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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1917, 11. Abhandlung): Zur Kenntnis der mitteliranischen Mundarten, 2 — Heidelberg, 1917

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https://doi.org/10.11588/diglit.37644#0014
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14

Christian Bartholomae:

ava.pasät (AirWb. 879), mit mpB. iwAter lianbastan ‘(Urkunden) aus-
fertigen’ (vgl. unten A), sowie mit lat. p actio (, zu dem es sich verhält
wie gAw. a]distis zu lat. dictio). Die Entwicklung der Bedeutung
‘Bindung* 1 zu 'bindende Verpflichtung, Versprechen (einer Leistung),
5 Vertrag1 bedarf keiner Erläuterung.
20. Die Worte j d. i,, mit den in § IG
besprochenen Umsetzungen, past i xväst u dät, besagen also eigentlich:
'das Versprechen, das verlangt und gegeben ist, promissum postu-
latum et datum1. Dazu vergleiche man die übliche Form, in der nach
10 dem römischen Recht die Stipulatio abgeschlossen wurde. Am Ende
der mündlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Vertragsschließen-
den, von denen der eine Gläubiger, der andere Schuldner werden soll,
fragt der erstere, der Stipulator: spondesne? (versprichst du die be-
dungene Leistung?) und der letztere, der Promissor, antwortet: spondeo
15 (ich verspreche sie). In der Frage liegt selbstverständlich das Ver-
langen, die Aufforderung, das Versprechen abzugeben, und mit der
Antwort wird es abgegeben. Durch das promissum posiulatum et
datum ist die Stipulatio rechtskräftig abgeschlossen.
21, Zeugen waren dabei unnötig; vgl. die S. 4, No. 1 mitgeteilte
20 RiväyatStelle. Doch wird in der AwestaStelle V. 4. 1 deutlich darauf
angespielt, daß der Vertragsabschluß auch in Gegenwart von Zeugen
geschah, nämlich mit den Schlußworten täyus nomarSio bavaiti hazavha
nomö.barahe (s. § 10) 'wird zu einem Dieb des Darlehens, zu einem
Räuber am Darlehensgeber1. Man muß dabei die mehrfach gegebene
25 juristische Definition der Begriffe 'Dieb1 und 'Räuber1 im Auge be-
halten, s. AirWb. 122, 647: 'öffentlich: ein Räuber, heimlich: ein Dieb1.
Beim Vertragsbruch handelt es sich nun nicht um ein Tun, sondern
um ein Lassen, das Nichtbewirken der geforderten und zugesagten
Leistung. Die Öffentlichkeit oder Heimlichkeit kann sich also dabei
30 nur darauf beziehen, ob der Vertrag öffentlich, d. i. unter Zuziehung
von Zeugen abgeschlossen worden war, oder heimlich, d. i. ohne Zeu-
gen; im ersteren Fall gilt der Vertragsbrüchige einem Räuber, in letz-
terem einem Dieb gleich, und unterliegt somit den für Diebstahl und
Raub geltenden Strafbestimmungen; die Strafe dafür ist aber i nj
35 band u drö.s 'Fessel und Stock1; s. dazu Bthl. WZKM. 27. 350 ff.1
verb ni ist im Aind. bei dem synonymen Verbum badhnäti 'er bindet’ ganz ge-
wöhnlich.
1 Diese Strafe wird auch in einer der Glossen zu PV. 4. 1 wirklich benannt,
bei Spiegel Aw. 1 b. ri, Z. 6 f. Aber der Text ist zu verwahrlost, als daß er sich
40 übersetzen Ließe. — Eine weitere Fundstelle für bancl u drös ist DkM. 710. 11.
 
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