Mitteilungen aus der Freiburgei' Papyrussaminlung. Π.
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deiWVi'käufei' ausdrücklichanerkennt: ,,Dein sind die Urkunden,
die sich auf das veräußerte Grundstück beziehen, Dein die pro-
zessuaien Erklärungen, die in bezug auf sie erwirkt worden sind,
Dir gehören die alten Papyrus und die neuen Papyrus, welche sicli
auf das veräußerte Grundstück heziehen/^ Man kann sich dieser
alten ägyptischen Klauseln erinnern, um den Gedanken der xara-
ypa<p?) τών ώ^ώΐ' sich zu vergegenwärtigen, aber man darf den Ein-
fluß der demotischen Riausel keineswegs überschätzeih. Auch in
den reingriechischen Urkunden des zweiten Jahrhunderts a. C.
kommt diese Anerkennungserklärung über das Zustehen der alten
auf das Grundstück sich beziehenden Urkunden schon vor: als die
Phyle der Otorkonden von Mylasa von Thrason dessen Grund-
stücke erwarb und sie iiim in Erbpacht gab, heißt es in dem Phylen-
dekret, das zum Abschluß dieses Vertrages instruierte: daß Tiirason
die Kaufurkunde über die Grundstücke der Phvle zuei'kennen
solie^ ώι χαταχράιρίΜ' τοήΐ'ω'ΐ' n)r cori)r^.
In der mit aller Ausführlichkeit ausgestellten gi'iechisciien
Bai'kaufsurkunde finden sich also zwei Klausein, welche als λ:ατα-
ρραφι) bezeichnet werden. Dadurch erklärt es sich, daß im Ghai'i-
ton-Roman, wo das Mädchen verkauft werden soli, von den aus-
zusteiienden ,,χαια/οαφαά' in der Mehrzahi gesprochen wiivH.
Die Beobachtung übei' die beiden Katagraphai ist nicht oline
juristisches Interesse. Gerade an diesem Punkte wird es deutlich,
daß wir, wenn die Queilen von einem xaray^d^gir eines Skiaven
oder eines Hauses sprechen, nicht an den romanistischen Begriff
der Rechtsübertragung denken dürfen. Das griechische und
das hellenistische Recht kannten zunächst nicht die
Vorstellung, daß bei der Veräußerung ein Herrschafts-
recht kraft Wiilensaktes bei dem Veräußerer erlischt
* Über die alten demotischen Anerkennungserklärungen Ygi. meine
Bemei'kungen in der juristischen Einleitung zu den HAUswALDT-Papyri S. 22*.
^ Von dieser Katagraphe der älteren Erwerbsdokumente bei dem Bai'-
kauf ist die Übergabe der Erwerbsurkunden in Hypallagmaverti'ägen zu
scheiden. Über diese vgl. B. ScnwARz, Hypothek und Hypaliagma, 1911,
-S. 13 f.
^ Inscr. Jui'. gr. 1, 245. 247: enregistrer la vente sagen dort faisch
die Herausgeber, — als wenn es sich um eine Verbuchung der mit l'hrason
als Veraußerer zustandekommenden Auflassung' handelte. Daß dies nicht
zutrifft, habe ich schon Gött. Gel. Anz. 1910, S. 753 ausgeführt.
^ HERCHER,Eroticiscriptoresgraeci,2 (Ghariton)l,14, 3. DazuFREuvnT,
Wertpapiere 1, 44ff. PRiNGSHEiM, Eauf mit fremdem Gelde, S. 39 f.
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deiWVi'käufei' ausdrücklichanerkennt: ,,Dein sind die Urkunden,
die sich auf das veräußerte Grundstück beziehen, Dein die pro-
zessuaien Erklärungen, die in bezug auf sie erwirkt worden sind,
Dir gehören die alten Papyrus und die neuen Papyrus, welche sicli
auf das veräußerte Grundstück heziehen/^ Man kann sich dieser
alten ägyptischen Klauseln erinnern, um den Gedanken der xara-
ypa<p?) τών ώ^ώΐ' sich zu vergegenwärtigen, aber man darf den Ein-
fluß der demotischen Riausel keineswegs überschätzeih. Auch in
den reingriechischen Urkunden des zweiten Jahrhunderts a. C.
kommt diese Anerkennungserklärung über das Zustehen der alten
auf das Grundstück sich beziehenden Urkunden schon vor: als die
Phyle der Otorkonden von Mylasa von Thrason dessen Grund-
stücke erwarb und sie iiim in Erbpacht gab, heißt es in dem Phylen-
dekret, das zum Abschluß dieses Vertrages instruierte: daß Tiirason
die Kaufurkunde über die Grundstücke der Phvle zuei'kennen
solie^ ώι χαταχράιρίΜ' τοήΐ'ω'ΐ' n)r cori)r^.
In der mit aller Ausführlichkeit ausgestellten gi'iechisciien
Bai'kaufsurkunde finden sich also zwei Klausein, welche als λ:ατα-
ρραφι) bezeichnet werden. Dadurch erklärt es sich, daß im Ghai'i-
ton-Roman, wo das Mädchen verkauft werden soli, von den aus-
zusteiienden ,,χαια/οαφαά' in der Mehrzahi gesprochen wiivH.
Die Beobachtung übei' die beiden Katagraphai ist nicht oline
juristisches Interesse. Gerade an diesem Punkte wird es deutlich,
daß wir, wenn die Queilen von einem xaray^d^gir eines Skiaven
oder eines Hauses sprechen, nicht an den romanistischen Begriff
der Rechtsübertragung denken dürfen. Das griechische und
das hellenistische Recht kannten zunächst nicht die
Vorstellung, daß bei der Veräußerung ein Herrschafts-
recht kraft Wiilensaktes bei dem Veräußerer erlischt
* Über die alten demotischen Anerkennungserklärungen Ygi. meine
Bemei'kungen in der juristischen Einleitung zu den HAUswALDT-Papyri S. 22*.
^ Von dieser Katagraphe der älteren Erwerbsdokumente bei dem Bai'-
kauf ist die Übergabe der Erwerbsurkunden in Hypallagmaverti'ägen zu
scheiden. Über diese vgl. B. ScnwARz, Hypothek und Hypaliagma, 1911,
-S. 13 f.
^ Inscr. Jui'. gr. 1, 245. 247: enregistrer la vente sagen dort faisch
die Herausgeber, — als wenn es sich um eine Verbuchung der mit l'hrason
als Veraußerer zustandekommenden Auflassung' handelte. Daß dies nicht
zutrifft, habe ich schon Gött. Gel. Anz. 1910, S. 753 ausgeführt.
^ HERCHER,Eroticiscriptoresgraeci,2 (Ghariton)l,14, 3. DazuFREuvnT,
Wertpapiere 1, 44ff. PRiNGSHEiM, Eauf mit fremdem Gelde, S. 39 f.