Metadaten

Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0021
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Yersuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

21

Mit anderen Worten, cap. XXI bezog sich anf certa pecunia, cap.
XXII auf omnis certa res^): denn an eine incerti condictio wird
in dieser Zeit wofd nicht zn denken sein; beide capita zusammen
regelten die Fälle der legis actio per condictionem, wie dies WiE-
DiNG (der Justinianische Libehprozeß, S.655ff.) vermutet hatte.
Hiernach ist, grammatisch gesprochen das Subjekt, juristisch
gesprochen der Petent, für c. XXII wer klagt de ornni certa re,
sowie für c. XXI es der ist, der de pecunia certa credita klagt.
Ist nun aget, agetur hinter petet, petetur zu einem Urtext
hinzugekommen, so darf man schließen, daß die Zeit, in der es
hinzukam, den Kreis der Klagen erweitern wollte, auf welche
unser Fragment Bezug hat.
In der Tat verbreitet sich c. XXII -— in stellenweiser Ähn-
lichkeit mit der stipulatio Aquiliana (D. 46, 4, 18, 11. J, 3, 29, 2)
— über eine FüIIe von Ansprüchen, deren Bestimmung DEMELius
(Confessio § 9—11) in einer Darstellung versucht, die ich, ohne
mich auf sie einzuschwören, hier wiedergebe.
(S. 147) ,,daß bei dem dare facere praestare an die Intention
in ius concipirter Formeln zu denken ist, braucht keiner Ausfüh-
rung. Bezüglich des restituere oportere liegt es sehr nahe an die
restitutorischen Interdicte zu denken, nämlich an Eingeständniss
des Belangten sofort auf die postulatio interdicti hin'S (S. 149)
,,Bei der Confessio: eius eam rem esse ist zweifellos zu denken
an in rem actiones. Keineswegs kann aber das Geständniss se
eam rem habere auf denBesitz an der vindiciertenSache bezogen
werden, wie BETHMANN-HoLLWEG (II S. 540 A 6) will. Das ist
schon deshalb unmöglich, weil es, diese Beziehnung angenommen,
dochheißenmüßte: eiusve eam rem esse et se eam habere, aber
nicht aut se eam habere. . ." (S. 150:) ,,Aller Wahrscheinlichkeit
nach bezieht sich das eam rem se habere auf gewisse Interdicte, bei
denen vom habere, oder, was auf dasselbe hinausläuft, vom possi-
dere, oder auch penes eum esse die Haftung des Beklagten ab-
hängig gemacht ist ..." ,,Daß es sich fernerhin bei den Worten:
eam rem de qua arguetur se fecisse um m factum concipierte
Delictsklagen handelt bedarf keiner Ausführung:". ,,Was end-
^°) Eine gewisse Schwierigkeit macht f(acere) p(raestare) oder viel-
leicht f(ieri) p(raestari): allein dies ist nnsicherer Boden. Vgl. BEKKER,
Aktionen I S. 142/43 Anm. 20; ebenda S. 101. —- Dagegen ist klar, daß
'omni pecunia' nicht auf die condictio gehen konnte, sonst hätte es erst
recht in caput XXI hineingehört.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften