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Schorr, Moses; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 4. Abhandlung): Eine babylonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit (Ende des XVIII. vorchristl. Jahrhunderts) — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34063#0008
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Moses Schorr:

Daß die hier wörtlich angeführten Bestimmungen keinesfahs
als Fragment des uns überlieferten Hammurapi-Codex angesehen
werden können, geht schon daraus hervor, daß sie nicht mit
,,wenn" beginnen, während sämtliche sonst erhaltene
Fragmente, Kopien sowohl aus altbabylonischer wie auch as-
syrischer und neubabylonischer Zeit, die sich auf verschiedene
Bestimmungen im Texte verteilen, diese formale kasuistische
Fassung aufweisen. Es ist ganz ausgeschlossen, daß gerade in
dieser Gruppe, welche unser Fragment repräsentiert, der Redaktor
aus dem Rahmen seiner formalen Einkleidung der Normen heraus-
getreten wäre. Gegen die aher an sich schon unwahrscheinliche
Annahme, daß unser Fragment zu einer Redaktion, sei es des
Hammurapi-Codex, sei es einer ihm vorangegangenen Gesetze-
sammlung gehöre, die nicht in die konditionale Fassung gekleidet
war, sondern in die Form einer Aussage, bestehend aus Haupt-
oder Relativsatz mit dem Rechtssubjekt an der Spitze, ähnlich wie
diebekannten erhaltenen Reste einer neubabylonischen Kodi-
fikation^), Spricht neben anderen weiter zu erörternden Indizien
schon der Umstand, daß diese Bestimmungen überhaupt nicht
einheitlich gefaßt sind. Während die §§ B, E, F mit dem Rechts-
subjekt beginnen, steht an der Spitze von § D wohl sicher eine
Partikel ^UMM77i oder
Nun lassen sich aber mehrere Indizien dafür anführen, daß das
Fragment überhaupt nicht ein Dokument der Hammurapi-Periode,
d. h. der Zeit der I. Babylonischen Dynastie, repräsentiere. Es
kommen darin j uristische Ausdrücke vor, die weder im Hammu-
rapi-Codex noch in den Urkunden der juristischen Rechtspraxis
dieser Periode anzutreffen sind.
Dazu gehört vor allem der Terminus ^M%773 ,,Pachtzins"
(§ D3, § E^^)^ für den die altbabylonischen Urkunden wie auch das
Gesetz aussehließlich das Wort (Idg. UM77) gebraucheiU).
Dem in § A^ vorkommenden Ausdruck 7?e'M (hebr. M'3 ) ,,sich
weigern^ entspricht im Hammurapi-Codex vielmehr
1) Vg'l. PEisER in den der Berliner Akademie 1889,
S. 823 ff.
2) Es wäre auch sehr verwunderfich, daß dies das einzige auf uns gekom-
mene Fragment sein sollte.
Dagegen ist ,,Pachtzins" wie auch das dazu gehöi'ige Verbum
in kassitischen Texten bekannt. Die Belegstellen bietet LANGDON
selbst a. a. O.; vgl. auch ToRCZYNER, Tempelrcc/mMngeu (DeuA-
ecA7-i/7eM der Wiener Akademie 1913), Glossar. s. v.
 
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