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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0038
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OTTO GRADENWITZ:

überzugehen scheint. So gestaltet könnte man sich auch die Vorlage
denken, aus welcher der Steinmetz sein praefecturat eoro schöpfte.
Oder aber: die Vorlage war, und das ist wahrscheinlicher, für den
Steinmetz in Kapital- oder Unziafschrift übertragen, sowie bei uns
ein übles Manuskript getippt wird, ehe es getypt werden soll.
Sieht man unter diesem Gesichtspunkt PRAEFECTVRATEORO
an, so fäilt auf, dass T + E = F zu setzen sind; der Metz sah TE,
wo F gemeint war; nimmt man TE in Ligatur, T, was vorkommt,
so ist es dem F als F nicht so gar fern; stand ein F in angedeuteter
Art, so konnte der Stecher wohl ligiertes *E vermuten, und so
erklärt sich die Doppelirrung rat statt ra, und e statt f. — Die
Vorlage selbst denke ich mir, wie gesagt, als Abschrift eines
Rrouillons, und wiederum nicht eines definitiven, sondern des-
jenigen, in welchem die Bestandteile noch nicht völlig ineinander
verarbeitet waren. Mochte man nun im Reichsarchiv für den Be-
darf der Heracfeoten herabiassend eine flüchtige Abschrift eines
alten Konzeptes herstellen, oder einem in Rom anwesenden Hera-
cleoten gestatten, von dem ersten dem besten Konzept eine Ab-
schrift zu nehmen: hier war die Gelegenheit, durch flüchtige Rand-
noten die in Caput I und IV (und fast ausschließlich dort) sich fin-
denden Sigel m.c.p.f.c. und s.d.c. in fiüchtiger Schrift aufzulösen,
und wiederum Gelegenheit zu dem Veriesen von IIR. statt 1111. Bei
dieser Annahme entlastet man auch die stadtrömische Urschrift
von den ärgsten äußerlichen Verstößen. Diesen Prozeß im ein-
zelnen fehlerfrei nachrechnen zu wollen, vermesse ich mich nicht;
nur Daten für den allgemeinen Umriß will ich beigebracht haben.
§7. D ecuriones conscripti und decuriones conscriptive.
Conscriptus im Plural sind die durch Schreiben Zusammen-
berufenen, daher partizipial auch die Soldaten, substantivisch der
Stadtrat, einberufen wie bei uns Kriegsrat und Staatsrat. Die
Bezeic.hnung kommt in der Literatur so gut wie ausschließlich in
der Verbindung patres conscripti für den Reichssenat vor, außer-
dem für sich allein, sporadisch, de conscriptorum consulto s(en-
tentia) d(ecreto); conscripti municipesque uswd, während in der
Literatur decuriones, mit senatus abwechselnd, durchaus herrscht.
— Vereint zur Formel decuriones conscripti(q)ue) finden sich
beide Ausdrücke weder in der Literatur noch auf tituli, son-
i DE RuGGERO Dizionario epigrafico, II p. 604. 5: nur für bestimmte
Gemeinden, und auch bei diesen nicht immer.
 
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