Metadaten

Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0018
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
16

Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammiung. II.

Erwerber in cien Besitz des veräußerten Grundstückes setzt. Und
in der Barkaufurkunde selbst tritt überall, wo sie ausführbch die
Erklärungen der Parteien formuliert, deutlich hervor, daß mit
Zahiung des Preises kraft Gesetzes der Veräußerer dem Erwerber
gegenüber das Recht an der Sache verloren hat. Das zeigen die
neuen Urkundenfunde aus der Parsis^, ebensowohl wie die alexan-
drinischen Synchoreseis^, die in dieser Beziehung wertvoffer sind
als der Protokollstil der älteren Jahrhunderte. Der Käufer gilt
als vorleistend. Die Kaufpreisciuittung steht an der Spitze der
Urkunde. Weil der Preis gezahlt ist, deswegen ist der Verkauf und
der Übergang des Herrenrechtes auf cfen Käufer vohzogen. In
unserer Pirkunde ist das besonders schön unterstrichen: συ/χω-
ooWiFi' . . . αζτεσχρχοτες ^uru zrdr uuirddei-' ττε-
πρα^εΐ'αι. Von dem Standpunkt cfieses Gesetzesrechtes aus will
es uns wahrscheinlich sein, daß für eine besondere auf dem Willen
des P'eräußerers beruhende Auflassungserklärung gar kein Raum
war. Wenn nachher doch in der Pirkunde der Wrkäufer das er-
worbene Recht des Neuen anerkennt und auscfrücklich bestätigt,
daß der Neue jetzt über cfie Erwerbsurkuncfen zu verfügen habe,
so kann diese Erkfärung nur zu den Zwecken der Rechtsanerkennung
uncf dei' Beweiserleichterung gedient haben, nicht dazu, das Eigen-
tum durch besonderen Willensakt zu übertragen.
Auch für die Frage, wie dei' Erwerber gegenüber dem Staat
und gegeniiber Dritten als Herr dei' Sache legitimiert wird, ist
nach gTiechischem Gesetzgebungsrecht. die ausdrückfiche Erklärung
unei'heblich. Theophrast gibt in diesei' Beziehung die Dai'legung
füi' das griechische GrundstücksgeschäfU; die alexandrinische PTir-
schrift ist auch, leider mit einei' bösen Lücke^, erhalten.
Füi' die den Rechtstitel des Erwerbers füi' die Steuern,
füi' staatliebe Besitzregister, für die weit.ere P^ei'äußerung an Dritte,
1 Ed. H. MiNNs, Journal of Hellenic Studies (1915), besprochen von
MiTTEis, Z. Sav. St. 36, 425 ff.
2 Vgl. oben S. 14 X. 4.
.3 Theophr. I. c. 4.
^ Welche Rechtsfolge wai' füi' den Fall, daß die Anagraphe durch die
Tarniai in der nach Demen geordneten Liste nicht erfolgte, bestimmt? -
Die Herausgeber (S. 140) denken nur an eine Strafe. Aber nach Theophr.
1. c^ 1 a. E. ist doch wohl anzunehnien, daß die Anagraphe erfolgen mußte,
wenn nicht eine zweite Veräußerung, die dem ersten Erwerber das Recht
kostete, möglich sein sollte. Für solchen Fall müssen die Tamiai mit Schadens-
ersatzhaftung belastet worden sein, wenn sie die Anagraphe unterließen.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften