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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0058
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Yersuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

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Indefensus-Fälle erst bei der Vermischung von Gonfessus und
Indefensus in das jetxige Amalgam hineingetragen wurde und
daher stilistisch keinen hohen Ansprüchen unterworfen werden
darf, für die Annahme der Zweiteilung überall.
D. Cap. XX bietet einc Abwandlung von Ediktsnormen für die
Bedürfnisse der Municipia: aus der selbstherrlichen Verkündung
durch den Praetor ist, sei es unmittelbar, sei es durcb das
Medium einer auf das Statthalterregiment zugeschnittenen Ver-
ordnung, ein Dienstbefehl an die Magistratus geworden. Dieser
umgeformte Befehl selbst ist späterhin durch ungereimte Ex-
plikationen verbreitert und steilenweise aus der Form gebracht,
die verba iudicii sind an unrichtiger Stelle eingesetzt, so daß sie
die Weihe (Sanktion) der Verordnung in zwei Teile schneiden. —
Ähnlich als Dienstbefehl läßt sich in ein Edikt zurückverwandeln
der Indefensus-Teil des caput XXI, ahnen läßt sich dies vom
Indefensus-Teil in caput XXII, der Qonfessus-Teil beider capita
widerstrebt als Formel des Gesetzesrechtes.
E. Zahlreich sind die kleinen Verstöße, die einer unglück-
lichen Glossatorhand zuzurechnen, namentlich in caput XX, wel-
ches in der Tat gegenüber caput XXI und XXII einen besonderen
Charakter zeigt. —- Nicht recht schmackhaft sind die langatmigen
Aufzählungen in caput XX: quod ita iudicium iudicareve iussum
iudicatumve erih; — in ea verba iudicium det itaque iudicare
iubeat; aber auch in caput XXI (sei is ex iudicieis dateis iudi-
careve recte iusseis iure lege damnatus esset fuisset). Indess hier
setzen schon die Probleme ein.
II. Probleme:
A. Sind die Resultate. richtig (und ich halte sie dafür), so
frägt man sich: Wann, durch wen, für welchen Zweck erfolgten
die Veränderungen, die ein Urtext erlitten hat? Sind mehrere
Stadien anzunehmen, welche die Arbeit vom Original bis zu der
uns vorliegenden Tafel durchlaufen hat, oder ist die Umschaffung
einern einzigen Entschlusse zuzusclireiben, der in Lesungen zur
vorschnellen Tat wurde ? Spielen die früheren Verleihungen
des Bürgerrechts an Italiker mit, oder ist alles der Qaesarischen
Zeit zuzuschreiben? Liegt in der Harmonisierung eine Karikatur
des Gedankens vor, den MoMMSEN ,,das Schiboleth der Versöh-
nung aller Parteien" nennt ? Sind die Schwierigkeiten, sponsio
und iudicium zu erfassen, und die Seltsamheiten der Uberfüllung
Sitzungsberichted.Heidelb. Akad.d.Wissensch., philos.-hist. Kl. 1915, 9.Abh. 4
 
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