Mitteihmgen aus der Freii)urger Papyrussammiung. II.
15
roman im ersten Jahrhundert zeigt, wenn dies auch bestritten
ist^, für meine Auffassung deutlich^, daß sowie der Preis gezahlt
ist, ,,tatsächlich" das Mädchen dem Käufer gehört. Für das grie-
chische Gesetzesrecht sind darnach bei aller Verschiedenheit der
Ausgestaltung im einzelnen 2 Fragen zu scheiden: einerseits das
Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, andererseits
das Verhältnis zwischen dem Erwerber und den Dritten, sei es
gegenüber dem Staat als Steuergläubiger der k^ermögens- und
Kopfsteuern, sei es gegenüber den späteren Erwerbern. Für das
erste Verhältnis gilt die Regel, daß, solange der Preis nicht gezahlt
ist, der Veräußerer die Klage aus dem Herrenrecht noch hat. Theo-
phrast sagt in seiner Schrift über die VerträgeV ,,Soll aber der
Verkäufer, bis er den Preis empfängt, Eigentümer des Gegenstandes
sein ? — So verordnen die meisten Gesetzgebungen." Für den
Grundstückskauf in Alexandrien lautet dort das Gesetz über den
Kauf von Land, Haus und Hausstellen: ,,Wenn der Verkäufer das
Grenzgeld gibt und [er den Preis empfangen hat], so soll er keine
Klage mehr gegen den Käufer haben und niemand soll seine Klage
wegen des Hauses, des Landes, der Hausstelle mehr rechtshängig
werden lassen."^ Also kann sich in Alexandrien der Veräußerer
nach Empfang des Preises nicht dagegen wehren, daß sich der
i PRiNGSHEiM, Kauf mit fremdem Gelde 39, 1.
" HERCHER, Erot. gr. (Charidon) 2, 1,4: εργω /t0r ττράσιν άπ??ρτέ-
xct/zer * eycö ;Μρ εχεΑω ratarror όέόωχα, όέ ένταΰι^α yereoPat το/τί/τως* τψ'
Ρίατα/ραφ^.
Leonas zahlt voll, damit der Verkäufer nicht noch zurückziehen kann
/όεόίώς' /G άρα /tera#i/ratj, wozu der Verkäufer ohne Zahlung einer Arrha
nach griechischem Rechte eben stets berechtigt ist. Da nachher vom Zurück-
zahlen des Preises, nicht einer Arrha, gesprochen wird (2, 5, 11), da ander-
seits ausdrücklich das Talentals Kaufpreisbezeichnet^vird (2, 6, 3.—-5, 7, 4.—
6, 1, 3.) ist doch wohl der ganze Preis mit der Zahlung des Talentes gemeint.
So auch FREUNDT, Wertpapiere 1, 44ff. Die Schwierigkeit, welche PRiNGS-
HEIM, Kauf, a. a. S. 39, A. 1, findet, besteht kaum, wenn man richtig zwischen
der Beziehung zwischen den Parteien und dem Rechtstitel gegen Dritte
scheidet. Für den letzteren ist es notwendig, daß erst die Katagraphe aus-
gestellt wird, die im älteren griechischen Gesetzesrecht nicht notwendig
gewesen war.
s Stob florileg XLIV 22, 7 (ed. THALHEiM).
4 P. Hal I, 252 ff. /"'.Ε'πεί/'όάΐ' άέ άώί τό a/tyoü^tor ό πω^ών xat
άπο/Τ'ό/?ψ Tt/t^r, /t?)y έστω αατώί ττρός* τόν πρίά/τεΐΌν όΑ?? /τ??ό/ε-/ rtg'
είσα^έτω περί τ??^ ^ τ^ς* o&tac: ^ τώι^ θίχοπέόωτ: Ergänzung, anders als
die Herausgeber, nach B. ScHWARz, Festschr. f. ZiTELMANN, Sep.-Abdr.
S. 53 A. 2.
15
roman im ersten Jahrhundert zeigt, wenn dies auch bestritten
ist^, für meine Auffassung deutlich^, daß sowie der Preis gezahlt
ist, ,,tatsächlich" das Mädchen dem Käufer gehört. Für das grie-
chische Gesetzesrecht sind darnach bei aller Verschiedenheit der
Ausgestaltung im einzelnen 2 Fragen zu scheiden: einerseits das
Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, andererseits
das Verhältnis zwischen dem Erwerber und den Dritten, sei es
gegenüber dem Staat als Steuergläubiger der k^ermögens- und
Kopfsteuern, sei es gegenüber den späteren Erwerbern. Für das
erste Verhältnis gilt die Regel, daß, solange der Preis nicht gezahlt
ist, der Veräußerer die Klage aus dem Herrenrecht noch hat. Theo-
phrast sagt in seiner Schrift über die VerträgeV ,,Soll aber der
Verkäufer, bis er den Preis empfängt, Eigentümer des Gegenstandes
sein ? — So verordnen die meisten Gesetzgebungen." Für den
Grundstückskauf in Alexandrien lautet dort das Gesetz über den
Kauf von Land, Haus und Hausstellen: ,,Wenn der Verkäufer das
Grenzgeld gibt und [er den Preis empfangen hat], so soll er keine
Klage mehr gegen den Käufer haben und niemand soll seine Klage
wegen des Hauses, des Landes, der Hausstelle mehr rechtshängig
werden lassen."^ Also kann sich in Alexandrien der Veräußerer
nach Empfang des Preises nicht dagegen wehren, daß sich der
i PRiNGSHEiM, Kauf mit fremdem Gelde 39, 1.
" HERCHER, Erot. gr. (Charidon) 2, 1,4: εργω /t0r ττράσιν άπ??ρτέ-
xct/zer * eycö ;Μρ εχεΑω ratarror όέόωχα, όέ ένταΰι^α yereoPat το/τί/τως* τψ'
Ρίατα/ραφ^.
Leonas zahlt voll, damit der Verkäufer nicht noch zurückziehen kann
/όεόίώς' /G άρα /tera#i/ratj, wozu der Verkäufer ohne Zahlung einer Arrha
nach griechischem Rechte eben stets berechtigt ist. Da nachher vom Zurück-
zahlen des Preises, nicht einer Arrha, gesprochen wird (2, 5, 11), da ander-
seits ausdrücklich das Talentals Kaufpreisbezeichnet^vird (2, 6, 3.—-5, 7, 4.—
6, 1, 3.) ist doch wohl der ganze Preis mit der Zahlung des Talentes gemeint.
So auch FREUNDT, Wertpapiere 1, 44ff. Die Schwierigkeit, welche PRiNGS-
HEIM, Kauf, a. a. S. 39, A. 1, findet, besteht kaum, wenn man richtig zwischen
der Beziehung zwischen den Parteien und dem Rechtstitel gegen Dritte
scheidet. Für den letzteren ist es notwendig, daß erst die Katagraphe aus-
gestellt wird, die im älteren griechischen Gesetzesrecht nicht notwendig
gewesen war.
s Stob florileg XLIV 22, 7 (ed. THALHEiM).
4 P. Hal I, 252 ff. /"'.Ε'πεί/'όάΐ' άέ άώί τό a/tyoü^tor ό πω^ών xat
άπο/Τ'ό/?ψ Tt/t^r, /t?)y έστω αατώί ττρός* τόν πρίά/τεΐΌν όΑ?? /τ??ό/ε-/ rtg'
είσα^έτω περί τ??^ ^ τ^ς* o&tac: ^ τώι^ θίχοπέόωτ: Ergänzung, anders als
die Herausgeber, nach B. ScHWARz, Festschr. f. ZiTELMANN, Sep.-Abdr.
S. 53 A. 2.