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O. Gradenwitz:
logie gegenüber immer noch merkwürdig bieibt; prove mag über-
haupt auf Aiunizipalherren zu beziehen, ist. mögiich, aber uner-
wünscht. 2. In den Formulae ist nur vom II vir 1111 vir praefve
(Mutinensis) die Rede (11. 26/27. 37, 38.). 3. Dagegen sagt 1. 50/51:
neive quis mag prove mag neive quis pro quo imperio potestateve
erit (intercedito) (Ähnlich 1. Agraria 1. 87). Über letztere Stelle
urteilf MoMMSEN Staatsrecbt I S. 12 Anm. 1: ,,Selbst in der Phrase
pro imperio potestateve ist die Partikel —" ,,= 'kraft des Amtes'
zu fassen, während sie in dem unmittelbar vorhergehenden pro
magistratu den ganz verschiedenen technischen Wert hat; wahr-
scheinlich werden in dieser Dreiteilung die bekannten Magistra-
turen als magistratus, die bekannten Promagistratum als pro
magistratu und die unbekannten Stellungen als cum imperio
oder cum potestate mit den hier in Rede stehenden Worten be-
zeichnet." Über die erstgenannte Stelle (ebenda S. 17 Anm. 1):
,,Schon in der ältesten Rechtssprache wird in Urkunden der römi-
schen Gemeinde . auch wohl für sich allein (so vermutlich
in dem rubrischen Gesetz 1, 15 mag prove mag II vir 1111 vir
praefectve) magistratus unbedenklich von dem Munizipalbeamten
gesetzt."
Die Discrepanz löst sich am ehesten, wenn man Schlchten-
bildung bei der Rubria annimmt und danach für das proconsulari-
sche Gallien der Sullanischen Ordnung entworfen war, was uns
als Norm des Caesarischen Gallien vorliegt. Es müßten sonst die
zweifelhaften Ausdrücke in den Wirren jener Übergangszeit einen
schillernden Charakter gehabt haben und so es sich erklären, daß
man sie recht befriedigend nicht zu deuten vermag.
Mag nun direkte Umwandlung von Praetor-Edikten, oder
Abwandlung von veralteten Verordnungen vorliegen, — daß die
Fassung kaum erträglich, das scheint mir sicher; auch das ist
zu beachten, daß nicht nur in den Formulae, für die es paßt,
sondern auch in den ad captum Gallorum beigefügten Sprüchen,
in denen es nicht paßt, der scriptor nur allein die II vir 1111 vir
praefve erwähnt und die mag prove mag der 1. 15 wegläßt.
So darf die Vermutung auftauchen, es sei in caput XX ein
ediktale Sätze umformendes Konzept später geändert, und bei dieser
Gelegenheit mit den formulae an unrichtiger Stelle, bepackt wor-
den. Für die Sprüche, die ins Abenteuerliche ausarten, würde
ich sukzessive Entstehung annehmen, etwa so:
O. Gradenwitz:
logie gegenüber immer noch merkwürdig bieibt; prove mag über-
haupt auf Aiunizipalherren zu beziehen, ist. mögiich, aber uner-
wünscht. 2. In den Formulae ist nur vom II vir 1111 vir praefve
(Mutinensis) die Rede (11. 26/27. 37, 38.). 3. Dagegen sagt 1. 50/51:
neive quis mag prove mag neive quis pro quo imperio potestateve
erit (intercedito) (Ähnlich 1. Agraria 1. 87). Über letztere Stelle
urteilf MoMMSEN Staatsrecbt I S. 12 Anm. 1: ,,Selbst in der Phrase
pro imperio potestateve ist die Partikel —" ,,= 'kraft des Amtes'
zu fassen, während sie in dem unmittelbar vorhergehenden pro
magistratu den ganz verschiedenen technischen Wert hat; wahr-
scheinlich werden in dieser Dreiteilung die bekannten Magistra-
turen als magistratus, die bekannten Promagistratum als pro
magistratu und die unbekannten Stellungen als cum imperio
oder cum potestate mit den hier in Rede stehenden Worten be-
zeichnet." Über die erstgenannte Stelle (ebenda S. 17 Anm. 1):
,,Schon in der ältesten Rechtssprache wird in Urkunden der römi-
schen Gemeinde . auch wohl für sich allein (so vermutlich
in dem rubrischen Gesetz 1, 15 mag prove mag II vir 1111 vir
praefectve) magistratus unbedenklich von dem Munizipalbeamten
gesetzt."
Die Discrepanz löst sich am ehesten, wenn man Schlchten-
bildung bei der Rubria annimmt und danach für das proconsulari-
sche Gallien der Sullanischen Ordnung entworfen war, was uns
als Norm des Caesarischen Gallien vorliegt. Es müßten sonst die
zweifelhaften Ausdrücke in den Wirren jener Übergangszeit einen
schillernden Charakter gehabt haben und so es sich erklären, daß
man sie recht befriedigend nicht zu deuten vermag.
Mag nun direkte Umwandlung von Praetor-Edikten, oder
Abwandlung von veralteten Verordnungen vorliegen, — daß die
Fassung kaum erträglich, das scheint mir sicher; auch das ist
zu beachten, daß nicht nur in den Formulae, für die es paßt,
sondern auch in den ad captum Gallorum beigefügten Sprüchen,
in denen es nicht paßt, der scriptor nur allein die II vir 1111 vir
praefve erwähnt und die mag prove mag der 1. 15 wegläßt.
So darf die Vermutung auftauchen, es sei in caput XX ein
ediktale Sätze umformendes Konzept später geändert, und bei dieser
Gelegenheit mit den formulae an unrichtiger Stelle, bepackt wor-
den. Für die Sprüche, die ins Abenteuerliche ausarten, würde
ich sukzessive Entstehung annehmen, etwa so: