Note: This is an additional scan to display the colour reference chart and scalebar.
0.5
1 cm
Art. 9—14.
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
13
ihre Unkosten bezahlt, vorausgesetzt jedoch, daß eben derselbe Admi- 5
ral oder diejenigen, welche in seinem Namen bestellt sind, dazu yer-
[pflichtet sein werden,
die Erlaubnis bei den Hauptleuten der Plätze zu erbitten, bevor daß
jene Gefangene bringen. Und nach der erbetenen Erlaubnis [sie dahin
kônnen und dürfen die genannten Hauptleute sie nicht zurückweisen.
(X) Ferner. Alle Beamte des genannten Admirals sind, wahrend sie ihre 10
Pflichten ausüben, in dem Schutz und Schirm des Kônigs.
(XI) Ferner. Wenn es nôtig ist, Wache zu haiten und Feuer zu unterhalten
an den Küsten des Meeres, so steht dem genannten Admiral und
[seinen Offizieren deshalb
der Zwang und die Bestrafung zu sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich. Und es müssen diejenigen, welche die Wache halten 15
[werden, versehen werden
mit Feuer, Holz und Stroh, um Zeichen an den Küsten zu machen
nachts durch Feuer und am Tag [durch] Rauch, wenn es nôtig ist.
ïE :i Frankreich sein [Undjener
1;-
C§
(XII) 1-
(XIII) 1= a
(XIV) I
— ^
= m
espave=—
KlamrEL
0
0
iste des Kônigreichs
'en und befehlen oder es tun
dadurchnicht geschehe, und
lchen immer die Lander und
20
dem Meere weggenommen
[wird in der Flut
I nigen], welcher es findet und
II retten gekonnt und [zwei] 25
I eere an das Land geworfen 1
[wird, sowohl
ne Gegenstände) und außer-
der Flut, gehôrt der dritte
Ivegen der
_er Wichtigkeit seines Amtes
[und der Überschuß
[chen der Kônig solche Rechte 5
[n allen Schiffen und anderen
re aufgefischt [sind].
ie des Meeres untergegangen
[sein würde und was durch
und zu ziehen môglich sein
[würde,
rmannische Bezeichnung für
as neufrz. varech in eckigen
Die Rechte des Admirals von Frankreich.
13
ihre Unkosten bezahlt, vorausgesetzt jedoch, daß eben derselbe Admi- 5
ral oder diejenigen, welche in seinem Namen bestellt sind, dazu yer-
[pflichtet sein werden,
die Erlaubnis bei den Hauptleuten der Plätze zu erbitten, bevor daß
jene Gefangene bringen. Und nach der erbetenen Erlaubnis [sie dahin
kônnen und dürfen die genannten Hauptleute sie nicht zurückweisen.
(X) Ferner. Alle Beamte des genannten Admirals sind, wahrend sie ihre 10
Pflichten ausüben, in dem Schutz und Schirm des Kônigs.
(XI) Ferner. Wenn es nôtig ist, Wache zu haiten und Feuer zu unterhalten
an den Küsten des Meeres, so steht dem genannten Admiral und
[seinen Offizieren deshalb
der Zwang und die Bestrafung zu sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich. Und es müssen diejenigen, welche die Wache halten 15
[werden, versehen werden
mit Feuer, Holz und Stroh, um Zeichen an den Küsten zu machen
nachts durch Feuer und am Tag [durch] Rauch, wenn es nôtig ist.
ïE :i Frankreich sein [Undjener
1;-
C§
(XII) 1-
(XIII) 1= a
(XIV) I
— ^
= m
espave=—
KlamrEL
0
0
iste des Kônigreichs
'en und befehlen oder es tun
dadurchnicht geschehe, und
lchen immer die Lander und
20
dem Meere weggenommen
[wird in der Flut
I nigen], welcher es findet und
II retten gekonnt und [zwei] 25
I eere an das Land geworfen 1
[wird, sowohl
ne Gegenstände) und außer-
der Flut, gehôrt der dritte
Ivegen der
_er Wichtigkeit seines Amtes
[und der Überschuß
[chen der Kônig solche Rechte 5
[n allen Schiffen und anderen
re aufgefischt [sind].
ie des Meeres untergegangen
[sein würde und was durch
und zu ziehen môglich sein
[würde,
rmannische Bezeichnung für
as neufrz. varech in eckigen