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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0014
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14

Orro GRADENwnz:

cap. V. VI. zweimal potestas ohne mag., was kein anderes Gap. hat;
niemals das den Gapita II und III eigene, alleinige mag. Daß das
VII. Kapitel in der Analogie mit dem Gensor an den municipalen
Oberstmagistrat denkt, ist erklärlich, aber die Gliederung unseres
Caput V ist doch den übrigen Erwähnungen des Gemeindeamtes auf
unserer Tafel wenig konform. In Caput I ist die lectio in senatum
'den Zweiherrn, den Vierherrn, oder wie sie sonst genannt werden
mögen', überlassen, und ähnlich werden die Gemeindeämter in Ga-
put II und III bezeichnet; vom Obermagistrat ist in Caput I in
keiner Weise die Rede; ganz anders unser Caput V: es geht von
einem Ungenannten aus, der den Senat abhalten wird, verbietet die-
sem Ungenannten, einen Minderwertigen in den Senat einzubringen;
darauf erst verbietet es dem Obermagistrat etwaiges Zuwider-
handeln zu dulden^: eine solche Staffelung wäre sachlich in Caput I,
welches Anweisung gegen Einwahl ohne Stellenerledigung gibt,
ebenso am Platze gewesen. Ja, auch das dürfte kein Zufall sein, daß
Caput V den obersten Beamten bezeichnet als den, der (sufragio
eorum) maxumam potestatem habebit (1. 130), und daß auch Ca-
put VI (I. 136) von II vir 1111 vir aliamve quam potestatem
spricht (sonst Caput V mag. potestatemve 1. 133, Caput V m. potes-
satemve I. 140), während die Capita II und III durchaus den magi-
stratus führen, und Caput I sich auch bloß zu mag. potestatemve
(I. 84) und Caput VII sich zu maximum mag. maximumve potesta-
tem (1. 143) aufschwingt. AIso auch hier immerhin ein Unter-
schied von der Titulatur der übrigen Kapitel. Auch sind die Ver-
stümmelungen der Zeilen 132 und 139 zu arg, als daß mit ihnen
die übrigen Mängel der anderen Kapitel zusammengehalten werden
könnten; 1. 132 gibt gar keinen Sinn, während Caput II Zeile 92
zwar auch ein Satz fehlt, aber einer, den wir ohne I. 102/3 gar
nicht vermissen würden. Auch I. 139 dürfte als weder durch die
schmale Änderung des C. I. L. noch durch DESSAU geheilt zu be-
trachten sein.
^Anders Urs. Ill d, 24sq. (cap. CV): isque decurio qui iudicio con-
demnatus erit, postea decurio ne esto neve in decurionibus sententiam dicito
neve II vir neve aedilitatem petito neve quis 11 vir comitiis suffragio eius
rationem habeto neve II vir neve aedilem renuntiato neve renuntiari sinito.
Hier ist nur e i n e Art Magistrat in Frage, nänüich der II vir, an den das Gebot
ergeht, mag es sich um Wahlen zum II vir oder zum aedilis handeln, und
eben derselbe soll weder renuntiieren, noch Renuntiation zulassen: hier kann
bei dem Verbot der Zulassung wolil nur an Intercession gegen den anderen
11 vir gedacht sein.
 
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