrennt und die Flotte zer-
[sprengt ist,
und auch mit dem Schiff, worin die Person des Königs gewesen sein 1
[wird, wenn er darauf ge-
wesen ist in Person, versehen mit Ausrüstungsgegenstanden, welche
man auf jenes gebracht haben wird. [auch immer
(XVII) Ferner. Es steht dem genannten Admiral zu, alle Geleite
aus Gunst auf dem Meere zu geben, und nicht einern andern. 5
(XVIII) Ferner. Der genannte Admiral soll das Amt des Geleits erhalten
auf dem Meere von allen Fiotten von Kauffahrtei-Schiffen und
nicht ein anderer. Und er muß deshalb für sein Geleit erhalten für
Meeressicht das Zwanzigstel derWare, wenn nicht eine andere Über- [jede
einkunft hier unter eine geringere Summe statthat gemäß der Menge 10
[der Gelei-
ter und der Geleiteten mit einer guten Ermäßigung für die Schiffer
und für die Kaufleute der Flotte, ausgemacht mit ihm oder
seinen Beamten.
(XIX) Ferner. Der genannte Admiral muß die Rechtspflege handhaben bei allen
Kaufleuten gemäß den Rechten, Gewohnheiten und Gebrâuchen von 15
[Oléron