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O. Gradenwitz:
sind aber der Sätze zwei, und der erste bringt ebenfalls Warnungen
in Betreff der Parteinamen und des Ortes Mutina: jedoch sagt er
nur im aligemeinen, daß die ,,beikommenden" Namen nebst Ort
eingefügt werden sollen, und vermeidet es, die Formuiarnamen
und den Formularort anzuführen. DiesesVerfahren (von Satz 1)
ist erträghch auch für die Parteinamen, jenes (das von 2) nur für
dieÖrtlichkeit: es könnte also wohl 2. sich ailein auf dcn Ort be-
zogen haben, und danach 1. ahein auf die Parteinamen, und jene
Ubertragungs- und Ausgleichungsfreudigkeit, die wir in capp.
XXI und XXII kennen gelernt haben, dahin ausgeartet sein,
daß mau in 2. die Namen der Parteien, in 1. die örtlichkeit hin-
einschob. Für diese Erwägung spräche manches: In 1., wo dann
nur die Namen der Parteien ursprünglich waren, ist der Ort nicht
wie sonst (capp. XXI. XXII) mit omcpfvcc fve, sondern
mit municipium colonia locus bezeichnet; dies kann darauf zurück-
zuführen sein, daß cap. XX überhaupt aus einer anderen Quelle
oder von einem anderen Konzipienten^) kommt, kann aber auch
ein Zeichen für flüchtigen Einschub sein'; umgekehrt wimmelt
in 2. die Stelle über die Parteinamen von Fehlern, die wiederum
auf eine sorglose Vorlage, also für Einschub in einen Urtext spre-
chen könnten; zudem ist in 1. nach ita ius deicat noch curetve
angcschoben, das mit dem Schlußsatz von 1: ne quid — captionei
esse possit zusammen herausgehören könnte: curetve ne quid
ei qui d e r aget petetve^ö captionei ob e r aut eo nomine esse
possit, wäre eine Randbemerkung, die, zerteilt, mit abgespreng-
temFührwort curet, in denText geraten wäre. Ist diese Annahme
richtig, so lautete hinter: dum II vir 1111 vir i d praefectve Satz
*2) Eine Beobachtung HuGos (Civ. Mag. 2. Bd. 3. Aufl. 1812 S. 477)
darf ich hier wiedergeben: . daß nur in einem einzigen Capitel der allge-
meineAusdruck si quis a quo in Gallia Cisalpina sich findet,statt daß in
allen übrigen die Gemeinde genannt ist, wozu die Partheyen gehören sollen;
daß ferner nur in einem einzigen Capitel der qui Romae inter peregrinos
ius dicit genannt ist, statt daß es sonst immer heißt qui (Romae) i.d.p.:
Siglen" ..." Nun jenes einzige Capitel, und dieses einzige Capitel sind -—-
dasseibe, nähmbch das zwanzigste" .. " ,,Ich glaube also annehmen zu
dürfen, daß das zwanzigste Capitel auf alle Einwohner vom Cis-Alpinischen
Gallien, auch auf die bloßen Provincialen, ging, die beiden folgenden aber
nur auf Römer und Latinen." Der Schluß ist anfechtbar. Zum Tatbe-
stand ist hinzuzufügen: SAviGKY, Verm. Schr. 3, 324: ,,Einigemal kommt
vor municipium als generische Bezeichnung aller Städte, also auch der
Colonien und der Präfectur (I. 6.)."
43) Über debebitve in diesem Zusammenhang S. 35 Anm. 40.
O. Gradenwitz:
sind aber der Sätze zwei, und der erste bringt ebenfalls Warnungen
in Betreff der Parteinamen und des Ortes Mutina: jedoch sagt er
nur im aligemeinen, daß die ,,beikommenden" Namen nebst Ort
eingefügt werden sollen, und vermeidet es, die Formuiarnamen
und den Formularort anzuführen. DiesesVerfahren (von Satz 1)
ist erträghch auch für die Parteinamen, jenes (das von 2) nur für
dieÖrtlichkeit: es könnte also wohl 2. sich ailein auf dcn Ort be-
zogen haben, und danach 1. ahein auf die Parteinamen, und jene
Ubertragungs- und Ausgleichungsfreudigkeit, die wir in capp.
XXI und XXII kennen gelernt haben, dahin ausgeartet sein,
daß mau in 2. die Namen der Parteien, in 1. die örtlichkeit hin-
einschob. Für diese Erwägung spräche manches: In 1., wo dann
nur die Namen der Parteien ursprünglich waren, ist der Ort nicht
wie sonst (capp. XXI. XXII) mit omcpfvcc fve, sondern
mit municipium colonia locus bezeichnet; dies kann darauf zurück-
zuführen sein, daß cap. XX überhaupt aus einer anderen Quelle
oder von einem anderen Konzipienten^) kommt, kann aber auch
ein Zeichen für flüchtigen Einschub sein'; umgekehrt wimmelt
in 2. die Stelle über die Parteinamen von Fehlern, die wiederum
auf eine sorglose Vorlage, also für Einschub in einen Urtext spre-
chen könnten; zudem ist in 1. nach ita ius deicat noch curetve
angcschoben, das mit dem Schlußsatz von 1: ne quid — captionei
esse possit zusammen herausgehören könnte: curetve ne quid
ei qui d e r aget petetve^ö captionei ob e r aut eo nomine esse
possit, wäre eine Randbemerkung, die, zerteilt, mit abgespreng-
temFührwort curet, in denText geraten wäre. Ist diese Annahme
richtig, so lautete hinter: dum II vir 1111 vir i d praefectve Satz
*2) Eine Beobachtung HuGos (Civ. Mag. 2. Bd. 3. Aufl. 1812 S. 477)
darf ich hier wiedergeben: . daß nur in einem einzigen Capitel der allge-
meineAusdruck si quis a quo in Gallia Cisalpina sich findet,statt daß in
allen übrigen die Gemeinde genannt ist, wozu die Partheyen gehören sollen;
daß ferner nur in einem einzigen Capitel der qui Romae inter peregrinos
ius dicit genannt ist, statt daß es sonst immer heißt qui (Romae) i.d.p.:
Siglen" ..." Nun jenes einzige Capitel, und dieses einzige Capitel sind -—-
dasseibe, nähmbch das zwanzigste" .. " ,,Ich glaube also annehmen zu
dürfen, daß das zwanzigste Capitel auf alle Einwohner vom Cis-Alpinischen
Gallien, auch auf die bloßen Provincialen, ging, die beiden folgenden aber
nur auf Römer und Latinen." Der Schluß ist anfechtbar. Zum Tatbe-
stand ist hinzuzufügen: SAviGKY, Verm. Schr. 3, 324: ,,Einigemal kommt
vor municipium als generische Bezeichnung aller Städte, also auch der
Colonien und der Präfectur (I. 6.)."
43) Über debebitve in diesem Zusammenhang S. 35 Anm. 40.