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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0034
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Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

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cium offenläßt. Natürlich dürfen wir durch soicheUncorrectheit
uns nicht irren lassen.
(Anm. von DEMELius: ,,SoIlte es sich vielleicht um einen Fehler
des Sculptor handeln, der bei dem neque in die Schlußworte des Gliedes I
geriet ? Dafür spräche, daß von Seiten des Antwortverweigerers kaum
freiwillige Befriedigung des Gläubigers in Aussicht steht, und deshalb auch
die Verfasser der lex kaum an solche Eventualität zu denken Veranlas-
sung hatten.")
Von demoben xu c. XXIi angenommenen Standpunkt aus wird man
nicht den skulptor, sondern den scriptor beschuldigen, von dem
MoMMSEN C.J.L. 1, p.119 sagt: ne scriptorem corrigerem. Weiter:
Z. 16 ff.: is eum quei ita quid confessus erit neque id solvet
satisve faciet eum quei se sponsione judiciove uteive oportebit
non defenderit. Korrigiert man nicht eum<ve>, so beginnt
der zweite Satz asyndetisch, also gewohnheitswidrig: fing er eine
eigene Bestimmung an, gehörte cr also in eine andere Umrahmung
als die Worte über den confessus, so ist dies notwendig und also
erklärt.
Wichtiger: DEMELius S. 154 sagt vom Indefensus (aher-
dings in Beziehung auf caput XXII), wie ich glaube, unwider-
sprochen: ,,Er wird durch missio in bona zur Übernahme des
iudicium gezwungen. Sein Defensionsrecht aber hat er durch
die Defensionsverweigerung keineswegs eingebüßt, sondern kann
auchnachErtheilung dermissio, ja selbst nach eingeleiteterven-
ditio bonorum den Prozeß noch übernehmen: auch der bonorum
emtor ist zu nichts verpflichtct, als das bisher durch non defen-
dere vereifelte iudicium zu übernehmen und eventuell das Judicat
zu erfüllen." —
,,Wenn dem aber so ist, so kann man unmöglich sagen, daß
der indefensus einem iudicatus oder damnatus gleichstünde. Denn
ein Verurtheilter kann doch nicht durch iudicium suscipere die
Execution abwenden; gegen ihn ist dieProzessfrage gelöst, wäh-
rend die missio in bona gegen clen indefensus geradc den Zweck
hat, letztern zu bewegen, daß er die Austragung der Sache durch
Judicat ermögliche." So DEMELius. —
Nun steht aber in caput XXI Z. 9 ff.: tum de eo a quo ea
pecunia peteita erit, deque de eo quoi eam pecuniam d o s res
lex jus caussaque o o r esto atque utei esset esseve oporteret,
sei is qui ita confessus erit aut d e r non respondcrit aut se spon-
sione judicioque utei oportebit non defenderit eius pecuniae iei
 
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