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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0060
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Yersuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

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Anhang.

Die Deschichte einer Konjektur.
Einer der Freunde, mit denen über meine Thesen zu sprechen
mir vergönnt war, fragte mich erstaunt, ob denn soiche Vermu-
tungen über die Rubria nicht schon irgendeinmal veröffentlicht
seien.
Hierauf antworte ich mit den Worten des jugendlichen PucnTA:
,,Es kann ieicht geschehen, daß man eine Idce für seine eigene hält,
weil sie durch die EHernung in unsere Überzeugung überging, und
daß man sich somit der Quefle der Erkenntnis nicht mehr bewußt
ist. Vornehmlich ist dieses der Fall bei denjenigen Quelien, aus
welchen wir das meiste und beste lernen — eben darum."....
,,Ein weit größerer Übelstand ist foigender: bei einem Schrift-
steller, welcher sich mit der Literatur erst wenige Jahre beschäf-
tigt hat, wird es sich zuweilen ereignen, daß die von ihm entdeckten
und vorgelegten Nachrichten schon von anderen gefunden und
unter eine größeres oder kleineres Puhhkum gebracht worden
sind, ohne daß jener von seinen Vorgängern etwas erfahren hat.
Ist nun an seiner Darstehung wenigstens etwas neu und eigen-
tümlich (und auf diese Weise trat der Fah schon bei Gelehrteren
ein), so ist der Wissenschaft, wenn auch nicht der beabsichtigte,
doch aherdings ein Gewinn dadurch zugekommen. Läßt sich aber
auch von dieser Seite nichts für die Wiedcrholung sagen, eA."
,,Wenige Jahre" dehne ich hier auf das menschliche Leben aus,
und werde es mit Dank begrüßen, wenn ein der Literatur kun-
digerer mir einen Vorgänger aufweist.
Inzwischen will ich meinerseits einer seit Jahrhunderten
falsch durchgebuchten Konjektur zu ihrem Rechte verhelfen:
HEFKE in seiner Inauguraldissertation ,,Bedeutung und Anwen-
dung derTaxatio imRömischen Recht", zitiert S. 75 folgender-
maßen D. 2, 7, 5, 1: ,,In eum autem, qui vi exemit, zA /uc^nm

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