Eine babylomsche Seisachthie aüs dem Anfang der Kassitenzeit.
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unsere vorher auf Grund sachlicher und sprachiicher Kriterien
nur als Vermutung hingesteflte Charakterisierung des Fragmentes
als Schulderlaß eines Königs aus dem Anfang der Kassitenzeit
nun auf das glänzendste bestätigt und zur nahezu sicheren Tat-
sache erhebt^), bietet uns zugleich die Möglichkeit, den Erlaß im
Rahmen der Regierungszeit eines bestimmten Königs zu datieren.
Wir können jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Eehauptung
aufstehen:
Unser Text betrifft seinem Inhafte nach einen königlichen
Schulderlaß ausAnlaß einer tberschwemmung und stammt aus
der Zeit des dritten Herrschers der Kassitendynastie Kastilias I.,
dessen Regierungszeit in die Jahre 1722—1701 v. Chr. fällt-, somit
aus dem Ende des 18. vorchristlichen Jahrhunderts.
Allein es wäre ein Irrtum, in unserem Fragment den Wortlaut
des Schulderlasses erblicken zu wollen. Wäre dem so, dann wäre es
kaum zu verstehen, daß in den Bestimmungen D—E auf den Erlaß
besondershingewiesenwirdundvon demKönigin der drittenPer-
son gesprochen wird. Offenbar liegt also an den erwähnten zwei
Stehen bloß eine Berufung auf ein anderweitig erlassenes könig-
liches Gnadendekret vor. Ist dies richtig — und eine andere Erklä-
rung ist wohl ausgeschlossen —, dann kann man in unserem Frag-
ment nichts anderes erblicken als eine Durchführungsverord-
nungseitensderkompetentenVerwaltungsbehörde zu einer vom
König erlassenen Seisachthie. Es liegt also dasselbe Ver-
hältnis vor, wie noch im heutigen Rechte zwischen einer kaiser-
lichen Verordnung und der ihre Anwendung im einzelnen regeln-
den speziellen Ministerialverordnung. Der Erlaß des Königs dürfte
in ganz allgemeiner Form gehalten gewesen sein, etwa: Nachdem
me-5e-ra Merkwürdigerweise ist jüngst noch ein weiteres
Datum aus der Zeit desselben Herrschers bekannt geworden, das nach einem
zweiten 7n.e^arM-Erlaß benannt ist. Vgl. SAYCE,.Proceetü o/ ^Ae^oc. o/ üthö Trch.
XXXIV (1912) S. 52, wo aus einem unpubliziertenTäfelchen aus Tel-Wsar
das Datum mitgeteilt ist: ^aMMTM 7Me-Je-ra-a7?2. 2
A-/cM-nn,,Jahr, da König Kastilias den zweitenSchulderlaßangeordnethah'.
Vgl. auch ToRCZYNER, WZKM XXVIII (1914) S. 461. Bemerkt sei noch,
daß die Zugehörigkeit beider Daten zur Zeit Kastihas' I. (KastiliasII. re-
gierte um die Mitte des 13. Jahrhunderts) gesichert ist. Vgh TnuREAu-
D.ANGiN, a. a. O. S. 154.
i) Es sei ausdrücklich betont, daß ich auf die 77ieMrM7??-Daten aus der
Zeit von Kastilias I. erst gestoßen bin, nachdem sich mir die Zuweisung
des Fragments in den Anfang der Kassitenzeit aus ahgemeinen sachlichen
und sprachlichen Rückschiüssen ergeben hatte.
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unsere vorher auf Grund sachlicher und sprachiicher Kriterien
nur als Vermutung hingesteflte Charakterisierung des Fragmentes
als Schulderlaß eines Königs aus dem Anfang der Kassitenzeit
nun auf das glänzendste bestätigt und zur nahezu sicheren Tat-
sache erhebt^), bietet uns zugleich die Möglichkeit, den Erlaß im
Rahmen der Regierungszeit eines bestimmten Königs zu datieren.
Wir können jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Eehauptung
aufstehen:
Unser Text betrifft seinem Inhafte nach einen königlichen
Schulderlaß ausAnlaß einer tberschwemmung und stammt aus
der Zeit des dritten Herrschers der Kassitendynastie Kastilias I.,
dessen Regierungszeit in die Jahre 1722—1701 v. Chr. fällt-, somit
aus dem Ende des 18. vorchristlichen Jahrhunderts.
Allein es wäre ein Irrtum, in unserem Fragment den Wortlaut
des Schulderlasses erblicken zu wollen. Wäre dem so, dann wäre es
kaum zu verstehen, daß in den Bestimmungen D—E auf den Erlaß
besondershingewiesenwirdundvon demKönigin der drittenPer-
son gesprochen wird. Offenbar liegt also an den erwähnten zwei
Stehen bloß eine Berufung auf ein anderweitig erlassenes könig-
liches Gnadendekret vor. Ist dies richtig — und eine andere Erklä-
rung ist wohl ausgeschlossen —, dann kann man in unserem Frag-
ment nichts anderes erblicken als eine Durchführungsverord-
nungseitensderkompetentenVerwaltungsbehörde zu einer vom
König erlassenen Seisachthie. Es liegt also dasselbe Ver-
hältnis vor, wie noch im heutigen Rechte zwischen einer kaiser-
lichen Verordnung und der ihre Anwendung im einzelnen regeln-
den speziellen Ministerialverordnung. Der Erlaß des Königs dürfte
in ganz allgemeiner Form gehalten gewesen sein, etwa: Nachdem
me-5e-ra Merkwürdigerweise ist jüngst noch ein weiteres
Datum aus der Zeit desselben Herrschers bekannt geworden, das nach einem
zweiten 7n.e^arM-Erlaß benannt ist. Vgl. SAYCE,.Proceetü o/ ^Ae^oc. o/ üthö Trch.
XXXIV (1912) S. 52, wo aus einem unpubliziertenTäfelchen aus Tel-Wsar
das Datum mitgeteilt ist: ^aMMTM 7Me-Je-ra-a7?2. 2
A-/cM-nn,,Jahr, da König Kastilias den zweitenSchulderlaßangeordnethah'.
Vgl. auch ToRCZYNER, WZKM XXVIII (1914) S. 461. Bemerkt sei noch,
daß die Zugehörigkeit beider Daten zur Zeit Kastihas' I. (KastiliasII. re-
gierte um die Mitte des 13. Jahrhunderts) gesichert ist. Vgh TnuREAu-
D.ANGiN, a. a. O. S. 154.
i) Es sei ausdrücklich betont, daß ich auf die 77ieMrM7??-Daten aus der
Zeit von Kastilias I. erst gestoßen bin, nachdem sich mir die Zuweisung
des Fragments in den Anfang der Kassitenzeit aus ahgemeinen sachlichen
und sprachlichen Rückschiüssen ergeben hatte.