Eine babylonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit.
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(Kol. XIII 65; XXIII 19) Ü. Auffallend ist ferner derAusdruck
?7??-7????-??^ = ?7??u^ ,,er soll sterben" für die Todesstrafe. Das
Gesetzbuch Hammurapis verwendet dafür an nicht weniger als
21 Stellen konsequent die Form iddn/c (IV^ von ddkn ,,töten").
Wenn schließlich meine Deutung von -ynMfA^D) ,,Zerstörung, Ver-
wüstung" scii. durch Wasser, also ,,Überschwemmung" richtig
ist, so ist auch dieser Ausdruck ein Indizium gegen die Datierung
des Fragments aus der Hammurapi-Zeit, weil im Gesetzbuch dafür
^?h&??^??77? gebraucht wird (Kol. XIII 43; XIV 5), und zwar eben-
falls im Zusammenhang mit Feldern. Syntaktisch ungewöhnlich
ist die Konstruktion &?J??7?? (§ B 8*9), wofür es im Gesetzbuch
vielmehr richtiger 7?M7777%n f??^??7?? heißt (I r. 35). Alle diese Indizien
sind hinreichend, um die Unmöglichkeit der Datierung dieses
Fragments aus der Zeit der I. Babylonischen Dynastie clarzutun.
Diese Argumente werden auch dadurch nicht entkräftet, daß in
dem Fragment neben der grammatisch formellen, nur der Hammu-
rapi-Zeit eigentümlichen Erscheinung der Mimation mehrere
juristische Termini und Redensarten vorkommen, die uns aus dem
Gesetzbuch bzw. den Rechtsurkunden der Hammurapi-Periode
geläufig sind, wie (in der Reihenfolge der Bestimmungen) 7??aA%7'
Hb?? A;777'd&n, ??wd^??7?? gfrn, p?/??%??7?? An7TU7???7??, ^??d7???A;i{??7??,
77?M?7^M7??, 77??.$??7'??77? m/cn7?M, ^??d?f??7???, 77???mdd?7???7??, %?p??
(,,anvertrauen, borgen"). Diese Ausdrücke können sehr wohl
noch in der Kassitenzeit bestanden haben; namentlich in
den ersten Jahrhunderten nach der Kassiteninvasion dürften die
fremden Eroberer mit der höheren babylonischen Kultur auch das
Hammurapirecht und die alte Rechtssprache übernommen haben,
was auch durch die uns erhaltenen Rechtsurkunden aus der Kas-
sitenzeit bestätigt wird^).
Letztere Stelle ist jetzt durch das PoEBELSche Fragment gesichert.
Vgi. weiter die Anmerkungen zu den einzeinen Bestimmungen.
3) Vgl. KoHLER-PEiSER, VrAMncfeTi 7er 777. T?ß7yZonfscAe77 Dynas?ie
(1905), CLAY, 7?a&yt 7?a:pe7. XIV-—XV, dazu besonders das Glossar bei
ToRCZYNER, TeTapeJrec/maTigea. Über den Anteii der Kassiten an
der Fortbiidung der babyionischen Kultur im aligemeinen äußert sich ED.
MEYER, Gesc/n'c7?e 7es Aher?aws 1 2 (3. Aufl. 1913) S. 659: ,,.Inr
Übrigen haben sie natüriich Kultür, Sprache und Religion des Landes
angenommenp'ferner S. 661: ,, . vergeblich suchen wir nach irgend
einer Betätigung selbständigen Lebens; lediglich. die aitüberlieferte Litera-
tur des Rituals, der Vorzeichen, Mythen, Gebete usw. wird weiter fortge-
sponnen und ergänzt." Wir können hinzufügen: auch das Recht.
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(Kol. XIII 65; XXIII 19) Ü. Auffallend ist ferner derAusdruck
?7??-7????-??^ = ?7??u^ ,,er soll sterben" für die Todesstrafe. Das
Gesetzbuch Hammurapis verwendet dafür an nicht weniger als
21 Stellen konsequent die Form iddn/c (IV^ von ddkn ,,töten").
Wenn schließlich meine Deutung von -ynMfA^D) ,,Zerstörung, Ver-
wüstung" scii. durch Wasser, also ,,Überschwemmung" richtig
ist, so ist auch dieser Ausdruck ein Indizium gegen die Datierung
des Fragments aus der Hammurapi-Zeit, weil im Gesetzbuch dafür
^?h&??^??77? gebraucht wird (Kol. XIII 43; XIV 5), und zwar eben-
falls im Zusammenhang mit Feldern. Syntaktisch ungewöhnlich
ist die Konstruktion &?J??7?? (§ B 8*9), wofür es im Gesetzbuch
vielmehr richtiger 7?M7777%n f??^??7?? heißt (I r. 35). Alle diese Indizien
sind hinreichend, um die Unmöglichkeit der Datierung dieses
Fragments aus der Zeit der I. Babylonischen Dynastie clarzutun.
Diese Argumente werden auch dadurch nicht entkräftet, daß in
dem Fragment neben der grammatisch formellen, nur der Hammu-
rapi-Zeit eigentümlichen Erscheinung der Mimation mehrere
juristische Termini und Redensarten vorkommen, die uns aus dem
Gesetzbuch bzw. den Rechtsurkunden der Hammurapi-Periode
geläufig sind, wie (in der Reihenfolge der Bestimmungen) 7??aA%7'
Hb?? A;777'd&n, ??wd^??7?? gfrn, p?/??%??7?? An7TU7???7??, ^??d7???A;i{??7??,
77?M?7^M7??, 77??.$??7'??77? m/cn7?M, ^??d?f??7???, 77???mdd?7???7??, %?p??
(,,anvertrauen, borgen"). Diese Ausdrücke können sehr wohl
noch in der Kassitenzeit bestanden haben; namentlich in
den ersten Jahrhunderten nach der Kassiteninvasion dürften die
fremden Eroberer mit der höheren babylonischen Kultur auch das
Hammurapirecht und die alte Rechtssprache übernommen haben,
was auch durch die uns erhaltenen Rechtsurkunden aus der Kas-
sitenzeit bestätigt wird^).
Letztere Stelle ist jetzt durch das PoEBELSche Fragment gesichert.
Vgi. weiter die Anmerkungen zu den einzeinen Bestimmungen.
3) Vgl. KoHLER-PEiSER, VrAMncfeTi 7er 777. T?ß7yZonfscAe77 Dynas?ie
(1905), CLAY, 7?a&yt 7?a:pe7. XIV-—XV, dazu besonders das Glossar bei
ToRCZYNER, TeTapeJrec/maTigea. Über den Anteii der Kassiten an
der Fortbiidung der babyionischen Kultur im aligemeinen äußert sich ED.
MEYER, Gesc/n'c7?e 7es Aher?aws 1 2 (3. Aufl. 1913) S. 659: ,,.Inr
Übrigen haben sie natüriich Kultür, Sprache und Religion des Landes
angenommenp'ferner S. 661: ,, . vergeblich suchen wir nach irgend
einer Betätigung selbständigen Lebens; lediglich. die aitüberlieferte Litera-
tur des Rituals, der Vorzeichen, Mythen, Gebete usw. wird weiter fortge-
sponnen und ergänzt." Wir können hinzufügen: auch das Recht.