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O. Gradenwitz:
Jich die letzte Ausführung hetrifft (obligatum se eius rei noxsiaeve
esse), so sind zur Bezeichnung der Noxalklagen diese der fnten-
tion der Klagformei nicht correspondierenden Worte .. gewähit ...."
Nach DEMELius ist also das Schema:
1. die normaie Obiigation auf dare oportere,
2. anderes, nämlicir:
a) Restitutorische interdicte
b) in rem actiones
c) Interdicte mit. habere, possidere, penes quem
esse.
d) in factum concipirte Delictshlagen
e) Noxalkiagen.
Nach Giffard^ hat 2 a) es mit Actio fiduciae und ähnlichem
zu tun, die sponsio bezieht sich auf die Actio in rem per sponsio-
nem, 2 c) auf die Actio ad exhibendum.
Sei dem wie ihm wolle: die unter 2. zusammengefaßten Rechts-
behelfe gliedern sich an den Normaifali an, restituereve macht
Schwierigkeiten —- sachiich DEMELius größere als GiFFARD —, for-
mell, weil es an die Abkürzungen d e p schlecht und unverkürzt
ausgeschrieben anhinkt^^.
Nun ist meine These: An das petere der pecunia certa credita
des cap. XXi schloß sich in cap. XXII das petere der omnis certa
res. So übiich es bei den Kiassikern ist, die ReiVindicatio als
petitio zu bezeichnen, so mochte es einen EinschaJter doch nicht
befriedigen, neben der Personalkiage von c. XXI und dem Urfail
von c. XXII der ebenfalls personalen Klage auf certa res auch
das vindicare als rem petere zu bezeichnen: die Klauseln mit
La confessio p. 114ff.
MoMMSEN, Jur. Schr. S. 166 sagt im Anschluß an den von ihm
entworfenen Abriß des Edicts: ,,Die erste HäJfte reicht von Abschnitt 1—19;
den Kern bilden die aus den Legisaktionen hervorgegangenen Klagformulare,
die Vindicationen der 1. a. sacramento, die aquilische und die TeiJungsklagen
der 1. a. per iudicio postulationem, endlich die Gondictionen des silischen
und calpurneschen Gesetzes,welcheLegisactionals die jüngstedenBeschluß
macht." Von den Klagen unserer Auflagerung stimmen hierzu gut die Vin-
dicatio und die pauperies- und damnum injuria datum-Klagen, wobei zu
beachten ist, daß Julian ja einiges eingeschoben haben kann. — Beach-
tung verdient, daß nach meiner These die Erweiterung für die confessio
hier ähnlich ist, wie sie Tribonian beim insiurandum necessarium nach
LENEL und DEMELius vorgenommen, insofern dies im klassischen Recht
nur auf das si certum petetur Anwendung fand, nach Justinianischem
Recht auf alle Klagen.
O. Gradenwitz:
Jich die letzte Ausführung hetrifft (obligatum se eius rei noxsiaeve
esse), so sind zur Bezeichnung der Noxalklagen diese der fnten-
tion der Klagformei nicht correspondierenden Worte .. gewähit ...."
Nach DEMELius ist also das Schema:
1. die normaie Obiigation auf dare oportere,
2. anderes, nämlicir:
a) Restitutorische interdicte
b) in rem actiones
c) Interdicte mit. habere, possidere, penes quem
esse.
d) in factum concipirte Delictshlagen
e) Noxalkiagen.
Nach Giffard^ hat 2 a) es mit Actio fiduciae und ähnlichem
zu tun, die sponsio bezieht sich auf die Actio in rem per sponsio-
nem, 2 c) auf die Actio ad exhibendum.
Sei dem wie ihm wolle: die unter 2. zusammengefaßten Rechts-
behelfe gliedern sich an den Normaifali an, restituereve macht
Schwierigkeiten —- sachiich DEMELius größere als GiFFARD —, for-
mell, weil es an die Abkürzungen d e p schlecht und unverkürzt
ausgeschrieben anhinkt^^.
Nun ist meine These: An das petere der pecunia certa credita
des cap. XXi schloß sich in cap. XXII das petere der omnis certa
res. So übiich es bei den Kiassikern ist, die ReiVindicatio als
petitio zu bezeichnen, so mochte es einen EinschaJter doch nicht
befriedigen, neben der Personalkiage von c. XXI und dem Urfail
von c. XXII der ebenfalls personalen Klage auf certa res auch
das vindicare als rem petere zu bezeichnen: die Klauseln mit
La confessio p. 114ff.
MoMMSEN, Jur. Schr. S. 166 sagt im Anschluß an den von ihm
entworfenen Abriß des Edicts: ,,Die erste HäJfte reicht von Abschnitt 1—19;
den Kern bilden die aus den Legisaktionen hervorgegangenen Klagformulare,
die Vindicationen der 1. a. sacramento, die aquilische und die TeiJungsklagen
der 1. a. per iudicio postulationem, endlich die Gondictionen des silischen
und calpurneschen Gesetzes,welcheLegisactionals die jüngstedenBeschluß
macht." Von den Klagen unserer Auflagerung stimmen hierzu gut die Vin-
dicatio und die pauperies- und damnum injuria datum-Klagen, wobei zu
beachten ist, daß Julian ja einiges eingeschoben haben kann. — Beach-
tung verdient, daß nach meiner These die Erweiterung für die confessio
hier ähnlich ist, wie sie Tribonian beim insiurandum necessarium nach
LENEL und DEMELius vorgenommen, insofern dies im klassischen Recht
nur auf das si certum petetur Anwendung fand, nach Justinianischem
Recht auf alle Klagen.