Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.
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Ordre und die Zurückführung auf das Edikt nicht so leicht ? — mußte
hier doch beidemal eine Verwahrung vorgenommen werden, im
caput XXI (quominus — rogatur) zugunsten des Munizipal-
magistrates, im caput XXII zu seiner Einschränkung (dum —
iubeat): Oder weil der alte Satz confessus pro iudicato hinein-
spielte? Undw^arum in caput XXII auch hierVerweisung auf
Rom? Weil auch hier die Verhältnisse zu kompliziert lagen, um
eine präzise Formulierung in der Kürze zu ermöglichen?
Die Ausmalung von Edikten ist für meine Thesen eine Hilfs-
vorstellung; worauf es hier ankommt, ist nur, eine Entwdcklung dar-
zustellen, in deren Verlauf, als eine spätere Form, das uns vorliegende
caput XX entstand und bei seiner Entstehung bizarre Auswüchse
erhielt. Es ist aber keineswegs erforderlich, daß eine direkte
Umwandlung eines Edictum vorliegt; es kann auch ein Zwischen-
glied, eine Provinzial-Verordnung bearbeitet. sein; und hier tritt eine
Beobachtung von HuGo in ihre Rechte, wclche die Sondersteliung
von caput XX gegenüber capita XXI, XXII betont (Anm. 42).
Es ist allerdings auffällig, daß der Anfang von caput XX lautet:
Qua de re quisque et a quo in Gallia Cisalpeina damnei infectei
ex formula restipularei satisve accipere volet et ab eo quei ibei
i d postulaverit, während die drei folgenden capita sogleich die
oppida mif Spezialisierung und den städtischen Gerichtsherren
bringen. Ebenso auffällig, daß caput XX außer dem II vir 1111 vir
praefve (und dem praetor qui inter peregrinos ius dicet) noch
1. 15 mag prove mag, und I. 50 diese und dazu noch die Stel-
lenträger pro quo imperio potestateve vorführt; auch I. 16 quo-
quomque d e r in ius aditum erit verdient in diesemZusammen-
hang Erwähnung.
MoMMSENs Meinung^ igt, daß durch die SuIJanischc Ordnung
Gallia Cisalpeina einem Proconsul, aber nicht dessenJurisdiktion,
unterstellt wurde; groß sind die sprachlichen Schwierigkeiten, die
ihm bei der Wertung von Mag prove Mag auftauchen: 1. Faßt man
1. 15: mag probe mag II vir 1111 vir praefecve quoquomque der in
ius aditum erit die ersten Worte vom Munizipalbeamten, so entsteht
einPIeonasuus, derauch dervonMoMMSENS^herbeigezogenenAna-
5s Roem. Gesch. II, S. 354/5; dazu MARQUARDT, Staatsverwaltung I,
S. 218/9.
59 Jur. Schr. I, S. 174: ,,ähnlich wie die Bezeichnung oppüGm an
der Spitze der mMfüciWa co^o7ziae prMe/ecmrae cet"
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Ordre und die Zurückführung auf das Edikt nicht so leicht ? — mußte
hier doch beidemal eine Verwahrung vorgenommen werden, im
caput XXI (quominus — rogatur) zugunsten des Munizipal-
magistrates, im caput XXII zu seiner Einschränkung (dum —
iubeat): Oder weil der alte Satz confessus pro iudicato hinein-
spielte? Undw^arum in caput XXII auch hierVerweisung auf
Rom? Weil auch hier die Verhältnisse zu kompliziert lagen, um
eine präzise Formulierung in der Kürze zu ermöglichen?
Die Ausmalung von Edikten ist für meine Thesen eine Hilfs-
vorstellung; worauf es hier ankommt, ist nur, eine Entwdcklung dar-
zustellen, in deren Verlauf, als eine spätere Form, das uns vorliegende
caput XX entstand und bei seiner Entstehung bizarre Auswüchse
erhielt. Es ist aber keineswegs erforderlich, daß eine direkte
Umwandlung eines Edictum vorliegt; es kann auch ein Zwischen-
glied, eine Provinzial-Verordnung bearbeitet. sein; und hier tritt eine
Beobachtung von HuGo in ihre Rechte, wclche die Sondersteliung
von caput XX gegenüber capita XXI, XXII betont (Anm. 42).
Es ist allerdings auffällig, daß der Anfang von caput XX lautet:
Qua de re quisque et a quo in Gallia Cisalpeina damnei infectei
ex formula restipularei satisve accipere volet et ab eo quei ibei
i d postulaverit, während die drei folgenden capita sogleich die
oppida mif Spezialisierung und den städtischen Gerichtsherren
bringen. Ebenso auffällig, daß caput XX außer dem II vir 1111 vir
praefve (und dem praetor qui inter peregrinos ius dicet) noch
1. 15 mag prove mag, und I. 50 diese und dazu noch die Stel-
lenträger pro quo imperio potestateve vorführt; auch I. 16 quo-
quomque d e r in ius aditum erit verdient in diesemZusammen-
hang Erwähnung.
MoMMSENs Meinung^ igt, daß durch die SuIJanischc Ordnung
Gallia Cisalpeina einem Proconsul, aber nicht dessenJurisdiktion,
unterstellt wurde; groß sind die sprachlichen Schwierigkeiten, die
ihm bei der Wertung von Mag prove Mag auftauchen: 1. Faßt man
1. 15: mag probe mag II vir 1111 vir praefecve quoquomque der in
ius aditum erit die ersten Worte vom Munizipalbeamten, so entsteht
einPIeonasuus, derauch dervonMoMMSENS^herbeigezogenenAna-
5s Roem. Gesch. II, S. 354/5; dazu MARQUARDT, Staatsverwaltung I,
S. 218/9.
59 Jur. Schr. I, S. 174: ,,ähnlich wie die Bezeichnung oppüGm an
der Spitze der mMfüciWa co^o7ziae prMe/ecmrae cet"