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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0016
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussamntlung. II.

und kraft der Rechtsübertragung bei dem Erwerber
entsteht. Mochte praktisch immerhin die Katagraphe im
Erfolg der rümischen mancipatio ähnlich sehen, das griechische
Rechtsdenken vermochte es nicht, sich unter dem katagraphein
ein ,,auflassen" voTzustellen, eine Veräußerungserklärung im
römischen Sinne. Sonst könnte ja als Gegenstand des ,,Ver-
schreibens" nicht einerseits die Sache\ anderseits das Erwerbs-
dokument vorkommen, es könnte nicht einerseits die veräußerte
Sache, anderseits der Erwerber selbst^ als Gegenstand des χατα-
erscheinen. — Der Gedanke bei dem xa-raypayeir war ein
ganz anderer: durch urkundliche Erklärung erkannte der Ver-
äußerer das Eigentum des Erwerbers an, das durch Zahlung ent-
standen war, erkannte an, daß die Erwerbsurkunden jetzt dem
Erwerber zustanden. Der Erwerber konnte deswegen Gegenstand
des xaraypdfpiO' und passivisches Subjektdes xaTaypdygoVmwerdem
weil er von dem bisherigen Herrn der Sache ,,anerkannt" war.
Nur diese Auffassung, die in der sprachlichen Verwendung
des Wortes noch im zweiten Jahrhundert deutlich er-
kennbar ist, vermag es, die beim Eigentumserwerb nach
griechischem Rechte verständlic.h zu machen, wenn wir zunächst
fragen, wie sich die Katagraphe mit dem griechischen Gesetzes-
recht vereinbart. Dieses kennen wir für das zweite Jahrhundert,
a. C., und wir haben die Spuren für die Aufrechtei'haltung der
dadurch gegebenen Grundlagen im Hellenismus und bis tief in die
i'ömische Zeit hinein. Die römischen Kaiser noch müssen immer
wieder die griechische Rechtsauffassung bekämpfen, daß, wo der
Preis nicht gezahlt sei, der Verkäufer noch die Eigentumsklage
habe^. Die Urkunden behandeln die Zahlung des Preises als Vor-
aussetzung zum Eigentumserwerb des Käufers*, und der Chariton-
^ So oft, vgl. MiTTEis, Grundzüge S. 177.
2 P. Οχγ 1268 (2. Jahrh. p. C.), P. Οχγ 472, 19. 24. P. Freiburg' 8
1. 30. P. Lond. ined. No. 1897 (Arch. f. Pap.-Forschung 6, 106) a°. 177.
^ Cod. 3, 32, 12 (Alexandro 293) — 4, 38, 8 (Herodi Diogeni, 294). —
4, 39, 9 (Severo militi 294). — 4, 38, 12 (Aurelio Daciano)—A, 49, 1.—4, 54. 3
(Felici militi), zu allen Stellen jetzt pRixGSHEiM, Kauf rnit fremdem Gelde
(Leipzig 1915) S. 50ff.
^ Richtig schon BRY, Essai sur la vente dans les papyrus egyptiens
(Paris 1909, These d'Aix-Marseille, Facult6 de Droit) p. 221. Besonders schön
tritt dies jetzt in den alexandrinischen Synchoreseis hervor: BGU 1129.
1130. 1059.
 
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