Das Seerecht in dem armenischen Gerichtsbuche des Mechithar Gosch. 9
Über Schreibort, Name des Schreibers und die Be-
sitzer der Handschrift wurde dem Herausgeber nichts bekannt.
Der Codex ist in schwarzes, gepreßtes Leder gebunden
mit Holzdeckel darunter. Zum Verschließen dienten wahrschein-
lich Lederschließen, welche jetzt fehlen, ebenso wie die drei
früher vorn und hinten befindhchen Nägel.
b) Die beiden Etschmiadsiner Handschriften kann der Heraus-
geber ma.ngels persöniicher Einsicht paiäographisch nicht be-
schreiben. —
Die Überschriften sind in diesen Codices mit roter Tinte ge-
schrieben.
Der Accent hinter in Zeiie 3 der Handschrift n^ 492 ist
ein Gravis (— kieine Pause).
Der Zusatz «KarapeH bei der Handschrift n° 50 erkiärt sich
dadurch, daß diese früher irn Besitze des Bischofs Karapet von
Achalzich warA
C. Vergleich derHandschriftenVenedig (Mechitharisten-
Bibliothek) n" 1237 und Etschmiadsin n° 30 (Karapet)
bzw. n° 492.
a) Der Strandrechtstext ist in den drei Handschriften in der
klassischen armenischen Sprache geschrieben. Orthographische
EigentümJichkeiten sind und die mittelaiterJiche
Schreibung Jn dem Venediger Codex, desgleichen in
der Handscbrift Karapet. Die Schreibung in dieser Hand-
schrift entspricht der späteren Aussprache des Diphthongen w im
Auslaut, während ^"f"// in derselben Handschrift vieileicht ais um-
gekehrte Schreibung zu erkiären ist, da zur Zeit der Niederschrift
dieses Manuskriptes der Diphthong "// schon gesprochen wurde.
b) Hinsichtlich des Inhaltes geht die Handschrift Venedig
mit der Etschmiadsiner n° 492 zusammen. Schon äußerlich unter-
scheidet sich die Handschrift Karapet in der Titelüberschrift von
den beiden andern, beziffert aber unser Kapitel im Gegensatz
zu n° 492 mit derselben Zahl wie der Venediger Codex. Auch
innerlich zeigt der Karapet-Text einige Abweichungen, insbe-
sondere in der Fassung des Schlußsatzes, weicher in wörtlicher
Übersetzung lautet: „wenn von unseren Völkern es sich trifft zu
beherrschen das Meer".
1 Vgl. KARST, a. a, 0., S. 370.
Über Schreibort, Name des Schreibers und die Be-
sitzer der Handschrift wurde dem Herausgeber nichts bekannt.
Der Codex ist in schwarzes, gepreßtes Leder gebunden
mit Holzdeckel darunter. Zum Verschließen dienten wahrschein-
lich Lederschließen, welche jetzt fehlen, ebenso wie die drei
früher vorn und hinten befindhchen Nägel.
b) Die beiden Etschmiadsiner Handschriften kann der Heraus-
geber ma.ngels persöniicher Einsicht paiäographisch nicht be-
schreiben. —
Die Überschriften sind in diesen Codices mit roter Tinte ge-
schrieben.
Der Accent hinter in Zeiie 3 der Handschrift n^ 492 ist
ein Gravis (— kieine Pause).
Der Zusatz «KarapeH bei der Handschrift n° 50 erkiärt sich
dadurch, daß diese früher irn Besitze des Bischofs Karapet von
Achalzich warA
C. Vergleich derHandschriftenVenedig (Mechitharisten-
Bibliothek) n" 1237 und Etschmiadsin n° 30 (Karapet)
bzw. n° 492.
a) Der Strandrechtstext ist in den drei Handschriften in der
klassischen armenischen Sprache geschrieben. Orthographische
EigentümJichkeiten sind und die mittelaiterJiche
Schreibung Jn dem Venediger Codex, desgleichen in
der Handscbrift Karapet. Die Schreibung in dieser Hand-
schrift entspricht der späteren Aussprache des Diphthongen w im
Auslaut, während ^"f"// in derselben Handschrift vieileicht ais um-
gekehrte Schreibung zu erkiären ist, da zur Zeit der Niederschrift
dieses Manuskriptes der Diphthong "// schon gesprochen wurde.
b) Hinsichtlich des Inhaltes geht die Handschrift Venedig
mit der Etschmiadsiner n° 492 zusammen. Schon äußerlich unter-
scheidet sich die Handschrift Karapet in der Titelüberschrift von
den beiden andern, beziffert aber unser Kapitel im Gegensatz
zu n° 492 mit derselben Zahl wie der Venediger Codex. Auch
innerlich zeigt der Karapet-Text einige Abweichungen, insbe-
sondere in der Fassung des Schlußsatzes, weicher in wörtlicher
Übersetzung lautet: „wenn von unseren Völkern es sich trifft zu
beherrschen das Meer".
1 Vgl. KARST, a. a, 0., S. 370.