Zum Papyrus EiiREM Nr. 5.
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Zu πωλΐ hätte Ευ§οπμονίς in Z. 14 gepaßt, denn Ευδοίΐμονίς ist die
Verkäuferin, das τειμψ erfordert aber den Dativ Εύ§οίΐμονί§ι, denn
Εύδοημονίς ist die Geldempfängerin.
In Z. 24 liest und ergänzt EiTREM [έχε]ιν. Das ist sachlich
unmöglich und neben ύπό auch sprachlich ausgeschlossen. Anlaß
zur Ergänzung [έχε]ί.ν hat vermutlich der Umstand gegeben, daß
das έχειν in den uns bekannten Girobankbescheinigungen
γρχφκί) eine große Rolle spielt mit der Formel ό A τω B έχειν τόν
B ποίράτοΰ A (vgl. darüber PREisiGKE, Girowesen S. 210); doch
ist jene Formel auf unsere Urkunde nicht anwendbar. 0. GRA-
DENWiTzIiest, wie ermirmündlichmitteilt, [ύ]μΐν, und dasist zwei-
fellos richtig. Die Buchstaben μιν stehen deutlich da, davor ist
nur für einen Buchstaben Raum. Das ύμΐν bezieht sich auf die
beiden in Z. 3 bis 7 genannten Käufer.
Was die in Z. 28 genannte έπκφγ] betrifft, so zitiert EiTREM
die ältere Literatur über diesen Begriff, wonach έπκφή einen Rrank-
heitszustand bedeuten soll, und gelangt selber zu der Auffassung,
daß das Wort eine zeitweise auftretende ,,Geistesstörung" be-
zeichne. EiTREM übersieht den Pap. Straßb. 79, ebenfalls einen
Sklavenkauf, woselbst es in Z. 7 heißt: έ&ν §έ τις έπκφη γένητοη,
έγύιχήσει ό άποόόμενος χτλ. Diese Stelle bestätigt die schon früher
von GRADENWiTz (Einführung S. 60) und sodann von B. KÜBLER
(Zeitschr. d. Savignystiftung 1908 S. 474 ff.) ausgesprochene An-
sicht, daß unter έποιφή ein ,,dinglicher Anspruch auf das Ivauf-
objekt, der zur Eviktion eines Teiles oder des Ganzen berechtigt",
zu verstehen sei. Im Anschlusse an den Straßburger Papyrus
ist diese Auffassung von B. KüBLER, Zeitschr. ch Savignystiftung
1911 S. 366, noch näher begründet worden.
Z. 29 enthält den Gesamtpreis des Sklaven, nämlich, wie
EiTREM druckt, Wu. Das Zeichen E entspricht ungefähr dem
Schnörkel des Originals, wird aber von EiTREM im Kommentar
nicht erläutert. EiTREM bemerkt dazu lediglich: ,,Der Preis des
Sklaven scheint etwas niedrig, aber doch nicht außergewöhnlich.
Haben wir doch keine Altersangaben und keine Beschreibung
seiner Befähigung. Die Preise schwanken natürliclr je nachdem
sehr. Im Jahre 85/6 n. Chr. wird ein im Hause des Herrn gebore-
ner Sklave für 140 Silberdrachmen verkauf't (Pap. Oxy. II 336),
im Jahre 77 n. Chr. eine 8jährige Sklavin für 640 Drachmen (Pap.
Oxy. II 263)" usw. Es scheint aus diesen Bemerkungen hervorzu-
gehen, daß EiTREM lediglich die Ziffer υ als Preis ansieht, also 400
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Zu πωλΐ hätte Ευ§οπμονίς in Z. 14 gepaßt, denn Ευδοίΐμονίς ist die
Verkäuferin, das τειμψ erfordert aber den Dativ Εύ§οίΐμονί§ι, denn
Εύδοημονίς ist die Geldempfängerin.
In Z. 24 liest und ergänzt EiTREM [έχε]ιν. Das ist sachlich
unmöglich und neben ύπό auch sprachlich ausgeschlossen. Anlaß
zur Ergänzung [έχε]ί.ν hat vermutlich der Umstand gegeben, daß
das έχειν in den uns bekannten Girobankbescheinigungen
γρχφκί) eine große Rolle spielt mit der Formel ό A τω B έχειν τόν
B ποίράτοΰ A (vgl. darüber PREisiGKE, Girowesen S. 210); doch
ist jene Formel auf unsere Urkunde nicht anwendbar. 0. GRA-
DENWiTzIiest, wie ermirmündlichmitteilt, [ύ]μΐν, und dasist zwei-
fellos richtig. Die Buchstaben μιν stehen deutlich da, davor ist
nur für einen Buchstaben Raum. Das ύμΐν bezieht sich auf die
beiden in Z. 3 bis 7 genannten Käufer.
Was die in Z. 28 genannte έπκφγ] betrifft, so zitiert EiTREM
die ältere Literatur über diesen Begriff, wonach έπκφή einen Rrank-
heitszustand bedeuten soll, und gelangt selber zu der Auffassung,
daß das Wort eine zeitweise auftretende ,,Geistesstörung" be-
zeichne. EiTREM übersieht den Pap. Straßb. 79, ebenfalls einen
Sklavenkauf, woselbst es in Z. 7 heißt: έ&ν §έ τις έπκφη γένητοη,
έγύιχήσει ό άποόόμενος χτλ. Diese Stelle bestätigt die schon früher
von GRADENWiTz (Einführung S. 60) und sodann von B. KÜBLER
(Zeitschr. d. Savignystiftung 1908 S. 474 ff.) ausgesprochene An-
sicht, daß unter έποιφή ein ,,dinglicher Anspruch auf das Ivauf-
objekt, der zur Eviktion eines Teiles oder des Ganzen berechtigt",
zu verstehen sei. Im Anschlusse an den Straßburger Papyrus
ist diese Auffassung von B. KüBLER, Zeitschr. ch Savignystiftung
1911 S. 366, noch näher begründet worden.
Z. 29 enthält den Gesamtpreis des Sklaven, nämlich, wie
EiTREM druckt, Wu. Das Zeichen E entspricht ungefähr dem
Schnörkel des Originals, wird aber von EiTREM im Kommentar
nicht erläutert. EiTREM bemerkt dazu lediglich: ,,Der Preis des
Sklaven scheint etwas niedrig, aber doch nicht außergewöhnlich.
Haben wir doch keine Altersangaben und keine Beschreibung
seiner Befähigung. Die Preise schwanken natürliclr je nachdem
sehr. Im Jahre 85/6 n. Chr. wird ein im Hause des Herrn gebore-
ner Sklave für 140 Silberdrachmen verkauf't (Pap. Oxy. II 336),
im Jahre 77 n. Chr. eine 8jährige Sklavin für 640 Drachmen (Pap.
Oxy. II 263)" usw. Es scheint aus diesen Bemerkungen hervorzu-
gehen, daß EiTREM lediglich die Ziffer υ als Preis ansieht, also 400